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RBOG 2006 Nr. 18

Neues Vermögen; Definition der standesgemässen Lebensführung und relevanter Zeitraum


Art. 265 f SchKG


1. Gestützt auf einen Konkursverlustschein kann gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. Erhebt er Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsorts vor. Dieser hört die Parteien laut Art. 265a Abs. 1 SchKG an und entscheidet endgültig. Gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG können der Schuldner und der Gläubiger innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsorts Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die Beweislast obliegt dem Gläubiger, unabhängig davon, in welcher Parteirolle er sich befindet[1].

2. a) Der Konkursschuldner soll sich wirtschaftlich und sozial erholen können, was nicht möglich wäre, liesse man die Konkursgläubiger nach Abschluss des Konkurses sogleich wieder auf jeden Vermögenswert greifen, den der ehemalige Konkursit seither erworben hat. Unter "neuem Vermögen" im Sinn von Art. 265 Abs. 2 Satz 2 SchKG ist nur neues Nettovermögen zu verstehen, mithin der Überschuss der nach Beendigung des Konkurses erworbenen Aktiven über die neuen Schulden. Der ehemalige Konkursit hat aber Anspruch auf eine standesgemässe Lebensführung, die es ihm erlaubt, eine neue Existenz aufzubauen; er darf deshalb nicht einfach auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum verwiesen werden. Umgekehrt sollen aber in einer besseren wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch die Verlustscheinsgläubiger wieder zu ihrem Recht kommen. Darum wird "neues Vermögen" nicht erst angenommen, wenn es tatsächlich beiseite gelegt und kapitalisiert wurde, sondern bereits, wenn der Schuldner ein Einkommen erzielt, das ihm erlauben würde, Vermögen zu bilden, oder wenn er über neu erworbene Vermögenswerte wenn auch nicht rechtlich, so doch zumindest wirtschaftlich verfügen kann[2].

b) Sofern beim Schuldner keine greifbaren Vermögenswerte vorhanden sind, ist sein Einkommen mit dem ihm zustehenden Lebensbedarf zu vergleichen.

aa) Dem Schuldner sind als Vermögen diejenigen Einkommensbestandteile anzurechnen, die er bei Führung eines standesgemässen Lebens als Ersparnisse hätte zurücklegen können. Für die Bemessung des standesgemässen Lebens gibt der Gesetzgeber keine Anweisungen. Es liegt im Ermessen des Richters zu beurteilen, welcher Betrag konkret erforderlich ist, damit der Schuldner den seiner Situation angepassten Lebensunterhalt bestreiten kann[3]. Zur Berechnung dieser Kosten besteht keine einheitliche Praxis. Die Lehre und die veröffentlichte kantonale Rechtsprechung gehen generell davon aus, es sei der Notbedarf im Sinn von Art. 93 SchKG um nicht reduzierbare Auslagen, übliche Kosten und einen Zuschlag zum Grundbetrag zu erweitern. Das Bundesgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, der Begriff der standesgemässen Lebensführung bedeute definitionsgemäss eine Individualisierung, und fordert eine konkrete individuelle Bestimmung im Einzelfall. Für den auf das Existenzminimum zu gewährenden Zuschlag gibt es keine einheitliche Praxis. Die Zuschläge bewegen sich zwischen 20% und 100% und werden zum Teil auf dem gesamten betreibungsrechtlichen Existenzminimum, zum Teil auch nur auf den Grundbeträgen gewährt. Im Kanton Thurgau wird ein Zuschlag von 50% auf den Grundbeträgen zugestanden, weil in diesem verschiedene, nicht im Einzelnen berücksichtigte Aufwendungen bereits enthalten sind. In dieser Beziehung wird mithin nicht von tatsächlichen Ausgaben, sondern von auf Erfahrung beruhenden, geschätzten Aufwendungen ausgegangen. Daneben werden weitere tatsächliche Kosten wie Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Steuern und allfällige Kompetenzkosten berücksichtigt[4]. Anderer Auffassung ist Huber[5], der solche Faustregeln als zu unflexibel erachtet. Er hält das Existenzminimum nicht für die massgebliche Grundlage zur Beurteilung der Frage nach dem neuen Vermögen und will die Feststellung des Lebensbedarfs ganz dem Ermessen des Richters überlassen. Das Bundesgericht scheint in die von Huber vorgezeichnete Richtung zu tendieren. Es bezeichnete die kantonale Praxis, den Grenzwert für die Annahme neuen Vermögens durch einen generellen Zuschlag von 50 bis 66% auf dem erweiterten Notbedarf zu bestimmen, als willkürlich. Eine solche Erhöhung sämtlicher Positionen des erweiterten Notbedarfs laufe darauf hinaus, die Schuldner mit erhöhten Verpflichtungen, z.B. einem hohen, jedoch einer standesgemässen Lebensführung angemessenen Mietzins, gegenüber denjenigen, die sich mit einer preiswerten Wohnung begnügten, zu begünstigen. Eine Erhöhung der Steuern in gleicher Weise führe zudem zu einer doppelten Bevorzugung der Schuldner, die über bedeutende Mittel verfügten, da die Steuerbelastung mit dem Einkommen zunehme. Ein solches Ergebnis sei mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Das Bundesgericht wies damals daher die Vorinstanz an, im Rahmen ihres Ermessens neue Berechnungen vorzunehmen. Es seien die verschiedenen Positionen, die den Grenzwert für die Annahme neuen Vermögens bestimmten, zu überprüfen. Dabei seien namentlich die üblichen Ausgaben festzusetzen und zu berücksichtigen, soweit der Betriebene diese geltend mache. Gleichzeitig betonte das Bundesgericht aber das Ermessen des Richters, den Betrag zu bestimmen, der konkret erforderlich ist, um dem Schuldner den seiner Situation angepassten Lebensunterhalt zu ermöglichen[6].

