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RBOG 2004 Nr. 3

Eheschutzverfahren: Berücksichtigung eines mazedonischen Scheidungsurteils


Art. 25 IPRG, Art. 27 IPRG, Art. 65 IPRG, Art. 176 ZGB


1. Das Gerichtspräsidium verpflichtete den Rekurrenten im Rahmen einer Eheschutzverfügung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau. Der Ehemann reichte Rekurs ein mit dem Antrag, auf das Eheschutzbegehren sei nicht einzutreten: Die Parteien seien in Mazedonien, ihrem Heimatland, rechtskräftig geschieden worden.

2. a) Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann, wenn sie endgültig ist, sowie wenn kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegt (Art. 25 IPRG).

Primäre Anerkennungsvoraussetzung ist somit, dass nach Auffassung der schweizerischen Rechtsordnung die Entscheidungszuständigkeit der Gerichte bzw. der Behörden des Erststaates gegeben ist (indirekte internationale Zuständigkeit; Berti/ Schnyder, Basler Kommentar, Art. 25 IPRG N 29). Ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind, oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden (Art. 65 Abs. 1 IPRG). Damit ist die Anerkennungszuständigkeit äusserst grosszügig bestimmt. Es genügt, dass die Ehescheidung in einem Staat ausgesprochen worden ist, mit dem lediglich einer der Ehegatten durch Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine seiner Staatsangehörigkeiten (vgl. Art. 23 Abs. 3 IPRG) verbunden ist, oder dass die woanders geschiedene Ehe (z.B. am schlichten Aufenthalt eines Ehegatten) im Staat, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat oder durch den ein Ehegatte mit einer seiner Staatsangehörigkeiten (Art. 23 Abs. 3 IPRG) verbunden ist, anerkannt wird. Lediglich wenn die Ehe in einem Staat geschieden worden ist, dem kein Ehegatte oder bloss der Kläger angehört, wird die Entscheidung in der Schweiz nur anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Klageeinleitung wenigstens ein Ehegatte in diesem Staat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und der beklagte Ehegatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte, wenn der beklagte Ehegatte sich der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts vorbehaltlos unterworfen hat, oder wenn der beklagte Ehegatte mit der Anerkennung der Entscheidung in der Schweiz einverstanden ist (Art. 65 Abs. 2 IPRG; Siehr, Basler Kommentar, Art. 65 IPRG N 6).

b) Die Parteien sind mazedonische Staatsangehörige. Die Einschränkung von Art. 65 Abs. 2 IPRG kommt somit nicht zum Tragen; es ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz folglich nicht zu prüfen, ob eines der dort erwähnten, für die Anerkennung erforderlichen Zusatzelemente erfüllt ist. Hingegen wies das Gerichtspräsidium zu Recht darauf hin, es seien auch die allgemeinen Gründe, weshalb einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung verweigert werden könne, zu beachten. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Gleiches gilt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert wurde, oder dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist, oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden wurde und dieser Entscheid anerkannt werden kann (Art. 27 Abs. 2 lit. a, b und c IPRG).

