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RBOG 2005 Nr. 1

Bedeutung und Bemessung des "gebührenden" Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB


Art. 125 ff. (Art. 151 ff. aZGB) ZGB


1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, hat ihm der andere gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten.

a) Steht fest, dass es der unterhaltsberechtigten Person nicht zumutbar ist, für den gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen, und dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, so ist der Unterhaltsanspruch so zu bemessen, dass der gesamte gebührende Unterhalt einschliesslich des Vorsorgeunterhalts gedeckt ist. Abstriche kommen in der Mehrzahl der Fälle, in denen es nur um den Ausgleich ehebedingter Nachteile geht, nicht in Betracht. Vor allem darf ein etwaiges Verschulden nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Ausnahmsweise kann der angemessene Beitrag den gebührenden Unterhalt unterschreiten in Fällen, in denen der Unterhalt nur auf nachehelicher Solidarität gründet (Schwenzer, in: FamKommentar Scheidung [Hrsg.: Schwenzer], Bern 2005, Art. 125 ZGB N 35). Zwar garantiert der gebührende Unterhalt im Sinn von Art. 125 ZGB nicht in jedem Fall den bisherigen Lebensstandard. Aber es ist anzustreben, den während der Ehe gepflegten Lebensstil wenn immer möglich als Richtwert für den gebührenden Unterhalt beizubehalten. Dieser bildet denn auch gleichzeitig grundsätzlich die obere Grenze für den nachehelichen Unterhalt. Ausgeschlossen werden soll grundsätzlich nur die über den bisherigen vollen Lebensbedarf hinausgehende Teilhabe am Luxus eines sehr wohlhabenden Partners (Gloor/ Spycher, Basler Kommentar, Art. 125 ZGB N 3; Schwenzer, Art. 125 ZGB N 4 f.).

b) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts hat sich die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, allenfalls erweitert um zusätzliche Positionen (z.B. Versicherungsbeiträge, Kosten für Drittbetreuung, spezielle Gesundheitsauslagen, Steuern), durchgesetzt (RBOG 2000 Nr. 2 S. 67 f.; Schwenzer, Art. 125 ZGB N 76 f. und Anh. UB N 46 ff.; Gloor/Spycher, Art. 125 ZGB N 36). Dieses familienrechtliche Existenzminimum ist vom Gesamteinkommen der Parteien abzuziehen. Verbleibt ein Überschuss, ist dieser grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen, sofern die Ehegatten nicht (mehr) für minderjährige Kinder zu sorgen haben (Schwenzer, Art. 125 ZGB N 78). Diese Methode gewährt eine gewisse Rechtssicherheit sowie Voraussehbarkeit. Sie ist zudem genügend flexibel, um Gewähr für eine Einzelfallgerechtigkeit zu bieten (vgl. Schwenzer, Art. 125 ZGB N 69 f.).

Der auf diese Weise ermittelte Unterhaltsbeitrag kann indessen nicht ohne weiteres dem gebührenden Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB gleichgesetzt werden. Vielmehr ist die Frage nach dem gebührenden Unterhalt zusätzlich zu stellen. Einerseits soll der Unterhaltspflichtige nicht mehr bezahlen müssen, als zur Deckung des gebührenden Unterhalts notwendig ist. Andererseits muss festgestellt werden, ob der gebührende Unterhalt mit dem errechneten Unterhaltsbeitrag tatsächlich gedeckt wird. Das ist insofern von Bedeutung, als im Verfahren betreffend Abänderung des Unterhaltsbeitrags eine Verbesserung der Verhältnisse auf Seiten der berechtigten Person nur berücksichtigt werden darf, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Als Methode zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts bietet sich an, auf die Kosten abzustellen, die zur Deckung des während der Ehe gelebten Standards notwendig waren. In einem zweiten Schritt ist den nach der Scheidung herrschenden Umständen mit den entsprechenden Änderungen (zum Beispiel Mehrkosten zufolge Führens eines Einpersonenhaushalts) Rechnung zu tragen, und die während der Ehe notwendigen Aufwendungen sind auf die Zeit nach der Scheidung "herunter zu rechnen". Ferner besteht insbesondere bei sehr günstigen Einkommensverhältnissen die Möglichkeit, anhand eines Haushaltsbudgets eine konkrete Bedarfsberechnung anzustellen (vgl. Schwenzer, Art. 125 ZGB N 79). Schliesslich kann der gebührende Unterhalt beziehungsweise der angemessene Beitrag aufgrund des familienrechtlichen Existenzminimums und mit der Teilung des Überschusses berechnet werden, wobei Sparquoten und der Aufbau der Altersvorsorge nicht vergessen werden dürfen. In BGE 130 III 540 erachtete das Bundesgericht eine Bemessung des gebührenden Unterhalts aufgrund des monatlichen Bedarfs gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien und einem Zuschlag von 10% als zulässig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in jenem Entscheid auf die Lebenshaltung während der rund zehnjährigen Trennungszeit abgestellt wurde und die Unterhaltsberechtigte nicht eingewendet hatte, ihre Lebenshaltung während der Trennungszeit sei wesentlich höher als der um 10% erhöhte Bedarf gewesen.

