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RBOG 2005 Nr. 9

Vorgehen bei zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträgen


Art. 81 SchKG, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB


1. Zwischen den Parteien ist seit Mai 2004 das Ehescheidungsverfahren hängig. Zuvor hatte das Gerichtspräsidium den Rekursgegner im Rahmen von Eheschutzmassnahmen zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Nachdem er von der Rekurrentin wegen behaupteter Ausstände betrieben worden war, reichte er ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Dabei beantragte er die Feststellung, dass er Stand Mitte Juni 2004 Fr. 4'210.-- zuviel an Alimenten bezahlt habe, und dass er berechtigt sei, ab Juli 2004 monatlich Fr. 600.-- weniger zu bezahlen, um den zuviel bezahlten Betrag zum Ausgleich zu bringen. Die Rekurrentin liess Nichteintreten auf das Gesuch, eventuell dessen Abweisung beantragen. Das Gerichtspräsidium schützte das Feststellungsbegehren des Rekursgegners.

2. a) Im Zusammenhang mit dem Hauptantrag der Rekurrentin, auf das Eheschutzbegehren des Rekursgegners sei nicht einzutreten, erwog die Vorinstanz, wenn zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, werde ein Eheschutzbegehren in aller Regel als Massnahmebegehren weiter behandelt. Weil hier das nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens gestellte Begehren auf ein Eheschutzverfahren zurückgehe, stehe der Behandlung als Eheschutzgesuch grundsätzlich nichts entgegen. Fraglich sei, ob ein Rechtsschutzinteresse an der blossen Feststellung bestehe, oder ob die Frage im Rahmen der Vollstreckung der Unterhaltsbeiträge zu beantworten sei. Über die sich stellenden Fragen könne in den laufenden Betreibungen kaum eine Antwort erwartet werden, weil jene Verfahren an die strengen Vorgaben des Rechtsöffnungsverfahrens gebunden seien. Dagegen könne im Eheschutzverfahren auf die Verhältnisse der Parteien umfassend eingegangen werden. Dies entspreche letztlich einem der Ziele der Anrufung des Richters, weshalb auf das Begehren einzutreten sei. Die Rekurrentin hält dagegen, auf das Begehren könne wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Eheschutzrichters nicht eingetreten werden.

b) Die Vorinstanz bejahte ein Feststellungsinteresse aus pragmatischen Gründen. Sie wollte den Parteien helfen, ihre Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob der Rekursgegner bis zum Juni 2004 zuviel Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, zu lösen. Ein solcher Lösungsansatz ist in manchen Situationen fraglos sinnvoll, da er tatsächlich mit vergleichsweise geringem Aufwand die Beilegung von Auseinandersetzungen zur Folge haben kann. Indessen führt ein solches Vorgehen in aller Regel nur zum Erfolg, wenn die Parteien bereit sind, Hand zu einer einvernehmlichen Streitbeilegung zu bieten. Andernfalls ist nach den einschlägigen Regeln zu entscheiden, da die Bemühungen nach einer pragmatischen, sich nicht immer an die strikten Vorgaben des Gesetzes haltenden Lösung gleichsam zwingend daran scheitern, dass eine der Parteien die Sache an die obere Instanz weiterzieht.

c) Ob ein Unterhaltsschuldner seiner durch einen richterlichen Entscheid festgelegten Unterhaltspflicht nachkam, ist nicht in einem neuen Eheschutz- oder Massnahmeverfahren, sondern im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Es obliegt dem Schuldner, im Fall einer gegen ihn erhobenen Betreibung im Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf Art. 81 SchKG darzulegen, dass er seine Unterhaltspflicht erfüllte.

Anders liegt der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner wie hier behauptet, er habe mehr bezahlt, als er gemäss dem richterlichen Entscheid hätte leisten müssen. In dieser Konstellation ist es am Unterhaltsschuldner, seine (Bereicherungs-)Forderung auf einem der gängigen Wege durchzusetzen. Wenn der Schuldner seine Forderung mit künftigen Unterhaltsbeiträgen verrechnet, so kann die Unterhaltsgläubigerin wiederum betreiben und gestützt auf den Entscheid über die Unterhaltspflicht die definitive Rechtsöffnung beantragen. Im Rechtsöffnungsverfahren würden die Einwände des Unterhaltsschuldners etwa so, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung tat, geprüft; dabei wäre auch das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR zu beachten. Sieht der Unterhaltsschuldner von einer Verrechnung ab, so ist er mit seiner Bereicherungsforderung auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen.

3. Hier fehlt es demnach sowohl an einem Rechtsschutzinteresse des Rekursgegners als auch an der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. Diese hätte daher auf das Begehren des Rekursgegners nicht eintreten dürfen, womit sich der Hauptantrag der Rekurrentin als begründet erweist.

Obergericht, 9. März 2005, ZR.2005.1


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