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RBOG 2005 Nr. 12

Haftpflicht eines Skiliftunternehmens


Art. 41 OR, Art. 97 OR


1. a) Die Berufungsbeklagte fuhr zusammen mit einer Kollegin mit dem Bügellift Richtung Bergstation. Nach dem Abbügeln führte sie das mit ihrer Kollegin begonnene Gespräch weiter und stand dabei mit dem Rücken zum Skilift. In der Folge traf ein von einem hinter ihr fahrenden, unbekannten Skiliftbenützer losgelassener Bügel die Berufungsbeklagte an der rechten Schläfe. Seither ist sie invalid und bezieht eine ganze ordentliche einfache Invalidenrente der IV sowie Leistungen nach UVG und BVG.

b) Die Berufungsbeklagte erhob Klage und beantragte, das Luftseilbahnunternehmen habe ihr einen Fr. 40'000.-- übersteigenden Betrag nebst Zins zu bezahlen. Die Vorinstanz schützte die Klage.

2. Gegenstand der Klage und damit des Berufungsverfahrens ist die Grundsatzfrage, ob die Berufungsklägerin für den Schaden haftet, den die Berufungsbeklagte als Folge des durch einen Skiliftbügel verursachten Schlages an die Schläfe erlitt. Die Vorinstanz bejahte dies und stützte die Haftung der Skiliftbetreiberin einerseits auf das Fehlen einer Aufsichtsperson, weshalb der Skilift trotz Gefährdung der Berufungsbeklagten nicht angehalten worden sei. Andererseits sei das Hinweisschild "Bügelrückgabe" falsch platziert gewesen beziehungsweise habe einen falschen Wortlaut enthalten. Die Berufungsklägerin hält vorab dafür, die fehlende Aufsichtsperson allein vermöge eine Haftung nicht zu begründen. Das Hinweisschild sei nicht falsch platziert gewesen; überdies habe die unbekannte Drittperson nicht zu früh, sondern krass falsch abgebügelt, weshalb auch einem allenfalls falsch platzierten Hinweisschild keine Bedeutung zukomme. Es liege ein grobes Selbst- sowie Drittverschulden vor.

3. Es ist im Berufungsverfahren grundsätzlich zu Recht nicht bestritten, dass als rechtliche Grundlagen für die Klage der Berufungsbeklagten die unerlaubte Handlung (Art. 41 OR; Gefahrensatz), die Vertragsverletzung (Art. 97 OR; Personentransportvertrag), die Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) und die Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 55 OR in Frage kommen (BGE 130 III 195 f.; PKG 1988 Nr. 8 S. 48; Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3.A., § 3 N 254 ff.; Stiffler, Sportunfall, insbesondere Skiunfall, in: Schaden - Haftung - Versicherung [Hrsg.: Münch/Geiser], Basel 1999, N 13.5). Die Berufungsbeklagte berief sich auf sämtliche Haftungsgrundlagen.

4. Die Haftpflicht setzt grundsätzlich einen Schaden, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der behaupteten Verursachung, die Widerrechtlichkeit und einen Haftungsgrund Absicht oder Fahrlässigkeit bei der Verschuldenshaftung, Ordnungswidrigkeit bei milden Kausalhaftungen und Betriebsgefahr bei den scharfen Kausalhaftungen voraus. Bei der vertraglichen Haftung ist die Widerrechtlichkeit mit der Vertragsverletzung gegeben und bildet das Verschulden den Haftungsgrund, das gemäss Art. 97 OR bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird (Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5.A., S. 48 f.).

a) aa) Der Vertrag zwischen den Parteien über die Benützung der Transportanlagen im betreffenden Skigebiet gegen Vergütung ist grundsätzlich nach den Regeln des Auftrags zu beurteilen (Stiffler, § 3 N 255). Den Skiliftunternehmer und damit die Berufungsklägerin trifft die vertragliche Nebenpflicht, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen zum Schutz des Lebens und der körperlichen Integrität des Vertragspartners zu treffen. Die Anforderungen an die Sicherheit, die aus dem Vertrag abgeleitet werden können, entsprechen denjenigen beziehungsweise gehen nicht über diejenigen hinaus, die im Bereich der ausservertraglichen Haftung gelten: Wer einen Zustand schafft, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte, hat die durch die Umstände gebotenen Sorgfaltsmassnahmen zu treffen, um einen Unfall zu verhindern (allgemeine Schutzpflicht). Der Betreiber muss jedoch nicht mehr tun, als man von ihm angesichts der konkreten Umstände vernünftigerweise erwarten darf (BGE 130 III 195; Pra 89, 2000, Nr. 185 S. 1134 f.). Der Liftunternehmer hat aber dafür zu sorgen, dass die Bedienung der Anlage unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Skifahrer sach- und ordnungsgemäss durchgeführt wird (Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts, Wien 1987, S. 87).