2. a) Die Ehe der Parteien wurde vor rund 26 Jahren geschlossen und dauerte bis zur Trennung 21½ Jahre. Sie wirkte sich auf die Berufungsklägerin ohne Zweifel lebensprägend aus. Die Parteien lebten eine klassische Rollenteilung: Der Berufungsbeklagte arbeitete, während die Berufungsklägerin den Haushalt besorgte und die Kinder betreute. Weil die Parteien vor der Scheidung nicht über einen als relevant zu bezeichnenden langen Zeitraum hinweg getrennt lebten (in dem BGE 130 III 539 f. zugrunde liegenden Fall waren es zum Zeitpunkt des Bundesgerichtsentscheids neun Jahre), ist für die Bemessung des gebührenden Unterhalts grundsätzlich vom Lebensstandard während der Ehe und vor der Trennung auszugehen (vgl. Schwenzer, Art. 125 ZGB N 5).

b) aa) Die grundsätzliche Erwägung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe nach der Scheidung nicht automatisch Anspruch auf das gleiche Einkommen wie der Berufungsbeklagte, ist insofern richtig, als der während der Ehe gelebte Standard den Unterhaltsanspruch nach oben begrenzt. Ist mithin das Einkommen höher, als dies zur Deckung des ehelichen Lebensstandards der beiden nun getrennt lebenden Ehegatten nötig wäre, hat der einkommensstärkere Ehegatte regelmässig mehr Mittel zur Verfügung als die unterhaltsberechtigte Ehegattin. Das entbindet den Richter allerdings nicht davon, den gebührenden Unterhalt anhand des ehelichen Lebensstandards zu bestimmen. Die Orientierung am Existenzminimum widerspricht der Absicht des Gesetzgebers, der Praxis und der Lehre und dürfte aus der Überbetonung des Prinzips des "clean break" herrühren. Solange allerdings die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Parteien nicht ausreicht, um beiden Ehegatten nach der Scheidung den ehelichen Lebensstandard sicherzustellen, was wegen der höheren Kosten zweier Haushalte häufig vorkommt, bleibt es dabei, dass die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen und dem Gesamtexistenzminimum geteilt wird und beide Parteien etwa gleich viel erhalten.

bb) Wenn der Berufungsbeklagte geltend macht, die Berufungsklägerin sei mit dem von der Vorinstanz auf Fr. 800.-- festgesetzten Unterhaltsbeitrag und ihrem Einkommen (Fr. 3'450.--) in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken, übersieht er, dass der gebührende Unterhalt nicht einem (allenfalls auch um einen bestimmten Prozentsatz erweiterten) Existenzminimum entspricht, sondern sich am ehelichen Lebensstandard unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge bemisst.

