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RBOG 2006 Nr. 25

Die Tatbestände der Drohung, Nötigung oder Sachbeschädigung begründen in der Regel keine Opferstellung


Art. 2 aOHG


1. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, er habe einen Sonnenschirm der Berufungsklägerin beschädigt und mutwillig drei als Abgrenzung der Rasenfläche aufgestellte Drahtgeflechte entfernt. Ferner habe er in der Tiefgarage vor seinem Kellerabteil im Zufahrtsweg auf dem Parkplatz der Berufungsklägerin ausgebreitete Kartonschachteln trotz mehrmaliger Aufforderung nicht entfernt; die Berufungsklägerin habe erst eine Stunde später parkieren können. Bei einem Wortwechsel im Heizungsraum habe der Angeklagte der Berufungsklägerin gesagt, sie wisse gar nicht, was er für eine Wut auf sie habe; dabei habe er seine Fäuste geballt und ihr während etwa fünf bis zehn Minuten das Weggehen verunmöglicht. Die Bezirksgerichtliche Kommission sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Sachbeschädigung als geringfügiges Vermögensdelikt sowie der Drohung und Nötigung zum Nachteil der Berufungsklägerin frei. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte dieses Urteil, während die Berufungsklägerin weiterhin einen Schuldspruch im Sinn der Anklage sowie Schadenersatz und Genugtuung verlangte.

2. a) Mit Bezug auf die Verfahrensrechte von geschädigten Personen nimmt der thurgauische Gesetzgeber eine Unterscheidung vor: Gemäss § 49 Abs. 1 Ziff. 3 StPO sind Parteien im Strafverfahren das Opfer gemäss Art. 2 OHG sowie der Geschädigte gemäss § 53 Abs. 2 StPO. Für den Schutz und die Rechte der Opfer gelten Art. 5 ff. OHG; mit Bezug auf die Möglichkeiten einer Berufung stehen dem Opfer gestützt auf § 200 Abs. 1 StPO die Verfahrensrechte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zu, was konkret bedeutet, dass das Opfer Berufung nicht nur in Bezug auf seine allfälligen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche führen, sondern im zweitinstanzlichen Verfahren auch Anträge hinsichtlich des Schuldpunkts erheben kann[1]. Demgegenüber richtet sich die Beteiligung anderer Geschädigter am Strafverfahren nach der StPO; sie können gemäss § 53 StPO nur privatrechtliche Ansprüche geltend machen, insbesondere auf Schadenersatz, Genugtuung und Rückgabe von Sachen, und sie können laut § 200 Abs. 2 StPO nur hinsichtlich ihrer Zivilansprüche Berufung einlegen, sofern der bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitige Betrag im Zivilprozess die Berufung zulassen würde.

b) Nach Art. 2 Ziff. 1 OHG ist jene Person Opfer im Sinn des Gesetzes, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt wurde und ob er sich schuldhaft verhielt. Es ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Schwere der untersuchten Straftaten die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen[2] beziehungsweise ‑ unab­hängig von der Schwere der Straftat ‑ die Schwere der Betroffenheit des Opfers die Annahme einer beträchtlichen Beeinträchtigung der Integrität rechtfertigt[3]. Die Beeinträchtigung der Integrität im Sinn des OHG meint die Verschlechterung des körperlichen oder psychischen Zustands einer Person, wobei nicht jede geringfügige Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens genügt[4]. Zu den in Frage kommenden Beeinträchtigungen zählen Tötung, Körperverletzung, psychische Schädigung und die Beeinträchtigung der Gesundheit[5]. Die Integrität ist verletzt, wenn sich der seelische oder körperliche Zustand des Opfers nach der Straftat nachteilig verändert hat; dabei geht es um Gesundheitsschädigungen, die meistens in einem anatomischen, funktionellen, geistigen oder psychischen Defizit bestehen; zur Prüfung der Beeinträchtigung ist der Zustand des Betroffenen vor der Tat mit dem Zustand nach der Tat zu vergleichen[6]. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des OHG sind Beeinträchtigungen, welche lediglich mittelbare Folgen der Straftat sind und beispielsweise auf Ehrverletzungsdelikte, Tätlichkeiten, Diebstahl oder Betrug zurückgehen[7]. Das Bundesgericht erkannte denn auch, dass Amtsmissbrauch und Begünstigung grundsätzlich keine Opferstellung im Sinn des OHG nach sich ziehen[8]. Dementsprechend kann auch eine falsche Anschuldigung in der Regel nicht dazu führen, dass der Geschädigte als Opfer gilt[9]. Eine Tätlichkeit fällt nicht unter das OHG[10], es sei denn, sie führe zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung[11], oder es sei in einem Grenzfall gerade umstritten, ob eine Tätlichkeit oder eine Körperverletzung vorliegt[12]. Ehrverletzungen führen nur in aussergewöhnlich schweren Fällen zu einer Opferstellung[13]. Diebstahl, Betrug oder andere Vermögensdelikte fallen nicht in den Anwendungsbereich des OHG[14]. Gleiches gilt für Hausfriedensbruch, die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, eine Amtsgeheimnisverletzung sowie die Verletzung des Datenschutzgesetzes[15]. Gefährdungsdelikte sind in der Regel aus dem Anwendungsbereich des OHG ausgeschlossen[16]. Die Unterlassung der Nothilfe kann indessen zur Anwendbarkeit des OHG führen, wenn der Tod bei entsprechender Hilfeleistung verhindert worden wäre, oder wenn die in Lebensgefahr schwebende Person gerade wegen der unterlassenen Nothilfe einen körperlichen oder psychischen Schaden davontrug[17]. Ebenso kann das OHG unter Umständen Anwendung finden, wenn durch eine Gefährdung des Lebens oder eine Drohung ein schwerer Schock entsteht[18]. Voraussetzung ist aber stets, dass der entsprechende Zustand des Opfers auf die in Frage stehende Straftat zurückzuführen ist; nicht ausreichend ist, dass das strittige Verhalten des Täters im Zusammenhang mit einer monate- beziehungsweise jahrelangen (strafrechtlich irrelevanten) Entwicklung steht[19]. Vorbehalten bleiben eigentliche (insgesamt strafbare) Fälle von Mobbing oder Stalking[20].