Bei der Bestimmung der konkreten Sorgfaltspflichten kann auf Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Sicherheit und der Unfallverhütung dienen. Fehlen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften, kann auf entsprechende analoge Regeln abgestellt werden, die von einem privaten oder halb-öffentlichen Verband erlassen wurden, sofern diese Regeln allgemein anerkannt sind (Pra 89, 2000, Nr. 185 S. 1136). Gemäss Art. 42 Ziff. 5 des Reglements über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge (nachfolgend Konkordatsreglement) des interkantonalen Konkordats für Seilbahnen und Skilifte (IKSS) sind die Ein- und Aussteigestellen während des Betriebs zu beaufsichtigen. Auf eine dauernde Besetzung der einzelnen Stationen kann in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde verzichtet werden, wenn zusätzliche Überwachungseinrichtungen vorhanden sind (z.B. Fernsehüberwachung mit fernbedienter Gegensprechanlage, zusätzliche Unfallsicherung). Bei der Ausstiegsstelle sind gemäss Art. 51 Ziff. 3 Konkordatsreglement gegebenenfalls die Hinweistafeln "Schleppvorrichtung loslassen" und "Aussteigebereich sofort verlassen" anzubringen; falls erforderlich ist die Aussteigestelle voranzukündigen. Für Betrieb und Instandhaltung darf nur Personal eingesetzt werden, das entsprechend ausgebildet und mit der Anlage vertraut ist (Art. 74 Ziff. 4 Konkordatsreglement). Während des Betriebs muss das erforderliche Personal anwesend sein (Art. 74 Ziff. 5 Konkordatsreglement). Zusätzlich zum Konkordatsreglement existiert ein Betriebsreglement, das gemäss den Angaben der Berufungsbeklagten im Betriebsbuch der Kontrollstelle der IKSS enthalten ist. Das wurde von der Berufungsklägerin nicht bestritten. Der Erlass eines Betriebsreglements ist vorgeschrieben (Art. 11 Abs. 3 lit. b VLOB [SR 743.21]). Gemäss Ziff. 2 Abs. 4 Betriebsreglement hat der Angestellte in der Bergstation den Skilift anzuhalten, wenn Liftbenützer den Zielplatz überfahren oder diesen nicht rechtzeitig verlassen (1. Lemma), wenn Liftbenützer auf der Strecke oder auf dem Zielplatz durch Sturz, Slalomfahren sowie durch losgelassene oder unvollständig eingezogene Schleppvorrichtungen gefährdet sind (4. Lemma), oder wenn er eine andere Unregelmässigkeit feststellt (5. Lemma).

bb) Es ist unbestritten, dass zur Zeit des Unfalls die Bergstation nicht überwacht war und sich keine Aufsichtsperson im "Aufsichtshäuschen" befand. Das stellt eine elementare Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche die Berufungsklägerin zu vertreten hat (Art. 101 OR). Recht zu geben ist der Berufungsklägerin allerdings insofern, als die Feststellung dieser Sorgfaltspflichtverletzung und die damit verbundene fehlende (objektive) Möglichkeit, den Lift anzuhalten, nicht genügen, um die Haftung zu bejahen. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz lediglich eine Vertragsverletzung fest, ohne die Adäquanz des Kausalzusammenhangs beziehungsweise dessen Unterbrechung zu prüfen, obwohl die Berufungsklägerin entsprechende Einwände vorgebracht hatte.

Klar zu stellen ist, dass es zu den Sorgfaltspflichten der Aufsichtsperson einer Bergstation gehört, den Skilift abzustellen, wenn Personen nach dem Abbügeln in einem Bereich stehen bleiben, in dem sie von einem Skiliftbügel getroffen werden können, wenn sie mithin diesen Bereich nicht umgehend verlassen. Der Liftwart an der Aussteigestelle hatte den Betriebsablauf und die Beruhigungsstrecke samt Umlenkung sowie die Schlepptrasse zu beobachten und bei Gefahr in Verzug den Lift still zu setzen (vgl. Pichler/Holzer, S. 98 und 94). Im Zweifelsfall ist der Lift abzustellen, denn eine beziehungsweise auch mehrere kurze Unterbrüche im Liftbetrieb sind von den Benützern der Anlage ohne weiteres hinzunehmen. Sie verursachen keine oder zumindest keine erheblichen Kosten und sind angesichts des Gefahrenpotentials, das an der Abbügelstelle vorhanden ist, bei weitem verhältnismässig.

