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RBOG 2006 Nr. 42

Keine Offizialverteidigung für mittelbare Nachteile aus Strafprozess (§ 50 Abs. 4 StPO)


§ 50 Abs. 4 StPO


1. a) Die Vorinstanz fand X und Y mit Urteil vom 28. April/30. Juni 2006 der qualifizierten fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig; Y wurde zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt, unter Löschungsvorbehalt bei einer Probezeit von einem Jahr. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten, die technischen Fragen bedürfen zu ihrer Beantwortung keines Fachwissens und schwierige juristische Probleme stellen sich nicht.

b) Y erklärte Berufung und beantragte am 14. August 2006 die Bestellung eines amtlichen Verteidigers.

2. Beim Anspruch auf amtliche Verteidigung greifen unabhängig von den Vorschriften des kantonalen Rechts die direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hergeleiteten Minimalgarantien ein, weil § 50 Abs. 4 StPO keinen darüber hinausgehenden Anspruch verleiht; die Praxis des Obergerichts zu § 50 Abs. 4 StPO folgt deshalb im Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung[1].

a) Die Bestellung eines Offizialverteidigers ist geboten, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Anwalts erforderlich machen; falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines Offizialvertreters grundsätzlich erforderlich. Im Strafprozess trifft dies unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens zu, wenn dem Angeschuldigten konkret (nicht abstrakt nach dem gesetzlichen Strafrahmen) eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschuldigte ‑ auf sich allein gestellt ‑ nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie die Kompliziertheit der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern auch in der Person des Beschuldigten liegende Gründe, wie etwa dessen Fähigkeiten, sich im Verfahren zurecht zu finden. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen im konkreten Fall nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, besteht kein Anspruch auf Offizialverteidigung[2]. Ob der Angeklagte zur Wahrung seiner Interessen unfähig ist oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, die eine Offizialverteidigung notwendig machen, ist nach seinen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten im Einzelfall zu beurteilen[3]. In der Person des Angeklagten liegende Gründe, die beim Entscheid über die Offizialverteidigung allenfalls Beachtung finden müssen, sind etwa seine Unfähigkeit, den Gang des Verfahrens überhaupt verstehen zu können, oder gänzlich fehlendes sprachliches Ausdrucksvermögen; eine Offizialverteidigung ist aber nicht allein schon deshalb notwendig, weil der Angeschuldigte nur über ungenügende Gesetzeskenntnisse verfügt oder keine gute schulische Ausbildung hat oder noch relativ jugendlich ist oder aus einem anderen Kulturkreis stammt oder durch die Strafuntersuchung zwangsläufig ‑ auch in psychischer Hinsicht ‑ beeinträchtigt wird[4]. Bei der Frage, ob eine schwierige Rechtslage gegeben ist, darf nicht übersehen werden, dass die Regelungsdichte in den letzten Jahrzehnten stark zugenommen hat, so dass es für den Laien immer schwieriger wird, die Rechtslage einzuschätzen, während umgekehrt nicht schon das subjektive Gefühl der Überforderung die Bestellung eines Offizialverteidigers rechtfertigen kann, andernfalls in praktisch jedem Fall von einer schwierigen Rechtslage ausgegangen werden müsste; dementsprechend muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Rechtslage eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Interessen durch den Angeschuldigten selbst möglich macht[5]. Eine leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten begründet für sich allein ebenso wenig einen Anspruch auf amtliche Verteidigung wie andere leichte psychische Beeinträchtigungen[6].

b) § 50 Abs. 4 StPO meint mit Bezug auf die Freiheitsstrafe nur jene, welche die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wegen ihrer Dauer verunmöglicht[7]. Droht dem Angeschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe, kann dies für sich allein nur dann Anlass für eine Offizialverteidigung bilden, wenn der Freiheitsentzug eine gewisse Dauer erreicht; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen allerdings "einige" Wochen oder Monate[8]. Nach der neuesten Praxis des Obergerichts ist es generell gerechtfertigt, einem Angeschuldigten, der mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten rechnen muss und dem der bedingte Strafvollzug voraussichtlich nicht gewährt wird, einen Offizialverteidiger zu bestellen, unabhängig von den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache und unabhängig von seiner Persönlichkeit[9]. Als Bagatelldelikte gelten etwa Übertretungen, bei denen nur eine Busse in Betracht kommt[10]; in solchen Fällen besteht auch bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten kein Anspruch auf Bewilligung eines Offizialverteidigers. Von einem Bagatellfall ist regelmässig auch bei einer drohenden bedingten Freiheitsstrafe von bis zu rund drei Monaten auszugehen; eine Ausnahme kann allenfalls vorliegen, wenn der Gesuchsteller aufgrund persönlicher Umstände überhaupt nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen, oder wenn die Strafuntersuchung sich als ausserordentlich kompliziert erwies[11]. Der Richter hat grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, ob der Angeschuldigte zur selbstständigen Wahrung seiner Interessen fähig ist; sind irgendwelche Probleme nicht zu erkennen, trifft den Angeschuldigten mit Bezug auf seine allfälligen Schwierigkeiten, deren Beurteilung oder Erörterung seine Fähigkeiten übersteigen, eine Substantiierungspflicht: Er hat darzulegen, worin seine Probleme in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen[12].

