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RBOG 2005 Nr. 26

Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Betreibungsamt statt beim Obergericht


Art. 32 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG


1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

2. Die Vorinstanz berechnete die Schuld samt Zinsen und Kosten mit Fr. 12'132.80. Damit erweist sich die am 13. Juni 2005 erfolgte Hinterlegung von Fr. 12'300.-- bezüglich ihrer Höhe als ausreichend. Allerdings verlangt Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ausdrücklich die Hinterlegung beim Obergericht und nicht wie hier erfolgt beim Betreibungsamt. Es ist daher zu prüfen, ob die Hinterlegung gleichwohl als gültig zu beurteilen ist.

Gemäss Giroud (Basler Kommentar, Art. 174 SchKG N 22) hat der Schuldner darauf zu achten, dass er den geschuldeten Betrag beim oberen Gericht und nicht anderswo hinterlegt, weil dies nicht genügen würde. Zur Begründung dieses Standpunkts wird auf Brönnimann (Novenrecht und Weiterziehung gemäss Art. 174 E SchKG, in: Festschrift für Hans Ulrich Walder, Zürich 1994, S. 450) hingewiesen, der diese Auffassung seinerseits auf die Ausführungen von Fritzsche/Walder (Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. II, S. 44) zu Art. 172 Ziff. 3 SchKG abstützt. Indessen befassen sich diese beiden Autoren soweit ersichtlich weder am angegebenen noch an einem anderen Ort mit dieser Frage. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung von Brönnimann und Giroud von vornherein keine überragende Bedeutung zukommen, zumal diese abgesehen vom allerdings unzutreffenden Hinweis auf die Begründung bei Fritzsche/Walder ihren apodiktischen Standpunkt nicht begründen. Dies gilt erst recht, als nicht ausgeschlossen ist, dass Brönnimann und Giroud gar nicht an eine Hinterlegung beim Betreibungsamt dachten, sondern eine solche an einem x-beliebigen Ort nach dem Gutdünken des Schuldners vor Augen hatten. Hätten die Autoren an die Möglichkeit, dass ein Schuldner die Hinterlegung an das Betreibungsamt leisten könnte, gedacht, so wäre darauf wohl mit einiger Wahrscheinlichkeit hingewiesen und allenfalls ein differenzierter Standpunkt formuliert worden. Das Obergericht jedenfalls erachtet es als einzig angemessen, bei einer Hinterlegung beim Betreibungsamt Art. 32 Abs. 2 SchKG sinngemäss heranzuziehen; diese Bestimmung statuiert die Pflicht zur Weiterleitung einer an die unzuständige Behörde gerichteten Eingabe an die zuständige Amtsstelle, wobei in diesem Fall die Frist als gewahrt gilt. Es ist nicht einzusehen, weshalb diejenige Partei, die zwar ihre Rechtsmittelschrift gegen eine erstinstanzliche Konkurseröffnung bei einer unzuständigen Behörde einreicht, aber die Hinterlegung korrekt beim Obergericht leistet, besser gestellt sein sollte als die, welche die Rechtsschrift am richtigen Ort einreicht, dafür aber den geschuldeten Betrag am falschen Ort hinterlegt. Entscheidend kann im einen wie im anderen Fall nur sein, dass sich aus der an die unzuständige Behörde gerichteten Eingabe beziehungsweise bei der dort geleisteten Hinterlegung klar ergibt, welches die zuständige Behörde ist (vgl. BGE 127 III 567 ff.). Unter diesen Umständen muss im einen wie im anderen Fall die Pflicht zur Überweisung greifen, zumal weder die Sicht des Gläubigers noch prozessuale Überlegungen etwas anderes gebieten. Weil das Betreibungsamt davon Kenntnis hatte, dass in seiner Betreibung durch die erste Instanz der Konkurs über die Rekurrentin eröffnet wurde, musste ihm auch fraglos klar sein, dass die Hinterlegung durch die Rekurrentin nur gestützt auf Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ergehen konnte und daher das Obergericht zuständige Amtsstelle wäre. Demzufolge muss mit der Hinterlegung der Fr. 12'300.-- beim Betreibungsamt die Schuld als wirksam hinterlegt gelten. Falls der Rekurs gutgeheissen wird, müsste unter diesen besonderen Umständen das Betreibungsamt angewiesen werden, jenen Betrag zur Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten zu verwenden, denn die Rekurrentin bestritt ihre Schuldpflicht nicht.

Obergericht, 25. Juli 2005, BR.2005.51


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