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RBOG 2006 Nr. 22

Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Even­tualvorsatz bei einem Verkehrsunfall mit Todesfolge, den ein alkoholisierter Lenker verursacht


Art. 18 StGB, Art. 111 StGB, Art. 117 StGB


1. Der Berufungskläger trank an seinem Wohnort Wein, fuhr hernach gegen 21.30 Uhr mit seinem Personenwagen in eine rund 50 km entfernte Ortschaft, wo er bis kurz nach Mitternacht Bier konsumierte. Um 00.45 Uhr setzte er sich mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,12 Promille ans Steuer, um an seinen Wohnort zurückzufahren. Er fuhr auf der Autobahn mit 130 km/h kurz vor 01.00 Uhr auf eine Motorradfahrerin auf, die auf der Normalspur mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h unterwegs war. Die Motorradfahrerin verstarb auf der Unfallstelle. Die Vorinstanz hielt den Berufungskläger deswegen der fahrlässigen Tötung (und anderer Delikte) für schuldig.

2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, macht sich der vorsätzlichen Tötung im Sinn von Art. 111 StGB schuldig. Art. 117 StGB kommt hingegen zur Anwendung, wenn der Täter fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der objektive Tatbestand von Art. 111 und 117 StGB ist unstrittig erfüllt. Zu entscheiden ist hingegen, ob der Berufungskläger fahrlässig oder vorsätzlich handelte.

a) Gemäss Art. 18. Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Ist die Tat hingegen darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, begeht er das Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

aa) Der in Art. 18 Abs. 2 StGB umschriebene Vorsatz besteht aus einer intellektuellen (Wissens-) und einer voluntativen (Wollens-)Komponente[1]. Der Täter weiss um den Erfolg und will dessen Eintritt. Fahrlässig handelt er hingegen, wenn er sich die Möglichkeit des deliktischen Erfolgs vorstellt, jedoch pflichtwidrig darauf vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten ("bewusste Fahrlässigkeit"), oder wenn er an die Möglichkeit des Erfolgseintritts überhaupt nicht denkt, wenn er die Gefahr nicht sieht, obgleich er sie hätte sehen sollen und sehen können, wenn also die fehlende Voraussicht auf pflichtwidriger Unvorsichtigkeit beruht ("unbewusste Fahrlässigkeit").

bb) Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 18 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Eventualvorsatz kann etwa angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann[2].

cc) Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut hingegen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig oder frivol über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Der mit Eventualvorsatz handelnde Täter hingegen nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinn von Art. 18 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt[3].

dd) Für den Nachweis des Eventualvorsatzes kann sich der Richter ‑ soweit der Täter nicht geständig ist ‑ regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich beim Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann[4]. Wenn die konkreten Tatumstände dem Täter nurmehr die Hoffnung erlauben, die Sache werde glimpflich ausgehen, indem er letztlich Glück oder Zufall überlassen muss, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht, ist Eventualvorsatz gegeben. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinn eventualvorsätzlicher Tatbegehung ‑ anders als das auch bloss leichtsinnige Vertrauen ‑ nicht aus; es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist[5]. Mit anderen Worten: Wer es offensichtlich darauf ankommen lässt, hat sich für die mögliche Rechtsgüterverletzung entschieden. Nach dieser Formel ist die Wahrscheinlichkeit zumindest ein Indiz für den Verwirklichungswillen[6].

Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören[7]. Auch die völlige Gleichgültigkeit mit Bezug auf den möglichen Eintritt des Erfolgs legt den Schluss auf Inkaufnahme nahe[8]. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, er sei sich des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst gewesen und habe dennoch gehandelt, denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt[9].

b) Die Staatsanwaltschaft hält den Eventualvorsatz mit Bezug auf die Tötung der Motorradfahrerin für gegeben: Aufgrund des ausgesprochen schlechten automobilistischen Leumunds, des Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit wegen Alkoholgefährdung, der bereits früher verursachten Unfälle, des Umstands, dass der Berufungskläger trotz Ausweisentzugs immer wieder ein Motorfahrzeug gelenkt habe, und der Fahrweise auf dem Nachhauseweg habe er geradezu damit rechnen müssen, die Situation falsch einzuschätzen oder einen Fahrfehler zu begehen und damit einen Unfall zu verursachen. Er habe daher das entsprechende Risiko offensichtlich in Kauf genommen.

