Skip to main content

RBOG 2006 Nr. 34

Ein Verfahren auf Ausschluss eines Stockwerkeigentümers ist bei Hängigkeit eines Verfahrens wegen Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen nicht zwingend zu sistieren


§ 57 Abs. 3 ZPO, § 242 ZPO


1. Die A AG und B bilden eine Stockwerkeigentümergemeinschaft. Beim Obergericht ist eine Streitsache hängig, bei welcher sich B gegen die definitive Eintragung eines Gemeinschaftspfandrechts für Beitragsforderungen verwahrt. Inzwischen reichte die A AG gegen B Klage ein betreffend Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft. In seiner Klageantwort beantragte B Abweisung der Klage, wobei die Streitsache bis zur rechtskräftigen Erledigung des sich im Berufungsstadium befindenden Prozesses zu sistieren sei. Das Gerichtspräsidium wies das Gesuch ab: Das beim Obergericht hängige Verfahren betreffend definitive Eintragung eines Pfandrechts habe keinen ausschlaggebenden Einfluss auf das Schicksal der zweiten Klage.

2. a) Die thurgauische Zivilprozessordnung enthält keine Bestimmung über die Sistierung eines Prozesses. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Verfahren nicht einstweilen eingestellt werden kann; es ist ‑ auch ohne ausdrückliche dahingehende Regelung ‑ zulässig[1] und entspricht durchaus hiesiger Praxis, einen Prozess in begründeten Fällen zu sistieren. So ist es z.B. ständige Rechtsprechung, dass dann, wenn eine Partei ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt[2], bis zur Erledigung dieses Begehrens sämtliche Prozesshandlungen unterbleiben[3]; dass die ZPO die einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht ausdrücklich vorsieht, steht solchem Vorgehen nicht entgegen. In Ausnahmefällen kann sich eine informelle Sistierung sogar aufdrängen, damit sich ein Gericht nicht damit begnügen muss, bloss Recht zu sprechen, sondern das Richtige rechtlich möglich zu machen[4]. Ein Scheidungsverfahren etwas ruhen zu lassen, dient in Einzelfällen den Parteien ‑ und auch deren Kindern ‑ im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer Probleme oder sogar, um Sicherheit über den allenfalls allzu schnell gefällten Scheidungswunsch zu erhalten, mehr, als den Prozess in der kürzest möglichen Zeit von ungefähr drei Monaten[5] durchzuziehen. Die Sistierung stellt jedoch stets, auch dort, wo sie gesetzlich festgelegt ist, die Ausnahme vom Grundsatz dar, dass das Gericht primär für eine beförderliche Prozesserledigung zu sorgen hat[6]. Im thurgauischen Zivilprozessrecht ergibt sich dies aus § 57 Abs. 3 ZPO; bundesrechtlich garantiert Art. 29 Abs. 1 BV den Parteien, dass ein Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss zu gelangen hat. Ein Verfahren darf deshalb nicht uneingeschränkt bis zum endgültigen Entscheid in einem gleichzeitigen anderen Verfahren sistiert werden. Eine solche Sistierung ist vielmehr nur ausnahmsweise zulässig, und zwar besonders dann, wenn der Hauptentscheid einer zuständigen Behörde abzuwarten ist, um über eine Vorfrage zu befinden. So kann eine Schadenersatzklage vorläufig suspendiert werden, wenn der Beklagte den Schaden durch einen (behaupteten) Betrug herbeigeführt haben soll und er deswegen angeklagt ist[7]. Dabei liegt der Sistierungsentscheid im Ermessen des Richters; im Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Interessen vor[8]. Kennt eine Zivilprozessordnung, wie dies im Kanton Thurgau der Fall ist, keine Bestimmung, wonach die Parteien ein Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, hat nur das Gericht darüber zu entscheiden, ob zureichende Gründe für eine Sistierung gegeben sind[9]; ein Rechtsanspruch auf Sistierung des Verfahrens besteht nicht und kann auch nicht auf dem Rechtsmittelweg durchgesetzt werden[10].

b) Die vom Beschwerdeführer herangezogene zürcherische Regelung[11] stimmt mit diesen Grundsätzen überein. Gemäss § 53a ZPO ZH kann das Verfahren aus zureichenden Gründen eingestellt werden. Vor der Revision der zürcherischen ZPO war ein solches Vorgehen nur möglich, wenn einem Urteil in einem anderen Verfahren präjudizielle Bedeutung zukam. Präjudiziell war ein Urteil indessen nicht schon, wenn in einem anderen Prozess, dessen Erledigung abgewartet werden sollte, die nämliche Rechtsfrage zu entscheiden war, sondern erst, wenn die urteilsmässigen Feststellungen im zuerst beendigten Verfahren für die Entscheidung im eingestellten Prozess Rechtskraft besassen[12]. Auf diese Einschränkung wurde in der aktuellen zürcherischen ZPO offensichtlich bewusst verzichtet; sie steht denn auch im krassen Gegensatz zum Beschleunigungsgebot.

c) Im Berufungsverfahren ist strittig, ob ein Gemeinschaftspfandrecht definitiv eingetragen werden kann. Zu prüfen sein wird, ob in Abwesenheit von B gefällte Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft nichtig sind. Parteien sind einerseits B und andererseits die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Im vor Bezirksgericht hängigen Prozess ist die von der A AG aufgeworfene Frage zu beantworten, ob B aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft auszuschliessen ist. Dabei wird sicherlich auch die Tatsache, dass B nicht an den Stockwerkeigentümerversammlungen teilnimmt, deren Beschlüsse aber jeweils anficht, zur Diskussion stehen; darüber hinaus werden aber zweifellos auch noch andere Problembereiche diskutiert werden müssen. Wie das Bezirksgericht entscheiden wird, ist genauso offen wie der Ausgang des Verfahrens vor Obergericht; es ist hier nicht der Ort, um dem materiellen Ausgang des einen oder anderen Verfahrens vorzugreifen oder die dort zu entscheidenden Rechtsfragen zu diskutieren. Dass der Entscheid des Obergerichts allenfalls Rückwirkungen auf das Ausschlussverfahren zeitigt, ist nicht auszuschliessen; alleinigen Ausschlag wird er für den Ausgang des anderen Prozesses aber wohl kaum geben. Für eine Sistierung besteht somit kein Anlass.


[1] Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 180 Ziff. 3; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 152 Abs. 1

[2] §§ 80 ff. ZPO

[3] RBOG 2000 Nr. 22 S. 120, 1966 Nr. 13

[4] RBOG 1996 S. 7 lit. b

[5] Gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB ist den Ehegatten beim gemeinsamen Scheidungsbegehren eine zweimonatige Bedenkzeit einzuräumen.

[6] Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 53a N 1

[7] Habscheid, N 152 Abs. 2

[8] Pra 85, 1996, Nr. 141

[9] Guldener, S. 277 Ziff. 5

[10] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 148 N 10

[11] § 53a ZPO

[12] ZR 85, 1986, Nr. 48

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.