cc) Der Berufungsbeklagte macht weiter geltend, die Berufungsklägerin habe im Bereich Beruf/Ausbildung keine ehebedingten Nachteile erlitten. Sie würde, auch wenn sie früher wieder eine dauernde Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wegen der fehlenden Ausbildung kaum mehr verdienen als heute. Dieser Einwand beruht wohl auf dem Grundsatz, dass die eigentliche Grundlage des nachehelichen Unterhalts der Ausgleich ehebedingter Nachteile sei. Diese Auffassung meint aber gerade nicht, dass nach lebensprägender Ehe der unterhaltsberechtigte Ehegatte finanziell so gestellt werden soll, wie er sich auch ohne Ehe hätte entwickeln können. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass jeder Ehegatte auch der haushaltsführende gleichmässig zum gemeinsamen Wohlstand beigetragen hat. Nach der Scheidung der Ehe sind nicht nur die aufgrund der arbeitsteiligen Gemeinschaft erwirtschafteten Früchte, sondern auch die daraus entstandenen Nachteile und Lasten auf beide Ehegatten gleichmässig zu verteilen. Mit der Begründung, Unterhalt gründe auf nachehelicher Solidarität, und der Berufung auf den "clean break" ist diese gleichmässige Verteilung bedroht (vgl. Schwenzer, Vorbem. zu Art. 125-132 ZGB N 7). Im Übrigen ist fraglich, ob der Begriff der "ehebedingten" Nachteile den Kern des Problems trifft: Letztlich ist es nicht die Ehe, sondern die Scheidung, die zu Einbussen im Vergleich zum in der Ehe genossenen Unterhalt führt (Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2001, N 05.03).

Mit diesen Überlegungen ist auch der Einwand des Berufungsbeklagten entkräftet, es sei falsch, wenn die Berufungsklägerin glaube, über das gleiche Einkommen wie er verfügen zu müssen, da er sich weitergebildet und stets zu 100% und mehr gearbeitet habe. Es geht nicht primär darum, ob die Ehegatten nach der Scheidung über das gleiche Einkommen verfügen, sondern darum, dass sie, sofern die Einkommensverhältnisse dies zulassen, beide den während der Ehe genossenen Lebensstandard auch nach der Scheidung weiterführen können.

c) Bei einem Gesamteinkommen von Fr. 12'065.-- (Berufungsklägerin Fr. 3'450.--; Berufungsbeklagter Fr. 8'615.--) und einem Gesamtbedarf von Fr. 8'595.-- (Berufungsklägerin Fr. 4'210.-- und Berufungsbeklagter Fr. 4'385.--) resultiert ein hälftiger Überschuss von Fr. 1'735.--. Das ergäbe einen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin von Fr. 2'495.--.

d) Der auf diese Weise ermittelte Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'495.-- entspricht nicht zwingend dem gebührenden Unterhalt. Insbesondere ist zu beachten, dass wegen der Arbeitsaufnahme der Berufungsklägerin nach der Trennung ein entsprechend höheres Einkommen zur Verfügung steht. Ein Unterhalt von Fr. 2'495.-- wäre nur geschuldet, wenn das Einkommen der Berufungsklägerin von Fr. 3'450.-- und der Anteil am Überschuss von Fr. 1'735.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 71'340.-- pro Jahr notwendig wären, damit die Berufungsklägerin den während der Ehe genossenen Lebensstandard auch nach der Scheidung und unter Berücksichtigung einer angemessenen Altersvorsorge finanzieren könnte.

aa) Bei der Festsetzung des gebührenden Unterhalts aufgrund der Lebenshaltungskosten ist davon auszugehen, dass die Parteien vor der Trennung das gesamte Einkommen für die Finanzierung des von ihnen genossenen Lebensstandards verbrauchten, weil bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Rückschlag resultierte. Eine Sparquote machten die Parteien nicht geltend, auch nicht über die Amortisation der Hypothek. Dass die Parteien gut lebten, ergibt sich letztlich auch aus dem Vorwurf des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin habe die Weihnachtsgeschenke jeweils in London gekauft. Die WEG-Rückzahlungsverpflichtung besteht erst seit der Trennung.

bb) Das Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten betrug im Jahr 2001 Fr. 104'015.--. Mangels verfügbarer Zahlen für das Jahr 2000 ist auf das Jahr 2001 abzustellen. Für die Bemessung des Lebensstandards sind auch die Ausbildungs- und Familienzulagen (Fr. 4'680.--) und das Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, da auch diese Beträge verbraucht wurden. Die Parteien wendeten somit rund Fr. 110'000.-- für die Finanzierung der Lebenshaltungskosten auf. Wird weiter berücksichtigt, dass der Haushalt für eine alleinstehende Person kostspieliger ist als für ein in einer Gemeinschaft lebendes Paar, benötigt die Berufungsklägerin rund Fr. 60'000.--, um den während der Ehe genossenen Lebensstandard auch nach der Trennung zu finanzieren.

