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RBOG 2005 Nr. 43

Berechtigung der Staatsanwaltschaft, hinsichtlich der vom Staat gestützt auf das OHG zu leistenden Genugtuung bedingte (Anschluss )Berufung zu erheben


§ 196 Abs. 1 StPO, § 199 StPO, § 204 StPO


1. Entgegen dem angefochtenen Urteil spricht das Obergericht den Berufungskläger von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit den beiden Opfern frei. Es ist daher zu prüfen, wie es sich bei dieser Lage mit der von der Vorinstanz gestützt auf das OHG zulasten des Staates festgelegten Genugtuung verhält. Die Opfer halten dafür, dieser Punkt des Urteils der Vorinstanz sei nicht angefochten worden, so dass selbst bei einem allfälligen Freispruch des Berufungsklägers der Staat zur Leistung der OHG-Genugtuung verpflichtet bleibe.

2. a) Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen durch den Staat eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Das OHG enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Diese Leistungen unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47 und 49 OR, doch sind bei der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 53, 125 II 555 f.). Nach Art. 14 OHG werden Genugtuungsleistungen, die das Opfer erhalten hat, von der Genugtuung abgezogen (Abs. 1 Satz 3). Hat die Behörde eine Genugtuung zugesprochen, so gehen die Ansprüche, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, im Umfang der Genugtuung an den Kanton über. Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen des Opfers und den Rückgriffsansprüchen Dritter (Abs. 2).

b) Im thurgauischen Recht besteht für das Opfer einer strafbaren Handlung die Möglichkeit, im Strafverfahren gegen den Haftpflichtigen einerseits seine Zivilansprüche diesem gegenüber und andererseits seine (entsprechenden) OHG-Ansprüche gegenüber dem Staat geltend zu machen. Damit wird der Adhäsionsprozess gemäss § 53 StPO sowie Art. 9 OHG und das OHG-Verfahren gemäss § 10a Abs. 1 Satz 1 StPO sowie Art. 11 ff. OHG mit dem Strafprozess verbunden. Auch wenn sich dies faktisch nur in Einzelfällen auswirkt, darf nicht vergessen gehen, dass damit drei verschiedene Verfahrensarten mit nicht in allen Teilen übereinstimmenden Formen und Voraussetzungen ineinander verwoben sind: Der Adhäsionsprozess regelt die Beziehung zwischen Opfer und Täter, das OHG-Verfahren die Beziehung zwischen Opfer und Staat, während der Strafprozess das Verhältnis zwischen Staat und Täter betrifft; dabei geht es im Adhäsionsprozess um zivilrechtliche Forderungen und im OHG-Verfahren um öffentlich-rechtliche Ansprüche. Gleichzeitig ist nach Möglichkeit in demselben Verfahren auch gleich über den Rückgriff des Staates gegenüber dem Täter für die dem Opfer erbrachten Leistungen zu entscheiden (Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 53 StPO N 11).

c) aa) Der Berufungskläger ist der einzige, der ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Vorinstanz einlegte, wobei er das angefochtene Urteil bezüglich Schuld- und Strafpunkt, der den beiden Opfern im Adhäsionsverfahren zugesprochenen Genugtuungsforderungen sowie der dem Staat gegen ihn eingeräumten Rückgriffsrechte (bezüglich der vom Staat gestützt auf das OHG zu leistenden Genugtuung sowie der Kosten der Offizialverteidigung) rügte. Den Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Pflicht des Staates zur Leistung von Genugtuung anzufechten, fehlte dem Berufungskläger dagegen die Beschwer und damit die Legitimation (vgl. RBOG 1997 Nr. 28). Auch die Staatsanwaltschaft war zur Berufung bezüglich des OHG-Entscheids nicht legitimiert: Zwar hat diese nach § 4 Abs. 2 StPO bei Genugtuungsbegehren gemäss OHG die Interessen des Staates zu wahren, womit sie an sich legitimiert ist, die von einer Vorinstanz festgesetzten staatlichen Genugtuungen als grundsätzlich zu hoch zu rügen. Weil hier die Staatsanwaltschaft im Schuld- und Strafpunkt aber die Abweisung der Berufung beantragte, hätte sie zur Wahrung der staatlichen Interessen im Zusammenhang mit den OHG-Forderungen der Opfer an sich bedingte (Anschluss-)Berufung erheben und für den Fall des (teilweisen) Obsiegens des Berufungsklägers eine Herabsetzung der OHG-Genugtuungen beantragen müssen, was indessen nicht zulässig ist und zwingend zu einem Nichteintretensentscheid geführt hätte (RBOG 1984 Nr. 39; Zweidler, § 196 StPO N 18 und § 204 StPO N 6). Somit sind die von der Vorinstanz festgelegten staatlichen Genugtuungsbeträge nicht angefochten, und es muss von daher dabei bleiben, dass der Staat diese zu zahlen hat, obwohl der Berufungskläger in massgebendem Umfang freigesprochen und seine Verpflichtung zur Leistung von Genugtuung erheblich reduziert wird.