Grundsätzlich hat der Anerkennungskläger den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind, zu erbringen, und der Anerkennungsbeklagte hat die Verweigerungsgründe zu beweisen. Dies gilt allerdings nicht vorbehaltlos: Die indirekte Zuständigkeit nach Art. 25 lit. a IPRG hat der schweizerische Richter von Amtes wegen zu prüfen (Volken, in: IPRG Kommentar [Hrsg.: Heini/Keller/Sier/ Vischer/Volken], Zürich 1993, Art. 27 IPRG N 11; Patocchi/Geisinger, Internationales Privatrecht, Zürich 2000, Art. 25 IPRG N 8). Auch die Verweigerungsgründe nach Art. 27 IPRG sind nicht ausschliesslich von der interessierten Partei, also in der Regel vom Anerkennungsbeklagten, geltend zu machen. Der Vorbehalt des materiellen schweizerischen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) ist von Amtes wegen zu beachten. Einreden im Sinn des verfahrensrechtlichen Ordre public hingegen hat der Anerkennungsbeklagte darzutun (BGE 122 III 351); umgekehrt ist es Sache des Anerkennungsklägers, allfällige Gegeneinreden (Art. 29 Abs. 2 lit. c IPRG) vorzubringen. Die Beweislast wird somit nicht nach Einredekategorien verteilt, sondern nach Interessenlage und nach jeweiliger Nähe zum Beweisthema (Volken, Art. 27 IPRG N 12). Hinsichtlich des Beweismasses genügt, dass die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Urteils wahrscheinlich ist; der mit der Streitsache befasste Richter muss nicht Gewissheit haben, dass es in der Schweiz tatsächlich anerkannt werden kann. Er hat diesen Punkt sorgfältig zu prüfen und dabei zu berücksichtigen, dass etwaige Mängel des ausländischen Urteils durch ein Rechtsmittelverfahren im Ausland geheilt werden können (Patocchi/Geisinger, Art. 9 IPRG N 5.2 mit Hinweisen). Kann das ausländische Scheidungsurteil mutmasslich nicht anerkannt werden, sind Eheschutzmassnahmen anzuordnen (AGVE 2002 S. 41).

3. a) Der Rekurrent stützt seine Behauptung, die Parteien seien rechtskräftig geschieden, auf die Kopie eines Urteils des Amtsgerichts A in Mazedonien sowie dessen Übersetzung. In diesem Entscheid wird festgehalten, der Klageantrag des Ehemanns sowie der Rekursgegnerin "wegen beidseitiger Ehescheidung" werde angenommen, und die im Dezember 2000 geschlossene Ehe werde geschieden. Zwischen den Ehegatten bestehe Einvernehmen über die Scheidung. Der Ehemann sei an der Verhandlung persönlich anwesend sowie durch einen Bevollmächtigten vertreten gewesen. Die Rekursgegnerin habe durch ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt X in A, erklären lassen, dass sie mit dem Klageantrag einverstanden sei. Das Gericht habe "nach Erhebung der vorgelegten Beweise" und "Parteivernehmung" festgestellt, dass die Ehe unheilbar zerrüttet sei, und dass beide Ehepartner die Zustimmung zur Ehescheidung "frei, ernsthaft und unzweifelhaft gegeben haben".

b) Der Rekurrent gab anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, letztmals sei er über Weihnachten 2003/2004 in Mazedonien gewesen. "Ich bin ca. am 22. Dezember nach Mazedonien verreist und dort ca. am 8. Januar 2004 wieder zurückgekehrt. Ich war etwa zwei bis drei Wochen dort. ... Bevor ich vor Weihnachten nach Mazedonien geflogen bin, habe ich ca. zwei Wochen vorher auf die Gemeinde telefoniert und mich erkundigt, wie das mit Scheidungen läuft. Damals habe ich mich lediglich informiert. Ich habe das Verfahren noch nicht eingeleitet. Noch vor Weihnachten bin ich dann auf die Gemeinde gegangen, habe das Formular ausgefüllt und bin nachher auch noch zu einem Anwalt gegangen und habe diesem die Vollmacht erteilt. Es handelt sich um Y. Ich musste dies machen, weil ich dann ja bald wieder in die Schweiz zurückreisen musste. Ans Gericht selbst musste ich nie. Ich hatte weder eine Anhörung noch war ich an der Gerichtsverhandlung. Das Verfahren läuft so, dass meine Frau vom Gericht drei Mal einen Brief bekam, dass sie vor Gericht kommen müsse. Wenn dann eine Person dem nicht nachkommt, wird die Ehe geschieden. Mein Vater war drei Mal bei der Frau des Bruders meiner Frau und hat ihr gesagt, dass das Scheidungsverfahren läuft, und dass meine Frau vor Gericht gehen muss. Wir wollten so sicher sein, dass es nachher nicht heisst, sie wüsste von nichts. Die drei Briefe des Gerichts an meine Frau wurden an die Adresse ihres Bruders in Mazedonien geschickt. Sie hatte dort gelebt. Auf der Seite meiner Frau kam dann niemand ans Gericht. Wenn nun eine beklagte Partei nicht ans Gericht geht, wird vom Gericht aus ein Rechtsanwalt eingesetzt, der die abwesende Partei vertreten muss. Ich nehme an, dass der im Scheidungsurteil erwähnte Anwalt meiner Frau nicht durch meine Frau, sondern durch das Gericht eingesetzt worden war. Der Schwiegervater der Schwester meiner Frau, welcher im Kanton Thurgau wohnt, war auf die Gemeinde in Mazedonien fragen gegangen, ob ich tatsächlich die Scheidung will. Diese Frage wurde bejaht. Auch deshalb wusste meine Frau vom Scheidungsverfahren."