c) Die Bestellung eines Offizialverteidigers sollte grundsätzlich nicht Zwecken dienen, die an sich prozessfremd sind oder nur den Schutz vor bloss mittelbaren Nachteilen aus dem Strafprozess betreffen. So kann sich eine Offizialverteidigung allenfalls auch unabhängig von der in Frage stehenden Hauptstrafe aufgrund einer beantragten Nebenstrafe (z.B. Berufsverbot) oder Massnahme (z.B. Einziehung existenzieller Vermögenswerte) rechtfertigen, soweit es darin um einen entsprechend massiven Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen geht[13], nicht aber mit Blick auf einen allenfalls drohenden Verlust der Arbeitsstelle oder wegen der Gefahr des Auseinanderbrechens der Familie oder aufgrund anderer Nachteile, wie sie häufig und meistens auch zwangsläufig mit einem Schuldspruch oder den daraus resultierenden strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sind. Ob der Ausgang des Strafverfahrens einen Einfluss auf die ausländerrechtliche Stellung des Angeschuldigten hat, bleibt bei der Frage, ob ihm ein Offizialverteidiger zu bestellen ist, mithin unbeachtlich[14]; anders kann es sich indessen je nach den Umständen bei einer drohenden strafrechtlichen Landesverweisung verhalten[15]. Ob ein schwerwiegender Fall gegeben ist, muss aber immerhin stets massgeblich aus der Interessenlage des Beschuldigten heraus beurteilt werden[16] und kann sich deshalb auch aus dem möglichen Ausgang des Verfahrens und den zu erwartenden Auswirkungen auf das Schicksal des Angeklagten ergeben[17], so dass letztlich in einem gewissen Sinn auf das drohende "Gesamtübel" abzustellen ist[18]. Insoweit kann im Rahmen des weiten Ermessens des Richters in einem Grenzbereich die Berücksichtigung sehr schwerwiegender mittelbarer Nachteile für den Beschuldigten aus dem Strafverfahren in Betracht kommen, sofern diese Nachteile offensichtlich sind beziehungsweise deren Eintreten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das gilt etwa, wenn parallel zum Strafverfahren weitere damit zusammenhängende Prozesse geführt werden[19], oder wenn dem Betroffenen bei einer Verurteilung erhebliche disziplinarrechtliche Konsequenzen drohen. Auch wenn es aus dieser Sicht unter Umständen in Betracht kommen mag, allfällige weitreichende haftungsrechtliche Konsequenzen des Strafverfahrens zu berücksichtigen[20], muss aber allgemein als Grundsatz gelten, dass die potenziell präjudizielle Wirkung, welche ein Schuldspruch gegebenenfalls auf zivilrechtliche Ansprüche haben kann, die an sich nicht Gegenstand des Strafprozesses bilden, keinen genügenden Grund für die Bestellung eines Offizialverteidigers darstellt. Dies rechtfertigt sich einerseits schon mit Blick auf Art. 53 Abs. 2 OR, andererseits aber, weil andernfalls bei vielen Fahrlässigkeitsdelikten von verhältnismässig geringer strafrechtlicher Bedeutung bereits eine Offizialverteidigung notwendig würde, was an sich im Vergleich zu anderen Fällen wieder zu Rechtsungleichheiten führen könnte.

