Skip to main content

RBOG 2006 Nr. 33

Befangenheit als Ausstandsgrund: Konkretisierung des Begriffs der Befangenheit


§ 52 ZPO


1. Gemäss § 52 ZPO kann ein Richter abgelehnt werden, wenn er aufgrund seines subjektiven Verhaltens als voreingenommen erscheint. Befangenheit ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Ausreichend ist bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet. Dabei kann aber nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen gegenüber einem Richter muss wegen gewisser Umstände oder eines bestimmten, den Verdacht der Parteilichkeit erweckenden Verhaltens in objektiver Weise begründet erscheinen; blosse Befürchtung der Befangenheit genügt nicht. Massgebend ist, ob vom Standpunkt der betroffenen Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit zu hegen[1]. Allerdings muss für die Ablehnung nicht nachgewiesen werden, dass der Richter tatsächlich befangen ist[2]. Richterliche Meinungsäusserungen beispielsweise anlässlich einer Referentenaudienz begründen für sich allein ebenso wenig eine Befangenheit wie etwa der Umstand, dass ein Friedensrichter die Prozesschancen einer Partei anlässlich des Vermittlungsvorstands als wenig aussichtsreich beurteilt[3]. Das Verhalten eines Richters in einer Verhandlung oder Einvernahme führt ohnehin nicht leichthin zur Annahme einer Befangenheit: Ein Richter ist in der Regel nicht befangen, wenn er aus den Akten oder der Verhandlung von einer Partei einen bestimmten Eindruck gewinnt und sich sein allenfalls ungünstiger Eindruck in einer momentanen und aus der Situation erklärbaren Unbeherrschtheit äussert[4], oder wenn der Richter beiläufig am Verhalten einer Partei Kritik übt[5], oder wenn der Gerichtsvorsitzende den Angeklagten in der Verhandlung angeblich duzte[6]. Ebenso darf der Richter bei Vorliegen entsprechender Verdachtsgründe gegenüber einer Partei den Vorwurf der Lüge erheben[7].

2. a) Durchaus verständlich ist, dass sich das Gerichtspräsidium über das Verhalten der Gesuchstellerin ärgerte, da diese die in der Vorladung detailliert aufgelisteten Unterlagen entgegen der unmissverständlichen Aufforderung nicht oder nur unvollständig vorlegte. Zu Recht weist das Gerichtspräsidium darauf hin, dass es sich bei den strittigen Unterlagen weitgehend um Dokumente handelt, welche für jede Partei sofort oder mindestens innert kürzester Zeit greifbar sind. Ein Richter darf, ohne einen Ausstand zu begründen, gegenüber einer Partei durchaus beanstanden, dass diese ihren Obliegenheiten nicht nachkommt, insbesondere einverlangte Unterlagen nicht einreicht, da dies Mehraufwand und Verzögerungen zur Folge hat. Falls sich die Gesuchstellerin schroff behandelt und angegriffen fühlte, weil das Gerichtspräsidium ihr im Beisein des Ehemanns nochmals Vorhaltungen machte, bleibt dies gleichgültig, da auf rein subjektive Empfindungen einer Partei nicht abgestellt werden kann[8]. Ebenso durfte das Gerichtspräsidium die Gesuchstellerin auf die Praxis zum nachehelichen Unterhalt hinweisen. Wenn das Gerichtspräsidium die Gesuchstellerin gefragt haben sollte, "ob es ihr eigentlich wohl dabei sei, vom Geld ihres Ehemanns zu leben", folgt auch daraus nicht schon der objektiv gerechtfertigte Anschein, die notwendige Unbefangenheit und Unabhängigkeit sei nicht mehr gewährleistet[9]; getroffen wurde damit wiederum nur die subjektive Empfindung der Gesuchstellerin.

