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RBOG 2006 Nr. 43

Die Verletzung der Aufklärungspflichten führt nicht zwingend zur Unverwertbarkeit einer Einvernahme


§ 86 Abs. 1 StPO, § 86 Abs. 4 StPO


A. 1. Nachdem der Berufungskläger in seiner Einsprache geltend gemacht hatte, seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen seien so, wie sie im Polizeirapport wiedergegeben seien, nicht gemacht worden, führte das Bezirksamt eine untersuchungsrichterliche Einvernahme durch, wobei es den Berufungskläger als Auskunftsperson befragte. Dabei wurde der Berufungskläger nicht darauf hingewiesen, er dürfe seine Aussage generell verweigern.

2. a) Wer als Angeschuldigter einvernommen wird, ist gemäss § 86 Abs. 1 StPO insbesondere zur Wahrheit zu ermahnen, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er die Aussagen verweigern kann, ihm das Recht zusteht, einen Verteidiger beizuziehen und allfällige Aussagen gegen ihn verwendet werden können. Aussagen, welche in Missachtung dieser Vorschrift zustande kommen, sind laut § 86 Abs. 4 StPO ungültig. Für die Befragung und Einvernahme einer dringend tatverdächtigen Person vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung gelten nach § 97 Abs. 3 StPO die Bestimmungen über die Einvernahme des Angeschuldigten sinngemäss.

b) aa) Das Bundesgericht stellte in BGE 130 I 131 f. fest, dass die Frage, ob bei Verletzung der Aufklärungspflicht ein Verwertungsverbot bestehe, in der Literatur unterschiedlich beantwortet werde: So werde von einem Teil der Lehre die Auffassung vertreten, der Hinweis auf die dem Angeschuldigten zustehenden Rechte sei ein Gültigkeitserfordernis, so dass eine fehlende Aufklärung zur Unverwertbarkeit der Aussagen des Betroffenen führe. Differenzierter seien die Meinungen, wonach zwar grundsätzlich ein Beweisverbot bestehe, Ausnahmen aber je nach konkretem Einzelfall möglich seien, etwa, wenn der Betroffene sein Schweigerecht gekannt habe. In der Folge bestätigte das Bundesgericht seine in zwei nicht veröffentlichten Urteilen[1] begründete Rechtsprechung, wonach ein absolutes Verwertungsverbot nicht bestehe. Eine Ausnahme sei insbesondere zu machen, wenn der Angeschuldigte seine Rechte gekannt habe. Allerdings müsse diese Kenntnis im konkreten Fall hinreichend erwiesen sein. Davon sei etwa auszugehen, wenn der Angeschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers angehört worden sei.

bb) Zu beachten ist bei der Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Fall, dass sich in den vom Bundesgericht entschiedenen Fällen die Pflicht zur Aufklärung mangels einer Regelung in den konkret anwendbaren Strafprozessordnungen unmittelbar auf Art. 31 Abs. 2 BV stützte und sich diese Vorschrift nicht zu den Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufklärungspflicht äussert. Im Kanton Thurgau ordnet § 86 Abs. 4 StPO als Rechtsfolge bei Missachtung der Vorschriften über die Einvernahme des Angeschuldigten hingegen ausdrücklich die Ungültigkeit der Aussagen an, wodurch der Mangel nur durch eine Wiederholung der Einvernahme geheilt werden kann. Indessen erscheint es sachgerecht, diese Bestimmung, jedenfalls soweit sie sich auf die Aufklärungspflicht von § 86 Abs. 1 StPO bezieht, in Anlehnung an die zur Art. 31 Abs. 2 BV entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich als Grundsatz aufzufassen. Ein Abweichen davon muss ‑ namentlich in Abwägung der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen ‑ beim Vorliegen von Gründen, die nach dem Bundesgericht eine Ausnahme vom Verwertungsverbot zulassen, im konkreten Einzelfall möglich sein[2].