b) Der natürliche Kausalzusammenhang ist dann adäquat und somit rechtserheblich, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen (BGE 127 IV 39, 123 III 112, 123 V 139). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 39). Ein solch aussergewöhnlicher Umstand kann auch beim Geschädigten selbst liegen, z.B. bei grobem Selbstverschulden, sonstigem unsinnigem Verhalten oder irgendeinem Umstand, z.B. einer ganz besonderen Veranlagung (Keller, S. 69). Die Adäquanz hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung (Keller, S. 66).

aa) Die Berufungsklägerin bestritt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs mit dem Einwand, der Unfall hätte auch nicht verhindert werden können, wenn eine Aufsichtsperson anwesend gewesen wäre und rechtzeitig und pflichtgemäss gehandelt hätte. Im Grunde bestreitet die Berufungsklägerin damit den natürlichen Kausalzusammenhang, denn wenn ein Unfall trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt geschieht, fehlt es am natürlichen, nicht am rechtserheblichen Kausalzusammenhang. Insbesondere bei Unterlassungen ist die Abgrenzung allerdings manchmal schwierig; häufig wird in solchen Fällen der natürliche mit dem adäquaten Kausalzusammenhang vermengt (Keller, S. 66). Naturwissenschaftlich betrachtet kann eine Unterlassung keine Ursache für ein äusseres Geschehen sein ("von nichts kommt nichts"). Dennoch wird auch zwischen einer Unterlassung und einem Schaden ein Kausalzusammenhang angenommen. Der natürliche Kausalzusammenhang wird mit Hilfe der Hypothese festgestellt, dass der Schaden bei Vornahme der rechtlich gebotenen, jedoch unterlassenen Handlung nicht eingetreten wäre. Eine Unterlassung ist bei der Prüfung der Haftungsvoraussetzungen von vornherein nur im Hinblick auf eine rechtlich gebotene Handlung relevant, wobei sich die Handlungspflicht unter anderem auch aus dem Gefahrensatz ableiten lässt. Die Prüfung des Kausalzusammenhangs vollzieht sich in zwei Schritten. Zunächst ist abzuklären, ob eine Pflicht zum schadensverhindernden Handeln besteht. Die so ermittelte pflichtgemässe Handlung ist anschliessend auf ihre Beziehung zum eingetretenen Erfolg zu untersuchen. Hätte die Handlung den Erfolg verhindert, wird daraus geschlossen, die Unterlassung sei kausal für den Schaden. Entscheidend ist also der hypothetische Zusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem Schaden. Dabei genügt es, wenn nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen hypothetischen Kausalverlauf spricht. Weil dabei das gleiche Kriterium geprüft wird wie bei der Adäquanz, vermischen sich bei der Unterlassung der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3.A., N 592 f., 594a, 601). Letztlich wird mit dieser Form für den Kausalzusammenhang zwischen einer Unterlassung und dem Schaden die Adäquanz als Behelf für den Beweis eines umstrittenen natürlichen Zusammenhangs herangezogen. Anhand des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung wird die überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Kausalverlaufs geprüft. Die Frage der Adäquanz stellt sich alsdann nicht mehr, denn die Rechtserheblichkeit unterliegt keinem Zweifel, wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang angenommen wird, weil er nahe liegt und sehr wahrscheinlich ist (Keller, S. 85 f.).

Diese theoretische Unterscheidung spielt allerdings letztlich nur für die Kognition des Bundesgerichts eine Rolle, da die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs eine Sachverhaltsfeststellung ist, während die Bejahung der Adäquanz eine Rechtsanwendung darstellt.