aa) Der Berufungskläger hatte bereits mehrfach in gravierender Weise Verkehrsregeln verletzt, weswegen ihm auch schon der Führerausweis entzogen worden war. Er hatte zudem bereits einmal in alkoholisiertem Zustand im November 2000 einen Unfall verursacht. Im Juni 2002 fuhr er ebenfalls in angetrunkenem Zustand auf einen ihn anhaltenden Polizeibeamten zu; eine Kollision wurde nur verhindert, weil der Polizeibeamte in letzter Sekunde zur Seite sprang. Dem Berufungskläger müssen daher die möglichen Folgen des Fahrens in angetrunkenem Zustand zumindest in den Grundzügen klar bewusst gewesen sein. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Berufungskläger habe auf Grund einer Ausnahmesituation den später eingetretenen Sachverhalt nicht bedacht oder ihn auszuschliessen versucht. Vielmehr fuhr der Berufungskläger am Unfalltag im Juli 2003 ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen auf der üblichen Route via Autobahn in alkoholisiertem Zustand und gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h oder nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mit 130 km/h nach Hause. Dass unter diesen Umständen eine Fehleinschätzung und/oder eine Fehlreaktion einen Unfall mit Todesfolgen verursachen kann, stellt keine als irreal einzuschätzende Eventualität dar. Dieser Umstand musste der Berufungskläger sowohl auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung als auch angesichts seines Vorlebens ernsthaft in Betracht ziehen. Ihm muss mithin das Wissen unterstellt werden, dass sein Verhalten am Unfalltag den Tod eines Verkehrsteilnehmers zur Folge haben könnte.

bb) Die untersuchungsrichterliche Einvernahme des Berufungsklägers liefert im Zusammenhang mit dem Eventualvorsatz keine brauchbaren Anhaltspunkte. Das liegt daran, dass die Befragung vorschriftswidrig keinen Spontanbericht des Berufungsklägers enthält und letzterer sich nicht mehr an die Rückfahrt erinnern will.

Mit der ‑ nicht beweisbaren ‑ Unterstellung, der Berufungskläger sei trotz Entzugs des Führerausweises immer wieder und in der Nacht des Unfalls sogar alkoholisiert Auto gefahren, will die Staatsanwaltschaft von der Wissensseite auf den Willen schliessen. Diese Argumentation ist allerdings nicht unproblematisch. Zwar könnte zur Begründung angeführt werden, das Vorleben und die Verhaltensweise des Berufungsklägers würden seine Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit in Bezug auf mögliche Erfolge und damit deren Inkaufnahme beweisen. Es kann aber auch andersherum argumentiert werden: Hätte der Berufungskläger tatsächlich über ein Jahr trotz Entzugs des Führerausweises wegen einer Alkoholgefährdung ohne Unfallfolgen oder andere Zwischenfälle ein Fahrzeug gelenkt, könnte er wohl zu Recht den Anspruch erheben, er habe - möglicherweise pflichtwidrig - auf Grund seiner bisherigen Erfahrung darauf vertraut, es werde schon nichts passieren. Gerade diese Überlegungen zeigen, wie heikel es ist, bei der Abgrenzung der bewussten Fahrlässigkeit vom Eventualvorsatz auf Täterkomponenten wie beispielsweise das Vorleben abzustellen. Das würde etwa bedeuten, dass der Alkoholiker, der vor einer Unfallfahrt nie in eine Kontrolle geriet und noch nie einen Unfall verursachte, sich auf Fahrlässigkeit berufen könnte. Der Autolenker hingegen, der selten trinkt, aber bereits einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestraft wurde, sähe sich mit dem Vorwurf eventualvorsätzlichen Handelns konfrontiert, wenn er erneut unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht. Ebenso könnte sich der Automobilist, der aufgrund einer Verkehrskontrolle bereits wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt wurde, aber noch nie einen Unfall verursachte, nach einem Unfall wohl auf (bewusste) Fahrlässigkeit berufen, wenn nur auf Grund des Persönlichkeitsprofils auf das Willenselement geschlossen würde.