c) Diese Ausführungen stimmen mit den im mazedonischen Scheidungsurteil enthaltenen in fast keinem Punkt überein; sie stehen zu jenen vielmehr zur Hauptsache in eklatantem Widerspruch. Die Ungereimtheiten machen mehr als deutlich, dass die im Gerichtsentscheid enthaltenen "Fakten" entweder nicht stimmen können, oder aber, wenn sie zuträfen, dass das dortige Verfahren von den hiesigen Behörden nicht akzeptiert werden kann. Nach seinen eigenen Angaben leitete der Rekurrent das Scheidungsverfahren vor Weihnachten, d.h. frühestens am 22. Dezember 2003 ein. Bereits am 16. Januar 2004 sprach das Gericht die Scheidung aus, angeblich, was der Ehemann aber bestreitet, in dessen Anwesenheit. Zwischen dem 23. Dezember und dem 15. Januar liegen 24 Tage. Dass das Gericht in A in diesem kurzen Zeitraum die Rekursgegnerin mittels Brief an ihren in Mazedonien lebenden Bruder drei Mal aufforderte, vor Gericht zu erscheinen, ist völlig unglaubwürdig. Selbst wenn dies aber tatsächlich der Fall gewesen wäre, müssten die der Rekursgegnerin alsdann angesetzten Fristen als reine Farce bezeichnet werden. Dazu kommt, dass die Aushändigung der Schreiben an die Rekursgegnerin durch nichts erstellt ist. Schliesslich weist der Rekurrent darauf hin, weil die Ehefrau vor Gericht nicht erschienen sei und auch niemanden mandatiert habe, sei vom Gericht von Amtes wegen ein Rechtsanwalt eingesetzt worden. Im Urteil des Amtsgerichts A wird demgegenüber festgestellt, beide Ehegatten seien an der Verhandlung anwesend gewesen und hätten die Scheidung beantragt.

Aus diesen Ungereimtheiten muss geschlossen werden, das ausländische Urteil sei standardmässig und ohne Bezug auf die Realität zustande gekommen. Die Aussagen des Rekurrenten widersprechen den im angeblichen Scheidungsurteil getroffenen Feststellungen krass; noch eher korrespondieren sie mit denjenigen der Rekursgegnerin. Unter diesen Umständen kommt die Anerkennung indessen zufolge Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public nicht in Frage. Es ist offensichtlich, dass bei einem gut drei Wochen dauernden Scheidungsverfahren, höchstwahrscheinlich ohne Einbezug der Ehefrau, deren rechtliches Gehör massiv verletzt wurde. Sie ist vom Amtsgericht A in Mazedonien nicht nur - was der Rekurrent an sich gar nicht bestreitet - nicht gehörig vorgeladen worden; darüber hinaus hatte sie offensichtlich auch keinerlei Gelegenheit, sich je vernehmen zu lassen. Weder ist beim Amtsgericht A ein Amtsbericht einzuholen - er würde mit Sicherheit keine anderen Angaben enthalten als das Urteil - noch sind die vom Rekurrenten offerierten Zeugen oder die Parteien selbst nochmals zu befragen: Die Widersprüche sind derart auffällig, dass der angeblich längst rechtskräftige mazedonische Entscheid zumindest im Summarverfahren keine Beachtung finden kann.

d) Kann das mazedonische Scheidungsurteil nicht anerkannt werden, ist auf das Eheschutzbegehren der Rekursgegnerin einzutreten.

Obergericht, 20. September 2004, ZR.2004.68


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