bb) Es ist offensichtlich, dass die Berufungsbeklagte nicht von einem Skiliftbügel getroffen worden wäre, wenn die Aufsichtsperson in der Bergstation den Skilift rechtzeitig angehalten hätte. Es trifft nicht zu, dass ein rechtzeitiges Anhalten des Skilifts nicht möglich gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hätte der Lift nicht erst abgestellt werden müssen, als die unbekannte Drittperson nach links abbügelte (beziehungsweise den Bügel nach rechts wegwarf) und die von diesem Skiliftbügel ausgehende konkrete Gefahr manifest wurde. Vielmehr hätte der Skilift zum Zeitpunkt gestoppt werden müssen, als die Berufungsbeklagte und ihre Kollegin nach dem Abbügeln nicht vollständig aus dem Gefahrenbereich wegfuhren, sondern dort anhielten und ihr Gespräch fortsetzten. Auslösendes Moment für das Eingreifen der Aufsichtsperson wäre nicht das Verhalten der Drittperson, sondern dasjenige der Berufungsbeklagten gewesen, die den Bereich um den Abbügelplatz nicht verliess, in dem sie von einem losgelassenen Skiliftbügel getroffen werden konnte. Diese Handlungspflicht ergibt sich direkt aus der Beaufsichtigungspflicht gemäss Konkordatsreglement IKSS und der Anweisung an die Angestellten in der Bergstation gemäss Ziff. 2 Abs. 4 (1. Lemma) Betriebsreglement, wonach der Lift anzuhalten ist, wenn Liftbenützer den Zielplatz nicht rechtzeitig verlassen. Das Betriebsreglement weist zudem den Angestellten der Bergstation in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass losgelassene oder unvollständig eingezogene Schleppvorrichtungen Liftbenützer gefährden können (Ziff. 2 Abs. 4, 4. Lemma). Die Handlungspflicht ergibt sich aber auch aus dem Gefahrensatz. Ein Skilift schafft durch seine Konstruktion mit den Bügeln an einem relativ langen Zugseil, die sich bei einem Sturz des Skiliftbenützers oder bei unsorgfältigem Loslassen sehr schnell und unberechenbar durch die Luft bewegen können, eine nicht unerhebliche Gefahr für alle sich im Einzugsbereich eines solchen Bügels befindenden Personen. Verhalten sich alle korrekt, geschieht nichts. Mit einem Fehlverhalten oder einer Unsorgfalt muss indessen immer gerechnet werden. Angesichts des Gefährdungspotentials liegt die einzige wirksame Massnahme darin, den Lift anzuhalten, bis alle Personen, die den Gefahrenbereich nicht verlassen haben, dies nachgeholt haben. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn sich die gefährdeten Personen so nahe bei der Aufsichtsperson befinden, dass diese erfolgreich beziehungsweise rechtzeitig mündlich angewiesen werden können, den Gefahrenbereich sofort zu verlassen.

Im Übrigen hätte eine Aufsichtsperson, wäre sie an der Bergstation anwesend gewesen und hätte sie die Abbügelstelle entsprechend ihren Pflichten sorgfältig beobachtet, die Berufungsbeklagte durch geeignete Massnahmen (z.B. lautes Zurufen) darauf aufmerksam machen müssen und können, den Bereich der Ausstiegsstelle zu verlassen beziehungsweise genügenden Abstand zur Lifttrasse zu wahren. Hätte die Aufsichtsperson dies getan, hätte sich die Berufungsbeklagte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Skilifttrasse wegbewegt und wäre nicht oder nicht mehr mit der gleichen Wucht vom Bügel getroffen worden.

cc) Die Berufungsklägerin wandte ein, der Kausalzusammenhang sei durch grobes Selbstverschulden der Berufungsbeklagten unterbrochen worden. Deren Verhalten sei als sträflicher Leichtsinn und damit als Grobfahrlässigkeit zu werten. Die Berufungsklägerin berief sich insbesondere auf die Tafel "Bitte sofort wegtreten", die auf dem Ausstiegsplateau aufgestellt gewesen sei.

Ob diese Tafel vorhanden war, ist nicht erstellt. Selbst wenn ein entsprechendes Schild zum Zeitpunkt des Unfalls im Bereich des Abbügelns aufgestellt gewesen wäre, würde das Verhalten der Berufungsbeklagten den adäquaten Kausalzusammenhang nicht unterbrechen. Einerseits blieb die Berufungsbeklagte nicht in unmittelbarem Abbügelbereich (d.h. in der Seilachse beziehungsweise auf der Skilifttrasse) stehen, wo die Gefahr am grössten ist, sondern begab sich nach rechts in Richtung der Piste, allerdings zu wenig weit. Zudem muss gerade bei Schleppliften stets mit einem solchen Verhalten gerechnet werden. Es ist daher nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren. Andererseits zeigt ein Vergleich der Sorgfaltspflichtverletzungen der Parteien, dass das Verhalten der Berufungsbeklagten den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen vermag: Sie blieb zwar sorgfaltswidrig nach dem Abbügeln zu nahe am Skilift und damit im Gefahrenbereich stehen. Das vermochte aber die elementaren Fehler der Berufungsklägerin nicht derart in den Hintergrund zu rücken, dass der Fehler der Berufungsbeklagten als Hauptursache oder gar als alleinige Ursache für den Unfall angesehen werden könnte. Schliesslich wäre das Hinweisschild gemäss den Ausführungen der Berufungsklägerin relativ klein und erst gegen das Ende der Abbügelstelle hin angebracht gewesen, so dass dessen Wirkung soweit überhaupt vorhanden nicht überschätzt werden dürfte.