Eine individuelle Prüfung erfordert stets substantiierte Darlegungen des Schuldners. Um eine gewisse Pauschalierung ‑ im Sinn der Thurgauer Praxis ein pauschaler Zuschlag zum Grundbetrag ‑ kommt der Richter aber auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht herum. Dem wird insofern genügend Rechnung getragen, als nicht zwingend notwendig stets vom gleichen Pauschalbetrag auszugehen ist, sondern dieser individuell festzusetzen und anschliessend zu prüfen ist, ob im Einzelfall dem Schuldner eine seiner Situation angepasste Lebensführung ermöglicht wird.

bb) In der Praxis wird die Prüfung, ob der Schuldner aus seinem Einkommen hätte Ersparnisse bilden können, auf die Zeitperiode der letzten 12 Monate vor der Einleitung der Betreibung beschränkt[7]. Gegen diese Beschränkung auf ein Jahr vor Anhebung der Betreibung bringt Huber[8] beachtenswerte Kritik vor. Dies versetze den Gläubiger in eine schwierige Lage: Falls er mit der Betreibung zu früh sei, werde der Schuldner erfolgreich die Einrede fehlenden neuen Vermögens erheben. Sei er zu spät, werde dem Schuldner gestattet, während einer gewissen Periode Einkünfte für sich selbst auszugeben, auf die eigentlich der Gläubiger Zugriff haben sollte. Die Begrenzung auf ein Jahr beruhe auf der Überlegung, dass auch eine Lohnpfändung in die Zukunft nur für ein Jahr möglich wäre, was aber ein falscher Analogieschluss sei. Massgeblich müsse sein, was der Schuldner in der Zeit zwischen Ausstellung des Konkursverlustscheins und der neuerlichen Betreibung hätte zurücklegen können, denn hier gehe es nicht um eine rückwärts berechnete Lohnpfändung, sondern um die Feststellung des neuen, hier allerdings hypothetischen Vermögens. Hätte der Schuldner diese Einkünfte tatsächlich zurückgelegt statt sie auszugeben, fände ebenfalls keine Beschränkung statt. Das Vermögen stünde den Gläubigern vollumfänglich zur Befriedigung ihrer Verlustscheinsforderungen zur Verfügung. Es sei daher nicht einzusehen, wieso der korrekte Schuldner schlechter gestellt werden solle als derjenige, der seinen Lohn so rasch als möglich ausgebe. Erst recht sei nicht nachvollziehbar, wieso der Schuldner, der keine Rücklagen mache, obwohl ihm dies möglich sei, seine Gläubiger benachteiligen können solle. Bei der Festlegung des neuen Vermögens solle der Richter daher feststellen, was der Schuldner seit Abschluss des Konkurses hätte zurücklegen können.

Dieser Betrachtungsweise sind allerdings wohl praktische Grenzen gesetzt, wenn seit der Ausstellung des Konkursverlustscheins längere Zeit verstrichen ist. Zudem können sich Probleme ergeben, wenn ein Schuldner über längere Zeit über seinen Verhältnissen lebte, hingegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt, das heisst in den letzten 12 Monaten, einen seiner Situation angemessenen Lebensunterhalt führt. Je nach dem Ausmass könnte die Berücksichtigung eines längeren Zeitraums zu einem Eingriff in das (erweiterte) Existenzminimum führen. Trotzdem scheint es richtig, nicht pauschal und starr von einer Zeitperiode der letzten 12 Monate vor Einleitung der Betreibung auszugehen, sondern den konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Dabei sind vorab die Fakten zu berücksichtigen, die der Gläubiger auch über ein Jahr hinaus substantiiert vorbringt, oder die sich aus den Akten ergeben.

Obergericht, 7. November 2006, ZBR.2006.64


[1] Huber, Basler Kommentar, Art. 265a SchKG N 41

[2] Art. 265 Abs. 2 Satz 3 SchKG; Pra 93, 2004, Nr. 30 S. 147; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7.A., § 48 N 32 ff. S. 394; Huber, Basler Kommentar, Art. 265 SchKG N 20

[3] Pra 93, 2004, Nr. 30; BGE 109 III 94 f., 99 Ia 20

[4] RBOG 1998 Nr. 12

[5] Art. 265 SchKG N 21 f.

[6] BGE 129 III 385 ff.

[7] BGE 99 Ia 20

[8] Art. 265 SchKG N 17 f.

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