3. Der Berufungskläger war an der fraglichen Einvernahme durch seinen Verteidiger begleitet, und weder damals noch im späteren Verlauf des Verfahrens wurde der Umstand gerügt, dass der Berufungskläger zu Unrecht als Auskunftsperson einvernommen worden sei. Ebenso wenig wurde je die Ungültigkeit der Aussagen zufolge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Untersuchungsrichter geltend gemacht. Es darf daher schon deshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Berufungskläger sei von seinem Verteidiger auf seine ihm zustehenden Rechte und den Umstand, dass seine Aussagen gegen ihn verwendet werden können, hingewiesen worden. Insofern erscheint es nicht sachgerecht, die Aussagen des Berufungsklägers als unverwertbar zu betrachten. Unter dem Blickwinkel der Verfahrensgarantien der EMRK unterliegt denn auch keinem Zweifel, dass dem Berufungskläger insgesamt ein fairer Prozess widerfuhr[3]. Eine bei Ungültigkeit der Einvernahme notwendige Wiederholung[4] würde daher zu einem unsinnigen prozessualen Leerlauf verkommen, der weder im Interesse des Berufungsklägers noch des Staates beziehungsweise der Öffentlichkeit läge und von daher zum reinen Selbstzweck verkäme.

Obergericht, 30. März 2006, SBR.2005.42

B. 1. In formeller Hinsicht ist zu prüfen, ob die vom Berufungskläger anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung gemachten Aussagen verwertbar sind, nachdem er von der Polizei nicht auf seine ihm zustehenden (Verteidigungs-)Rechte aufmerksam gemacht wurde.

2. Gemäss § 71 Abs. 4 StPO sind polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren nach den Vorschriften von § 97 StPO (Einvernahme als Auskunftsperson) und § 98 StPO (polizeiliche Befragung zu Protokoll) durchzuführen, wobei sich aus § 97 Abs. 3 StPO wiederum ergibt, dass in formeller Hinsicht die Bestimmungen über die Einvernahme des Angeschuldigten sinngemäss anwendbar sind. Zu den sinngemäss anwendbaren Bestimmungen gehört insbesondere § 86 StPO[5].

3. Gleich mehrere Indizien weisen darauf hin, dass der Berufungskläger sein Schweigerecht trotz des fehlenden Hinweises darauf kannte. So ist zunächst einmal festzustellen, dass er bereits im Jahr 2000 ein Strafverfahren durchlief, womit davon ausgegangen werden darf, dass er seine prozessualen Rechte schon von damals her kannte. Sodann bestätigte der Berufungskläger an der untersuchungsrichterlichen Einvernahme seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen ausdrücklich als richtig. Diese Bestätigung gab er nach erfolgter ordnungsgemässer Rechtsbelehrung ab, was er nicht getan hätte, wenn er gegenüber der Polizei ihn selber belastende Aussagen in Unwissenheit darüber, schweigen zu dürfen, gemacht hätte. Schliesslich erhob der Berufungskläger während des gesamten Verfahrens trotz anwaltlicher Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren auch nie den Einwand, die polizeiliche Einvernahme sei wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gültig zustande gekommen. Im Gegenteil wurden im Berufungsverfahren die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen inhaltlich ohne diesbezüglichen Vorbehalt gewürdigt. Angesichts dieser Hinweise auf die Kenntnis des Berufungsklägers bezüglich seiner Verteidigungsrechte wäre es nicht sachgerecht, die entsprechenden Aussagen des Berufungsklägers als unverwertbar zu betrachten. Unter dem Blickwinkel der Verfahrensgarantien der EMRK unterliegt denn auch keinem Zweifel, dass dem Berufungskläger insgesamt ein fairer Prozess widerfuhr[6].

Obergericht, 4. Mai 2006, SBR.2005.43


[1] BGE vom 14. März 2001, 8G.55/2000, Erw. 3c, und BGE vom 9. Januar 2002, 6P.164/2001, Erw. 3e

[2] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 86 N 6

[3] Vgl. Zweidler, § 86 StPO N 6

[4] Zweidler, § 86 StPO N 12

[5] Zweidler, § 97 StPO N 5

[6] Vgl. Zweidler, § 86 StPO N 6

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