3. Die Berufungsklägerin berief sich insbesondere mit Bezug auf den Tatbestand der Drohung auf ihre Opferstellung. Indem sie aber ausführte, sie sei auch aufgrund der Gesamtheit aller Tathandlungen in sehr starkem Mass in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt worden, beharrt sie für sämtliche dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte auf ihrer Opferstellung.

a) Offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen einer Opferstellung nach OHG bei einer Sachbeschädigung nicht gegeben sind. Gleiches gilt für den Sachverhalt, welcher dem Berufungsbeklagten als unrechtmässige Selbsthilfe angelastet wurde, mithin die Entfernung der Drahtgitter; abgesehen davon findet das OHG auf Delikte des kantonalen Strafrechts ohnehin keine Anwendung[21].

b) Von einer Beeinträchtigung der Berufungsklägerin im Sinn des OHG kann aber auch mit Bezug auf die zur Anklage gebrachten Tatbestände der Nötigung und Drohung im hier zu beurteilenden Fall nicht ernsthaft die Rede sein. Die von der Berufungsklägerin behauptete psychische Beeinträchtigung ist in keiner Art und Weise substantiiert dargetan oder gar nachgewiesen. An der Hauptverhandlung wurden dazu überhaupt keine Ausführungen gemacht. Die Berufungsklägerin legte weder ein Arztzeugnis noch ein Fachgutachten vor, welches die behaupteten unmittelbaren psychischen Beeinträchtigungen oder gar einen Zusammenhang zwischen diesen und den zur Anklage gebrachten Straftatbeständen belegen würde; ebenso wenig ist aufgrund der Akten zu erkennen, welche psychischen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen sollen. Eine solche Beeinträchtigung im Sinn des OHG durch den Vorfall in der Tiefgarage, bei welchem der Berufungsbeklagte die Zufahrt zum Tiefgaragenplatz der Berufungsklägerin versperrt haben soll, kann mit Blick auf den offensichtlichen Bagatellcharakter dieses Vorfalls von vornherein ausgeschlossen werden. Unterschiedlich sind die Sachverhaltsschilderungen der Parteien zum Vorfall im Heizungsraum. Die Parteien begegneten sich dort nur deshalb, weil Probleme mit dem Warmwasser bestanden. Selbst wenn auf die Darstellung der Berufungsklägerin abgestellt würde, wonach der Berufungsbeklagte die Faust geballt und die Berufungsklägerin während fünf bis zehn Minuten am Verlassen des Heizungsraums gehindert hätte beziehungsweise ihr gesagt hätte, sie wisse gar nicht, was für eine Wut er auf sie habe, ist eine daraus folgende Beeinträchtigung im Sinn des OHG praktisch ausgeschlossen. Jedenfalls wäre es Sache der Berufungsklägerin gewesen, mit entsprechenden Vorbringen detailliert darzutun beziehungsweise nachzuweisen[22], worin die von ihr behauptete psychische Beeinträchtigung bestehen soll. Die Berufungsklägerin hielt in einem Schreiben an die Polizei selbst fest, als Fachärztin für Psychiatrie sei sie es gewohnt, mit gefährlichem und bedrohlichem Verhalten von Menschen klarzukommen; De-Eskalierung müsse sie häufig bei Notfalleinsätzen durchführen. Dementsprechend war die Berufungsklägerin von ihrer Ausbildung und Erfahrung her grundsätzlich in besonderem Mass in der Lage, mit der von ihr beschriebenen Situation klarzukommen, ohne dass sie in ihrer psychischen Integrität derart beeinträchtigt worden wäre, dass sie als Opfer im Sinn des OHG gelten könnte. Im Übrigen kann schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass bei der Berufungsklägerin aufgrund der von ihr geschilderten Sachverhalte keine ernsthafte Beeinträchtigung eintrat[23], denn bei den in Frage stehenden Umständen war ‑ auch wenn man den Schilderungen der Berufungsklägerin folgt ‑ ein Durchschnittsmensch ohne weiteres in der Lage, die Situation ohne psychische Nachteile zu meistern. Die Berufungsklägerin kann sich im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten angeblichen Delikten des Berufungsbeklagten auch nicht auf die Vorgeschichte der betreffenden Vorfälle berufen. Damit gilt die Berufungsklägerin auch mit Bezug auf die Tatbestände der Nötigung beziehungsweise der Drohung nicht als Opfer im Sinn des OHG. Daran ändert nichts, dass im Bereich der Rechte des Opfers im Strafverfahren vom seitens der geschädigten Person geschilderten Sachverhalt ausgegangen werden soll, da die Teilnahmerechte des Opfers andernfalls als illusorisch bezeichnet werden müssten, weil erst nach Abschluss des Strafverfahrens definitiv feststehe, ob effektiv eine Straftat vorliege[24]; abgesehen davon, dass hier gerade von den Schilderungen der Berufungsklägerin ausgegangen wurde, bleibt dennoch Voraussetzung, dass eine psychische Beeinträchtigung substantiiert behauptet und nachgewiesen wird[25], woran es hier fehlt.

