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RBOG 2005 Nr. 7

Abänderung eines Ehetrennungsurteils mittels vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens


Art. 137 Abs. 2 (Art. 145 aZGB) ZGB


1. Im Rahmen der im Oktober 2000 ausgesprochenen Ehetrennung verpflichtete sich der Ehemann, seiner Ehefrau an deren Unterhalt monatliche Beiträge von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Seit Mai 2004 ist das Ehescheidungsverfahren hängig. Im September 2004 liess die Ehefrau um den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ersuchen und beantragen, der Ehemann sei rückwirkend ab September 2003 zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'000.-- zu verpflichten.

2. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zwar ein, bezweifelte aber, ob im Summarverfahren das im ordentlichen Verfahren ergangene Trennungsurteil ausser Kraft gesetzt werden könne. Dazu hält die Ehefrau im Rekursverfahren fest, vorsorgliche Massnahmen seien in jedem Ehescheidungsverfahren zulässig. Ausserdem sei das Trennungsurteil sinngemäss wie eine Eheschutzregelung zu betrachten. Anordnungen, die der Eheschutzrichter getroffen habe, könnten ebenfalls durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden.

a) Die Unterhaltsbeiträge, welche die Ehefrau erhöht haben möchte, gehen auf das Trennungsurteil vom Oktober 2000 zurück. Entgegen der Auffassung der Ehefrau kann dieses Urteil nicht sinngemäss wie eine Regelung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens betrachtet werden, denn anders als eine solche ergeht ein Trennungsurteil nach Massgabe von §§ 152 ff. ZPO im Untersuchungsverfahren und damit in einem ordentlichen Zivilprozess ohne jede Beschränkung der Beweismittel. Anders als Eheschutzmassnahmen, die regelmässig in einem summarischen Verfahren abgewandelt werden und folglich nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Hausheer/Spycher, in: Handbuch des Unterhaltsrechts [Hrsg.: Hausheer/Spycher], Bern 1997, N 09.90 mit Hinweis), wird ein Trennungsurteil daher nicht nur formell, sondern auch materiell rechtskräftig (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 117/118 ZGB N 16). Die Abänderung eines Trennungsurteils kann deshalb ausschliesslich in einem ordentlichen Verfahren erfolgen, in dem gleich wie im Trennungsverfahren selber keinerlei Beweisbeschränkungen bestehen.

b) Das Urteil in einem Abänderungsverfahren wie jedes andere Urteil auch erlangt mit dem Eintritt seiner Rechtskraft Wirkung. Falls das Bedürfnis besteht, dass die mit dem Abänderungsbegehren angestrebte Regelung ausnahmsweise bereits ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsprozesses gelten soll, sind für die Dauer des Prozesses vorsorgliche Massnahmen zu verlangen. Hier ist kein Abänderungsverfahren hängig, denn die Ehefrau klagte nicht auf Abänderung des Trennungsurteils, sondern auf Ehescheidung. Von daher kommt auch der Erlass vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich nicht in Frage, sind solche doch von der Rechtshängigkeit eines Abänderungsprozesses im ordentlichen Verfahren abhängig. Fraglich ist indessen, ob aus prozessökonomischen Überlegungen der Scheidungsklage die Funktion einer Abänderungsklage zugestanden werden könnte, wenn mit ihr wie im vorliegenden Fall Regelungen eines früheren Trennungsurteils abgeändert werden sollen. Wäre dies der Fall, hätte das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen während der Dauer eines solchen Scheidungsverfahrens dieselbe Funktion wie im Rahmen eines "gewöhnlichen" Verfahrens um Abänderung eines Trennungsurteils. Unabdingbare Voraussetzung dafür, dass bei einer solchen Wirkung der Scheidungsklage um vorsorgliche Massnahmen ersucht werden könnte, wäre aber, dass im Hauptverfahren ein Antrag auf rückwirkenden Unterhalt ab Rechtshängigkeit der Klage gestellt würde. Nur ein entsprechender Antrag im ordentlichen Verfahren würde die Grundlage für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Hauptverfahrens schaffen. Fehlt es an einem solchen Antrag, hätte der Erlass von vorsorglichen Massnahmen zur Folge, dass das Trennungsurteil im summarischen Verfahren für die Dauer des Abänderungsverfahrens in unzulässiger Weise endgültig abgeändert würde, denn die durch die vorsorglichen Massnahmen geschaffene Abänderung kann in einem ordentlichen Verfahren nicht mehr überprüft werden.

c) Im hier zu beurteilenden Fall stellte die Ehefrau im Hauptverfahren keinen Antrag auf Rückwirkung, denn sie verlangte mit ihrer Scheidungsklage höhere Unterhaltsbeiträge ausdrücklich erst ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils. Unter diesen Umständen erweist sich die beantragte Erhöhung des Unterhaltsbeitrags mit einem Gesuch im summarischen Verfahren als unzulässig. Die Vorinstanz hätte auf das Gesuch nicht eintreten dürfen.

Obergericht, 9. März 2005, ZR.2004.107


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