3. a) Der Berufungskläger Y wurde von der Vorinstanz der qualifizierten fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.00 unter Löschungsvorbehalt bestraft. Mit Blick auf das seitens der ersten Instanz verhängte Strafmass, welches im Berufungsverfahren nicht verschärft werden kann, da die Staatsanwaltschaft gemäss telefonischer Auskunft auf eine Anschlussberufung verzichtet[21], rechtfertigt sich die Bestellung eines Offizialverteidigers demnach nicht. Die verhältnismässig lange Dauer des Verfahrens vermag ebenfalls keinen Grund für eine Offizialverteidigung zu bilden, nachdem nicht zu erkennen ist, welcher konkrete Nachteil dem Berufungskläger daraus entstehen könnte.

b) Y macht zwar geltend, er selber sei gar nicht in der Lage, sich den Durchblick über das komplizierte Verfahren zu verschaffen und sich selber wirksam zu verteidigen; namentlich sei er nicht in der Lage, die komplizierten juristischen Gedankengänge des Gerichts zu verstehen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Worin die Komplexität des Falles oder die mangelnden Fähigkeiten des Berufungsklägers konkret bestehen sollen, wird indessen substantiiert nicht ausgeführt und ist aufgrund der Akten auch nicht zu erkennen: Vielmehr geht es nur um die Frage, ob Y bei der Planung, Erstellung und Inbetriebnahme des in Frage stehenden Cheminées Sorgfaltspflichten verletzte, wodurch schliesslich eine Feuersbrunst entstand, durch welche Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht wurden; dabei sind weite und wesentliche Teile des Sachverhalts gar nicht bestritten, und die sich stellenden technischen Fragen können auch ohne spezielles Fachwissen beantwortet werden, während sich umgekehrt keine schwierigen juristischen Probleme stellen. Daran ändert auch nichts, dass der mitangeklagte X seinerseits anwaltlich vertreten ist: Zwar kann dies bei Strafverfahren mit relativ schweren Straffolgen einen Grund für die Bestellung eines Offizialverteidigers bilden[22], doch lassen sich die Tatbeiträge der beiden Beteiligten in diesem Verfahren von geringer strafrechtlicher Tragweite aufgrund der Akten und der vorhandenen Aussagen klar erkennen; deshalb ist - wie sich im erstinstanzlichen Verfahren zeigte - auch die Gefahr gering, dass es X gelingen könnte, "alle Verantwortung auf Y abzuschieben". Ohne Belang bleibt in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass der Präsident der Vorinstanz dem Berufungskläger Y für das erstinstanzliche Verfahren die Offizialverteidigung bewilligte, umso mehr als sich die Gründe hiefür nicht (mehr) nachvollziehen lassen.

c) Es ist zwar offensichtlich, dass es Y im vorliegenden Fall nicht um das Strafmass, sondern um den Schuldspruch als solchen geht, und dass dieser - falls die Berufung abgewiesen wird - seinerseits wieder einen massgeblichen Einfluss auf die hinter dem Strafprozess stehenden zivilrechtlichen Ansprüche haben kann und wird. Diese Tatsache betrifft indessen nur mittelbare Folgen des Strafverfahrens und steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem hier in Frage stehenden Strafprozess; auch aus dieser Sicht rechtfertigt sich in diesem durch eine blosse Busse erledigten Verfahren die Gewährung einer amtlichen Verteidigung nicht.

Somit ist das Gesuch von Y um Bestellung eines Offizialverteidigers für das Berufungsverfahren abzuweisen.

Obergerichtspräsidium, 16. August 2006, SBR.2006.32


[1] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 50 N 27

[2] RBOG 1994 Nr. 33 S. 167 f.; BGE 122 I 51 f., 276, 120 Ia 44 ff

[3] RBOG 1994 Nr. 33 S. 167

[4] Zweidler, § 50 StPO N 29

[5] ABOW 1998/99 Nr. 46

[6] Zweidler, § 50 StPO N 29

[7] Zweidler, § 50 StPO N 34 ff.

[8] BGE 122 I 52

[9] RBOG 2003 Nr. 29

[10] Vgl. ZGGVP 1991/92 S. 197 f.

[11] Zweidler, § 50 StPO N 37

[12] Zweidler, § 50 StPO N 30

[13] Vgl. Pra 92, 2003, Nr. 23

[14] Zweidler, § 50 StPO N 40

[15] Vgl. Pra 92, 2003, Nr. 23

[16] Vogler, in: Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6 EMRK N 529; Pra 92, 2003, Nr. 23

[17] EuGRZ 1977, S. 477; Vogler, Art. 6 EMRK N 529

[18] Laufhütte, Karlsruher Kommentar, 5.A., § 140 DStPO N 21; vgl. auch Meyer-Gossner, Strafprozessordnung, 46.A., § 140 N 25

[19] Z.B. BGE 1P.154/2005 vom 30. Mai 2005: Strafverfahren wegen Kindsmissbrauchs und familienrechtliche Verfahren

[20] Vgl. Präjudiz bei Laufhütte, § 140 DStPO N 21

[21] § 209 Abs. 1 StPO

[22] SGGVP 1999 Nr. 70

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