Zusammenfassend hat ein Skiliftbetreiber mit einem Verhalten wie demjenigen der Berufungsbeklagten zu rechnen; er muss daher auf solche Fälle vorbereitet sein. Unterlässt er dies, haftet er grundsätzlich. Das Verhalten des Liftbenützers ist bei der Festsetzung der Haftungsquote zu berücksichtigen.

dd) Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin liegt auch kein ihre Haftung ausschliessendes Drittverschulden vor. Mit Skiliftfahrern, die unsorgfältig abbügeln, so dass der losgelassene Bügel nicht auf der Ideallinie (Seilachse) eingerollt wird, sondern auf eine Seite ausschlägt, muss gerechnet werden. Über die damit verbundenen Gefahren muss sich der Skiliftbetreiber im Klaren sein (Ziff. 2 Abs. 4, 4. Lemma Betriebsreglement). Die Berufungsklägerin führte denn auch selbst aus, der Gefahrenbereich vergrössere sich sehr leicht durch falsches Abbügeln. Hinzu kommt, dass die unbekannte Drittperson gemäss der Aussage der die Berufungsbeklagte begleitenden Kollegin relativ früh, bald nach der Krete, abbügelte. Weil zu diesem Zeitpunkt kurz nach dem Steilhang der Zug auf das Bügelseil noch relativ stark war (Gerichtsnotorietät), konnte der nicht korrekt losgelassene Bügel umso weiter gegen die Seite ausschwingen. Das hat die Berufungsklägerin mit zu vertreten, weil das Schild "Hier abbügeln" am letzten Masten (gemäss Sachdarstellung der Berufungsklägerin dort, wo der Steilbereich in den Flachbereich übergeht) zu einem zu frühen Abbügeln verleiten kann. Das hätte durch eine Distanzangabe vermieden werden können.

ee) Der Berufungsklägerin hilft schliesslich auch der Hinweis auf PKG 1988 Nr. 8 (insbesondere S. 51) nichts. Der jenem Entscheid zugrunde liegende Fall ist nicht mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar: Dort liess eine Skifahrerin vor dem eigentlichen Abbügelplatz den Skibügel los, verlor das Gleichgewicht, wurde aus der Fahrspur abgetrieben, kollidierte mit einer rund 2,25 m von der Seilachse entfernten ungepolsterten Eisenstange und stürzte anschliessend die zirka einen halben Meter tiefe Böschung hinunter (PKG 1988 Nr. 8 S. 47). Das Kantonsgericht Graubünden erwog, auf der Höhe des Hinweisschildes "Hier abbügeln" sei für den Liftbenützer sofort erkennbar gewesen, wie der Abbügelvorgang ablaufe, und dass sich die Abbügelstelle nicht unmittelbar bei beziehungsweise nach der Hinweistafel befinde (PKG 1988 Nr. 8 S. 48, 52). Das Skiliftunternehmen könne nicht verpflichtet werden, für den Liftbenützer erkennbare typische Schwierigkeiten oder Gefahrenquellen, die dieser bei pflichtgemässer Vorsicht meistern könne, zu entfernen oder zu sichern (PKG 1988 Nr. 8 S. 51). Die Betreiberin sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, den Eisenpfosten mit Polstern zu sichern. Das der Skifahrerin in jenem Entscheid vorgeworfene Fehlverhalten war daher angesichts der konkreten Umstände wesentlich gravierender als dasjenige der Berufungsbeklagten, die nicht unmittelbar im Bereich der Skilifttrasse beziehungsweise der Seilachse stehen geblieben war. Insbesondere aber wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsklägerin (fehlende Aufsichtsperson) wesentlich schwerer als diejenige, die der Liftbetreiberin im Entscheid des Bündner Kantonsgerichts vorgeworfen wurde (fehlende Polsterung der Stangen). Die Berufungsklägerin kam an einer äusserst sensiblen Stelle dem Abbügelplatz ihren wesentlichsten Aufsichtspflichten nicht nach.

c) Angesichts der festgestellten Sorgfaltspflichten und der beschriebenen Umstände kann die Berufungsklägerin sich nicht entlasten: Der Beweis, dass sie kein Verschulden traf, gelingt ihr nicht.

Obergericht, 27. Januar 2005, ZBO.2004.12


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