c) Zusammenfassend ist die Berufungsklägerin nicht Opfer im Sinn von Art. 2 Ziff. 1 OHG, sondern allenfalls Geschädigte nach § 53 Abs. 2 StPO. Damit kann sie lediglich privatrechtliche Ansprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend machen, sich aber zum Schuldspruch nicht äussern[26]. Soweit die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung beantragt, der Berufungsbeklagte sei im Sinn der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, kann auf die Berufung demnach nicht eingetreten werden; abgesehen davon können sich selbst Opfer zur Strafzumessung im Rechtsmittelverfahren nicht äussern[27].

Obergericht, 16. März 2006, SBR.2005.32

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 15. November 2006 ab (6S.255/2006).


[1] Vgl. RBOG 1994 Nr. 41

[2] BGE 120 Ia 163

[3] BGE 129 IV 216, 125 II 265; Zehntner, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz (Hrsg.: Gomm/Zehntner), Bern 2005, Art. 2 N 36

[4] BGE 125 II 268; RBOG 1995 Nr. 23; Zweidler, Die thurgauische Strafprozessordnung, Bern 2005, § 49 N 7

[5] RBOG 1995 Nr. 24 S. 135, 1994 Nr. 41 S. 189, 1993 Nr. 34 S. 154

[6] Zehntner, Art. 2 OHG N 29; Zweidler, § 49 StPO N 7

[7] BBl 1990 II 977

[8] BGE 120 Ia 162

[9] RBOG 1995 Nr. 23

[10] RBOG 1995 Nr. 23 S. 133

[11] BGE 125 II 268

[12] RBOG 1994 Nr. 40

[13] RBOG 1995 Nr. 23 S. 134

[14] RBOG 1995 Nr. 23 S. 133

[15] Zweidler, § 49 StPO N 7

[16] BGE 122 IV 77; RBOG 2000 Nr. 15; Zehntner, Art. 2 OHG N 40

[17] Zweidler, § 49 StPO N 6

[18] RBOG 2000 Nr. 15 S. 101

[19] Zweidler, § 49 StPO N 6

[20] Zweidler, § 49 StPO N 6 S. 153; vgl. BGE 129 IV 262 ff.

[21] RBOG 2000 Nr. 15 S. 100 f.

[22] Vgl. BGE 125 II 272, 120 Ia 164; Maurer, Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen, in: ZStrR 111, 1993, S. 381 f.

[23] Vgl. BGE vom 1. Februar 2000, 1A.150/1999, Erw. 2 f.

[24] Zehntner, Art. 2 OHG N 44

[25] Vgl. BGE 120 Ia 164

[26] Zweidler, § 54 StPO N 2

[27] Zweidler, § 200 StPO N 6 f.

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