b) Gemäss ihren Angaben habe die Gesuchstellerin am Abend nach der Einvernahme einen Anruf auf das Mobiltelefon erhalten; diese Nummer habe das Gerichtspräsidium nur vom Ehemann erhalten können. Bei diesem Telefonat habe das Gerichtspräsidium der Gesuchstellerin vorgeworfen, sie habe das Protokoll nicht unterzeichnet, mit den Worten: "Was fällt Ihnen eigentlich ein, einfach aus dem Gericht zu laufen, ohne das Protokoll zu unterzeichnen?!". Die Gesuchstellerin - den Tränen nahe - habe erklärt, sie habe sich nicht ge­traut, sich gegen den Inhalt des Protokolls zu wehren, da ihr Ehemann im Raum gewesen sei; zudem sei sie von ihrem Anwalt beraten worden, sich nicht mit ihrer Unterschrift zu irgendetwas zu verpflichten. Das Gerichtspräsidium habe das Nichtvorlegen aller Akten als "unerhört" bezeichnet, da zur Vorbereitung auf die Einvernahme genügend Zeit gewesen sei. Schliesslich habe das Gerichtspräsidium gesagt, die Gesuchstellerin solle "sich nicht blöder hinstellen, als sie sei".

Zu Recht wurde möglichst wenig Aufwand getrieben, um die Handynummer der Gesuchstellerin in Erfahrung zu bringen; es kommt in der Praxis häufig vor, dass bei Kontaktschwierigkeiten mit einer Partei die Gegenpartei angefragt wird. Das entsprechende Telefonat hatte den (korrekten) Zweck, die Gesuchstellerin auf die fehlende Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls hinzuweisen, wobei dies ja vorerst für ein reines Versehen gehalten wurde. Die Schilderungen der Gesuchstellerin vermögen nicht zu überzeugen, denn es braucht schon ein ausgesprochenes Selbstbewusstsein, um entgegen den ausdrücklichen Anweisungen eines Richters ein Protokoll nicht zu unterzeichnen und verlangte Unterlagen nicht mitzubringen. Soweit das Gerichtspräsidium seinen Unmut zum Ausdruck brachte, dass die Gesuchstellerin das Protokoll nicht unterzeichnet und die verlangten Unterlagen nicht oder unvollständig vorgelegt hatte, ist dies nicht zu beanstanden, selbst wenn die Wortwahl diskutabel gewesen sein mag[10]. Auch wenn sich das Gerichtspräsidium zur Äusserung hätte verleiten lassen, die Gesuchstellerin solle "sich nicht blöder hinstellen, als sie sei", sprach das Gerichtspräsidium in seinem Ärger damit lediglich den Widerspruch zwischen dem in der Einvernahme gewonnenen Eindruck und dem Verhalten der Gesuchstellerin beziehungsweise den Erklärungsversuchen hiefür an.

3. Zusammenfassend ist das Ausstandsbegehren unbegründet; soweit das Verhalten des Gerichtspräsidiums diskutabel sein mag, steht es in direktem, erkennbarem Zusammenhang mit dem verständlichen Ärger über das Vorgehen der Gesuchstellerin und folgt aus einer momentanen, aus der Situation erklärlichen Unbeherrschtheit, welche die richterliche Unbefangenheit nicht tangiert.

Obergericht, 28. Juli 2006, ZPR.2006.5


[1] RBOG 2005 Nr. 37; vgl. RBOG 1996 Nr. 34; BGE 126 I 73, 125 I 122

[2] RBOG 2005 Nr. 37; BGE 124 I 123, 120 Ia 187

[3] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 52 N 2

[4] MKGE 10 Nr. 98 Erw. 5

[5] PKG 1984 Nr. 16 S. 55

[6] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 32 N 19

[7] Vgl. RStrS 1978 Nr. 591

[8] RBOG 2005 Nr. 37

[9] Vgl. RBOG 2005 Nr. 37

[10] Vgl. MKGE 10 Nr. 98 Erw. 5

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.