Um ohne Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" auf den Eventualvorsatz zu schliessen, müssen somit weitere Umstände hinzukommen, die auf die Inkaufnahme des möglichen Erfolgs schliessen lassen. An solchen Umständen fehlt es hier indessen: Selbst wenn davon ausgegangen wird, der Berufungskläger sei unmittelbar vor der Kollision mit der Motorradfahrerin mit 130 km/h und mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,12 Promille auf der Autobahn unterwegs gewesen, wiegen diese Sorgfaltspflichtverletzungen nicht derart schwer, dass ohne Zweifel auf die Inkaufnahme des Todes eines Verkehrsteilnehmers geschlossen werden kann. Vielmehr gilt auch hier, dass die Annahme nicht leichthin getroffen werden darf, der Fahrzeuglenker habe sich bei riskanter Fahrweise gegen das bedrohte Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinn der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut. Bei einem Automobilisten, der einen bis dahin unbescholtenen Leumund hat und bei dem keine besonderen Merkmale vorliegen, die auf einen Entscheid gegen ein bestimmtes Rechtsgut hinweisen, muss in vergleichbaren Situationen davon ausgegangen werden, er habe auf den guten Ausgang vertraut und es nicht "darauf ankommen lassen", es könnte ein Unfall der eingetretenen Art geschehen[10]. Der automobilistische Leumund und das Vorleben des Berufungsklägers vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern, weil keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dem Berufungskläger sei der mögliche Tod eines Verkehrsteilnehmers völlig gleichgültig gewesen. Zwar musste der Berufungskläger aufgrund seines Vorlebens und des Führerausweisentzugs wissen, dass er unter einer strassenverkehrsrelevanten Alkoholproblematik leidet und sich im Strassenverkehr unter Alkoholeinfluss schon verschiedentlich falsch und teilweise auch gefährlich verhalten hatte. Trotzdem kann nicht davon ausgegangen werden, die Verwirklichung der Gefahr - der Tod eines Verkehrsteilnehmers - habe sich als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass ihm nurmehr die Hoffnung geblieben wäre, die Sache werde glimpflich ausgehen. Vielmehr muss ihm trotz seines schlechten automobilistischen Leumunds unterstellt werden, er habe ‑ wenn auch völlig leichtsinnig ‑ auf einen guten Ausgang vertraut. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Rechtsprechung zu Fällen massiv übersetzter Geschwindigkeit ("Raserfälle")[11] nichts: Dort wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung derart schwer, dass nicht anders als auf die Inkaufnahme des Todes eines Menschen geschlossen werden kann. Der hier zu beurteilende Fall mag ein Grenzfall sein. Es bleiben indessen nicht zu überwindende Zweifel, weshalb nicht auf eventualvorsätzliche, sondern auf fahrlässige Tötung zu erkennen ist. Dass dieser Entscheid richtig ist, zeigt letztlich auch folgende Überlegung: Wäre der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des Unfalltags mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und einer Blutalkoholkonzentration von 1,12 Promille lediglich in eine Polizeikontrolle geraten, hätte die Staatsanwaltschaft bei konsequenter Verfolgung der von ihr vertretenen Grundsätze zusätzlich zu den SVG-Delikten auch Anklage wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung erheben müssen. Gleiches würde gelten, wenn der Berufungskläger unter denselben Umständen einen Selbstunfall verursacht hätte.

cc) Zusammenfassend erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass für die Annahme, der Berufungskläger habe den Tod des Opfers in Kauf genommen, der rechtsgenügliche Beweis fehlt. Hingegen ist der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, was auch der Berufungskläger zu Recht nicht bestreitet.

Obergericht, 4. April 2006, SBO.2005.17


[1] Vgl. Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 5.A., S. 94; Jenny, Basler Kommentar, Art. 18 StGB N 18

[2] BGE 131 IV 4, 130 IV 61, 125 IV 251

[3] BGE 130 IV 61; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 3.A., § 9 N 104; Jenny, Art. 18 StGB N 47

[4] BGE 131 IV 6 f., 130 IV 62

[5] BGE 130 IV 64, 125 IV 254

[6] Trechsel/Noll, S. 100

[7] BGE 130 IV 62, 125 IV 252

[8] BGE 131 IV 6

[9] BGE 130 IV 62

[10] vgl. Roxin, Strafrecht, AT, Bd. I, 3.A., § 12 N 23, 27

[11] Z.B. BGE 130 IV 58 ff.

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