bb) Es bleibt die Frage, ob in dieser unbefriedigenden Konstellation, die ganz offensichtlich nicht dem Sinn staatlicher Opferhilfe entspricht, von Amtes wegen eingegriffen und zufolge des Schutzes der Berufung im Schuldpunkt die staatliche Genugtuung zulasten der Opfer überprüft und allenfalls herabgesetzt werden kann. Auch wenn dem thurgauischen Strafprozess entgegen der Auffassung der Opfer die Rechtsfigur der Teilrechtskraft unbekannt ist (§ 201 Abs. 1 StPO; RBOG 1993 Nr. 34 und 1991 Nr. 33), ist die Frage gleichwohl zu verneinen: Das Obergericht entschied in RBOG 1997 Nr. 28, dass auf das OHG-Verfahren die Regeln der StPO sowie allenfalls sinngemäss diejenigen der ZPO anwendbar sind; die analoge Anwendung einzelner Bestimmungen des VRG wurde mit der Begründung, es sei dafür trotz der öffentlich-rechtlichen Natur der Ansprüche kein Grund ersichtlich, ausdrücklich verworfen. Damit bilden allein die StPO und sinngemäss auch die ZPO die prozessrechtliche Grundlage für die Adhäsions- und OHG-Verfahren. Das strafprozessuale Schlechterstellungsverbot bezieht sich gemäss dem Wortlaut von § 209 StPO nicht auf die Zivilforderungen von Opfern oder anderen Geschädigten, so dass von daher ein Eingreifen von Amtes wegen nicht ausgeschlossen wäre. Indessen gilt der allgemeine zivilprozessuale Grundsatz des Verbots der "reformatio in peius" mindestens sinngemäss auch im Adhäsionsprozess (Zweidler, § 209 StPO N 16), und für das OHG-Verfahren kann nichts anderes Geltung beanspruchen. Selbst wenn auf diese Frage entgegen den vom Obergericht in RBOG 1997 Nr. 28 herausgearbeiteten Maximen - das VRG sinngemäss angewendet werden wollte, könnte ein Eingreifen von Amtes wegen und damit verbunden eine Schlechterstellung der Opfer nicht in Frage kommen: Zwar kennt das Verwaltungsrechtspflegegesetz beim Rekurs das Verbot der "reformatio in peius" nicht (§ 51 Abs. 1 VRG), so dass eine Reduktion der staatlichen Genugtuungsleistung möglich wäre. Allerdings müssten auf das mit kantonal lediglich einer Rechtsmittelmöglichkeit ausgestaltete OHG-Verfahren sinngemäss die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 61 VRG) angewendet werden, und gerade diese kennt das Verbot der "reformatio in peius" ebenfalls. Entsprechend ist es dem Obergericht so oder anders verwehrt, in die von der Vorinstanz zugesprochenen staatlichen Genugtuungen einzugreifen und diese zuungunsten der Opfer zu reduzieren.

cc) Nachdem diese Lösung zu einem stossenden Ergebnis führt, wird der Staatsanwaltschaft zur Wahrung der Interessen des Staates künftig erlaubt, bedingte (Anschluss-)Berufung bezüglich der staatlichen OHG-Genugtuung zu erheben, falls der Angeklagte seinerseits gegen den Schuldpunkt Berufung erhebt und die Staatsanwaltschaft diesbezüglich die Abweisung beantragt. Mit dieser Praxisänderung wird alsdann sichergestellt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden auch die staatliche Leistungspflicht überprüft werden kann.

Obergericht, 4. Oktober 2005, SBO.2005.4


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