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RBOG 2006 Nr. 3

Eheschutzmassnahmen: Berücksichtigung der privaten Altersvorsorge und der Weiterbildungskosten im Existenzminimum 


Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB


1. Die Rekursgegnerin will die monatliche Prämie für ihre private Altersvorsorge in ihrem Notbedarf berücksichtigt haben. Dazu ist festzustellen, dass heutzutage das Eheschutzverfahren in erster Linie zur Vorbereitung der Ehescheidung dient und von daher nicht (mehr) auf Dauer ausgerichtet ist. Das Ehescheidungsverfahren folgt demnach verhältnismässig bald, und in diesem wird alsdann auf entsprechenden Parteiantrag hin die Frage der Altersvorsorge der Parteien umfassend geprüft und beurteilt. Dabei wird geprüft, ob nach der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und der Teilung des ehelichen Vermögens beide Ehegatten mit ihrem künftigen Einkommen in der Lage sind, (noch) eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Vor diesem Hintergrund wäre es an der Rekursgegnerin gelegen, substantiiert darzutun, weshalb ihr bereits im Eheschutzverfahren beim Notbedarf ein bestimmter Betrag zum Aufbau ihrer Altersvorsorge zugesprochen werden sollte. Gemeinhin ist dies nämlich entbehrlich, weil die unterschiedlichen Leistungen der Ehegatten für ihre Altersvorsorge während des Getrenntlebens ? genau gleich wie während des Zusammenlebens ? bei der Scheidung über die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge und der Errungenschaften ausgeglichen werden. Erst danach wirkt sich ein markanter Unterschied im Erwerbseinkommen mit den damit verbundenen unterschiedlichen Leistungen an die Pensionskasse aus und kann bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt werden. Derzeit besteht deshalb entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin keine Veranlassung, in ihren Notbedarf eine Position "Altersvorsorge" aufzunehmen.

2. Das Scheidungsrecht verlangt von beiden Ehegatten, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfen. Dabei wird auch von dem bislang die hauswirtschaftliche Arbeit verrichtenden Ehegatten verlangt, dass er unter Umständen wieder erwerbstätig wird oder seine Erwerbstätigkeit quantitativ oder qualitativ ausbaut. Das hat auf der anderen Seite zur Folge, dass Kosten für eine sinnvolle Weiterbildung im Notbedarf in angemessenem Rahmen zu berücksichtigen sind. Das kommt letztlich auch dem andern Ehegatten zugute, denn Weiterbildung erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und reduziert letzten Endes die Höhe der Unterhaltspflicht. Im hier zu beurteilenden Fall, wo eine 52-jährige Frau nach 24-jähriger Absenz wieder in den Pflegeberuf einsteigt, ist eine Weiterbildung nicht nur sinnvoll, sondern unumgänglich. Kurs-, Fahrt- und Verpflegungskosten von rund Fr. 250.00 sind durch die Rekursgegnerin ausgewiesen und angemessen. Eine Aufteilung in die Zeit vor Mitte Juli 2006 und diejenige danach ist angesichts der minimalen Differenz entbehrlich. Hingegen kann der Mitgliederbeitrag für den Berufsverband so lange, als nicht nachgewiesen wird, dass dieser für seine Mitglieder kostenlose oder wenigstens erheblich vergünstigte Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, nicht den Weiterbildungskosten zugeordnet werden.

Obergericht, 24. Mai 2006, ZR.2006.52


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