cc) Bei der Festsetzung des für die Altersvorsorge zu berücksichtigenden Betrags kann die erste Säule (AHV) aufgrund des Splittings und der Erziehungsgutschriften vernachlässigt werden. Zwar sind die Beträge des Berufungsbeklagten wesentlich höher als diejenigen der Berufungsklägerin. Sie wirken sich im Gegensatz zur zweiten Säule bei hohen Einkommen aber nicht beziehungsweise nur beschränkt auf die Altersleistungen aus. Für die Zeit während einer Ehe mit Kindern bestehen im Regelfall keine erheblichen Unterschiede. Diese Überlegungen gelten nicht im Bereich der zweiten Säule. Zwar werden die BVG-Austrittsleistungen je hälftig geteilt. Mit dieser Teilung ist aber lediglich erreicht, dass beide Parteien zum Zeitpunkt der Teilung über die gleiche Ausgangslage verfügen. Entscheidend ist hier vielmehr, in welchem Umfang die Parteien in der Lage sind, nach der Scheidung bis zum Erreichen des jeweiligen Pensionsalters weitere Guthaben zu äufnen. Gemäss den Lohnausweisen 2004 betrug der BVG-Abzug beim Berufungsbeklagten Fr. 8'898. und bei der Berufungsklägerin Fr. 1'386.--. Das entspricht einem monatlichen Abzug von Fr. 740.-- beim Berufungsbeklagten und von Fr. 140.-- bei der Berufungsklägerin. Beim Berufungsbeklagten ist in diesem Betrag ein Sparanteil von Fr. 634.90 enthalten. Werden zusätzlich die Arbeitgeberbeiträge berücksichtigt, äufnet der Berufungsbeklagte seine Altersvorsorge über diese zweite Säule pro Monat mit über Fr. 1'000.-- mehr als die Berufungsklägerin. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Leistungen des Berufungsbeklagten und seiner Arbeitgeberin im Rahmen der zweiten Säule über einer angemessenen Altersvorsorge für die Berufungsklägerin liegen, da diese Leistungen auf einem Einkommen beruhen, das den gebührenden Unterhalt der Berufungsklägerin bei weitem übersteigt. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint für die Altersvorsorge ein monatlicher Betrag von Fr. 500.-- für die Berufungsklägerin als angemessen. Dies gilt umso mehr, als sich beide Parteien zu diesem Punkt substantiiert nicht mehr äusserten.

dd) Unter Berücksichtigung einer angemessenen Altersvorsorge benötigt die Berufungsklägerin somit zur Deckung des gebührenden Unterhalts insgesamt Fr. 5'500.-- pro Monat (Fr. 5'000.-- Lebenshaltungskosten und Fr. 500.-- Altersvorsorge). Unter Berücksichtigung ihres Einkommens von Fr. 3'450.-- führt das zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'050.-- pro Monat. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass hier die Anwendung der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussbeteiligung zu einem den gebührenden Unterhalt übersteigenden Betrag führen würde.

e) Trotz der Verpflichtung, der Berufungsklägerin an ihren Unterhalt monatlich Fr. 2'050.-- zu bezahlen, ist auch auf Seiten des Berufungsbeklagten die Deckung des gebührenden Unterhalts gewahrt. Ihm verbleiben ohne Berücksichtigung eines allfälligen Nebenerwerbs pro Monat Fr. 6'565.-- (Fr. 8'615.-- abzüglich Fr. 2'050.--). Dabei ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner Einkommenssituation bis zum Erreichen des Pensionsalters ein beträchtliches Pensionskassenguthaben äufnen kann. Im Übrigen ist er zweieinhalb Jahre jünger als die Berufungsklägerin; er wird daher in den letzten Jahren vor seiner (ordentlichen) Pensionierung wesentlich mehr Mittel zur Verfügung haben als sie, da seine Unterhaltsverpflichtung nur bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Berufungsklägerin dauert. Unter diesen Umständen ist die Behauptung des Berufungsbeklagten nicht richtig, die Berufungsklägerin habe gleich viel Einkommen zur Verfügung wie er. Dass der Berufungsbeklagte noch Schulden hat, trifft zu, ist aber eine Folge davon, dass aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Rückschlag zu seinen Lasten resultierte.

Obergericht, 6. September 2005, ZBR.2005.46

Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 12. April 2006 ab.


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