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RBOG 2006 Nr. 4

Negative Feststellungsklage; kein schutzwürdiges Interesse, wenn es dem Kläger nur darum geht zu erfahren, ob er sich vertragswidrig verhalten soll


Art. 899 ZGB


1. Im März 2003 gewährte die Bank dem X auf dessen Liegenschaft eine Hypothek. Als Sicherheit erwarb sie zwei Schuldbriefe im ersten und im zweiten Rang. Diese Hypothekarschuld ist erst zu einem Teil abbezahlt. X war zum Zeitpunkt der Errichtung des Hypothekardarlehens zusammen mit seiner Ehefrau Aktionär der X AG, über die im Juni 2003 der Konkurs eröffnet wurde. Hieraus resultierte eine Verlustscheinforderung der Bank. Bereits im April 2001 hatte X als Pfandgeber eine Faustpfandverschreibung zur Sicherstellung aller der Bank zustehenden Ansprüche ihm sowie der X AG gegenüber unterzeichnet. Dabei verpfändete und trat er der Bank alle gegenwärtigen oder zukünftig im Besitz der Bank befindlichen Wertpapiere, Waren und anderen Wertgegenstände, Forderungen aus bei der Bank oder anderswo deponierten Schuldurkunden sowie alle ihm bei der Bank zustehenden Forderungen und Rechte aller Art ab. Gestützt auf diesen Vertrag machte die Bank geltend, die auf der Liegenschaft des X lastenden Schuldbriefe hafteten für die Verbindlichkeiten der konkursiten X AG. X erhob Klage und beantragte, es sei festzustellen, dass er aufgrund der bei der Bank deponierten Schuldbriefe auf seiner Liegenschaft für Verbindlichkeiten aus dem Konkurs der X AG nicht hafte.

2. a) Voraussetzung für die Behandlung einer Feststellungsklage ist das vom Bundesrecht geregelte und von diesem beschränkte Feststellungsinteresse. Es kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein und ist als Prozessvoraussetzung, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen. Es fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann; in diesem Fall ist auf die Feststellungsklage nicht einzutreten[1]. Ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung eines Feststellungsbegehrens ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und diese Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit. Erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. Insbesondere bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auch auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf Feststellung klagt, dass eine Forderung nicht besteht, zwingt den beklagten Gläubiger zur vorzeitigen Prozessführung. Die Regel, dass nicht der Schuldner, sondern der Gläubiger den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruchs bestimmt, wird durchbrochen. Ein vorzeitiger Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, indem er ihn zur Beweisführung zwingt, bevor er dazu bereit und in der Lage ist, und bevor er seinerseits aus eigenem Antrieb klagen würde. Das ist umso schwerwiegender, als der Gläubiger auch im negativen Feststellungsprozess die Beweislast für den Bestand seiner Forderung trägt und daher Beweislosigkeit auch hier ‑ als Folge der materiellen Rechtskraft des Feststellungsurteils ‑ zum Anspruchsverlust führt[2]. Das Bestehen eines Rechtsschutz‑ beziehungsweise Feststellungsinteresses stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen ist[3].

b) Vor Vorinstanz begründete X sein Feststellungsinteresse damit, er wolle seiner Verpflichtung zur Amortisation der Hypothek auf seiner Liegenschaft nachkommen. Dadurch riskiere er aber, ein zweites Mal bezahlen zu müssen, wenn die Bank nach vollständiger Amortisation der Schuldbriefe die Forderung aus dem Verlust der konkursiten X AG geltend mache.

c) Die von X geltend gemachte Gefahr der "Doppelzahlung" besteht tatsächlich. Das vermag für sich allein indessen noch kein schützenswertes Interesse an der negativen Feststellungsklage zu begründen. Wird die Feststellungsklage abgewiesen und damit die Pfandhaft der Schuldbriefe für die Verbindlichkeiten aus dem Konkurs der X AG festgestellt, vermag dies an der bestehenden und unbestrittenen vertraglichen Verpflichtung zur Amortisation der Schuld nichts zu ändern. Die Klageabweisung könnte X einzig dazu bewegen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen, um der Bank keine weitere Sicherheit zukommen zu lassen. Diese Absicht bekräftigte X denn auch im Herbst 2004, in dem er in Aussicht stellte, Zins‑ und Amortisationszahlungen einzustellen, um die Kündigung der Hypotheken zu provozieren. Im Juli 2004 offerierte er ferner die weitere Zahlung der Amortisationen auf ein Treuhandkonto, wobei die bezahlten Beträge nur bei Obsiegen des X an die Bank weitergeleitet werden sollten. Im Fall des Unterliegens sei ihm der Betrag zurückzuerstatten. X stellte mithin in Aussicht, sich für den Fall der Abweisung der Feststellungsklage vertragswidrig zu verhalten, d.h. die vertraglich festgelegten Amortisationen und Zinsen nicht mehr zu bezahlen. Ein rechtlich schützenswertes Interesse kann aber nicht darin liegen zu erfahren, ob der Kläger sich zum Nachteil des Vertragspartners vertragswidrig verhalten soll oder nicht. Dass er über kein genügendes Feststellungsinteresse verfüge, gestand X im Übrigen in seinem Schreiben vom Herbst 2004 selbst ein. Er führte aus, er könne keine negative Feststellungsklage auf "Nichthaftung der privaten Schuldbriefe für Geschäftsschulden" anhängig machen. Sicher sei aber auch, dass er keine Amortisationen leiste, nur damit er später die Amortisationen erneut leisten müsste.

X hätte es selbst in der Hand, den Hypothekarvertrag zu kündigen beziehungsweise die Liegenschaft umzufinanzieren und die Herausgabe der Schuldbriefe allenfalls klageweise geltend zu machen. Die Bank hat durchaus ein berechtigtes Interesse, zunächst auf die gerichtliche Geltendmachung ihres Sicherungsanspruchs zu verzichten. Das gilt umso mehr, als für die Konkursforderung noch eine weitere Sicherheit in Form einer Police besteht. X zieht indessen eine ordentliche Kündigung der Hypotheken gar nicht in Betracht. Vielmehr will er gemäss seinen eigenen Ausführungen und der dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Korrespondenz ausschliesslich in vertragswidriger Weise weitere Amortisationszahlungen unterbinden, falls seine Feststellungsklage abgewiesen werden sollte. Diese klar dokumentierte Absicht, sich bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens vertragswidrig verhalten zu wollen, verdient keinen Rechtsschutz.

d) Zusammenfassend vermag X kein Feststellungsinteresse darzutun. Auf die Klage ist somit mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

Obergericht, 17. Januar 2006, ZBR.2005.71


[1] BGE 123 III 51

[2] BGE 120 II 22 f. mit Hinweisen; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 59 N 13, 23 f.

[3] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 94 N 1 und 5; Frank/Sträuli/Messmer, § 108 ZPO N 12 und 18 f.

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