RBOG 2005 Nr. 24
Beginn der Rechtsmittelfrist gegen ein Konkursdekret; Verfügungsberechtigung zur Zahlung trotz Konkurseröffnung
Art. 174 Abs. 1, 2 SchKG, Art. 204 Abs. 1 SchKG
1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist, oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
a) Vorab ist zu prüfen, ob die am 11. April 2005 erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 174 Abs.1 Satz 1 SchKG erfolgte:
Der Konkurs wurde von der Vorinstanz am Freitag, dem 18. März 2005 eröffnet. Massgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist nicht die Eröffnung des Konkurses (so aber wohl Giroud, Basler Kommentar, Art. 174 SchKG N 11), sondern der Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung an die Parteien (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 174 N 7). Diese Lösung ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG, der davon spricht, der Entscheid des Konkursgerichts könne innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung weitergezogen werden. Hätte der Gesetzgeber die Rechtsmittelfrist ab der Eröffnung des Konkurses laufen lassen wollen, so hätte dies im Gesetzestext Niederschlag finden müssen, indem die fragliche Bestimmung so formuliert worden wäre, dass der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen nach der Konkurseröffnung weitergezogen werden könne. Keinen Zweifel am Willen des Gesetzgebers lassen auch die Materialien: In der bundesrätlichen Botschaft ist vom Beginn der Rechtsmittelfrist bereits ab der Konkurseröffnung keine Rede (BBl 1991 III 112); auch im Parlament sowie in dessen Kommissionen war der Entwurf des Bundesrates unbestritten, und es wurde diesem in den Räten ohne Diskussion zugestimmt (Amtl. Bull. NR 1993 S. 32 und Amtl. Bull. SR 1993 S. 649). Schliesslich ist festzustellen, dass ein Beginn der Frist für den Weiterzug ab der Eröffnung des Konkurses in offenkundigem Widerspruch zum sonstigen Rechtsmittelsystem stünde: Sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht knüpfen im formellen Schuldbetreibungs- und Konkurs- sowie im Zivilprozessrecht für den Beginn des Fristenlaufs generell auf die Zustellung und nicht die Fällung des Entscheids ab (Art. 17 Abs. 2 SchKG; Art. 54 Abs. 1, 69 Abs. 1, 77 Abs. 2, 89 Abs. 1 OG; §§ 225 Abs. 1 und 238 Abs. 1 ZPO; vgl. § 107 ZPO). Lediglich in den Schlichtungsverfahren beginnt die Frist zur Einreichung der Weisung mit dem Tag der Schlichtungsverhandlung und nicht dem Tag der allenfalls erst später erfolgten Zustellung der Weisung zu laufen (§§ 125 und 44 Abs. 2 i.V.m. 125 ZPO); dies ist aber kein Argument gegen den Fristenlauf bei Art. 174 SchKG ab der Zustellung des Entscheids, stellt doch die Weisung keinen anfechtbaren Entscheid dar. Ausserdem weisen die Friedensrichter und Schlichtungsbehörden - mindestens die mit dem kantonalen Recht nicht vertrauten Parteien - regelmässig auf diese Besonderheit hin.
b) Wenn die angefochtene Verfügung am Freitag, dem 18. März 2005 spediert wurde, wurde sie am Montag, dem 21. März 2005 zugestellt, denn eingeschriebene Postsendungen werden am Samstag nicht verteilt (www.post.ch; Versand Inland; Briefe; Lettre Signature und Lettre Assurance); eine spätere Inempfangnahme wurde von der Rekurrentin nicht geltend gemacht. Der 21. März 2005 lag bereits innerhalb der Oster-Betreibungsferien (Ostern: 27. März 2005), was insofern unbedenklich ist, als die Mitteilung der Konkurseröffnung keine Betreibungshandlung darstellt, die in den Betreibungsferien nicht vorgenommen werden dürfte (BGE 120 Ib 250). Indessen führt die Zustellung während der Betreibungsferien dazu, dass die Rechtsmittelfrist nach Massgabe von BGE 121 III 284 f. erst am ersten Tag nach Ablauf der Ferien und damit am 4. April 2005 zu laufen begann und folglich bis zum 14. April 2005 dauerte. Demgemäss erfolgte die erwiesenermassen am 11. April 2005 erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig.
2. Angesichts der Rechtzeitigkeit der Tilgung der Konkursforderung ist lediglich der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass die Auffassung der Rekurrentin, sie sei erst ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, zur Zahlung der Konkursforderung berechtigt, unzutreffend ist: Die Überlegung beruht wohl darauf, dass das verwertbare Vermögen des Schuldners gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG mit der Konkurseröffnung durch die erste Instanz mit dem Konkursbeschlag belegt wird und entsprechend Rechtshandlungen, die der Schuldner nach der Konkurseröffnung in bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, gegenüber den Konkursgläubigern ungültig sind. Wäre es allerdings die Idee des Gesetzgebers gewesen, dass der Schuldner nach der erstinstanzlichen Konkurseröffnung die Konkursforderung nicht mehr ohne weiteres tilgen dürfte, hätte er dem gegen das Konkurserkenntnis zustehenden Rechtsmittel von Gesetzes wegen den Suspensiveffekt verleihen müssen; andernfalls macht es jedenfalls keinen Sinn, in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ohne weitere Einschränkung zu bestimmen, dass die Konkurseröffnung aufgehoben werde, wenn neben dem Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit die Tilgung der Schuld bewiesen werde. Bezüglich der Tilgung der Konkursforderung verhält es sich demnach gleich wie mit dem Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren: Auch diesbezüglich bezieht sich der fehlende Suspensiveffekt bzw. die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung nicht auf die Befugnis des Schuldners, einen Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren zu zahlen und diesen Vorschuss seinem Vermögen zu entnehmen (RBOG 2000 Nr. 23). Für beide Forderungen gilt somit, dass der Schuldner auch bei nicht erteilter aufschiebender Wirkung berechtigt ist, zur Zahlung auf sein im Übrigen mit dem Konkursbeschlag belegten Vermögen zu greifen. Bezüglich des Kostenvorschusses scheint dies übrigens auch die Auffassung der Rekurrentin zu sein, zahlte sie diesen doch, ehe ihr die aufschiebende Wirkung erteilt wurde.
Obergericht, 18. April 2005, BR.2005.26
Das auf staatsrechtliche Beschwerde hin ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2005 befasste sich mit diesen Punkten nicht.