Skip to main content

RBOG 2007 Nr. 10

Anwendbares Recht bei der Vollstreckung von Bussen


Art. 80 SchKG, Art. 373 StGB


1. Die Vorinstanz erteilte gestützt auf eine Bussenverfügung eines anderen Kantons die definitive Rechtsöffnung und wandte dabei das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche[1] an.

2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, kann der Gläubiger beim Richter gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangen. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG gleichgestellt: Gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen (Ziff. 1), auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2), sowie innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3). Keine Verwaltungsbehörden des Bundes gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind kantonale Behörden, auch wenn sie gestützt auf öffentliches Recht des Bundes verfügen. Grundsätzlich sind derartige Verfügungen und Entscheidungen daher nicht direkt gemäss Art. 80 SchKG, sondern nur aufgrund des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche in einem anderen Kanton vollstreckbar. Der Bundesgesetzgeber stellte indessen in vielen Spezialgesetzen rechtskräftige Entscheide gemäss dem jeweiligen Bundesgesetz vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 SchKG gleich. Dadurch werden sie von Bundesrechts wegen in der ganzen Schweiz direkt vollstreckbar, auch wenn sie nicht von einer Verwaltungsbehörde des Bundes, sondern von einer kantonalen Behörde oder von einer privaten Organisation (Krankenkassen, Ausgleichskassen) in Anwendung des Bundesrechts erlassen wurden[2]. Gemäss Art. 380 aStGB und Art. 373 StGB sind die aufgrund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar. Den Urteilen gleichgestellt sind Entscheide der Polizeibehörden, der Einstellungsbehörden und anderer zuständiger Behörden[3]. Ebenfalls gemäss Art. 373 StGB beziehungsweise Art. 380 aStGB vollstreckbar sind ausserkantonale Bussenverfügungen nach kantonalem Recht. Das Konkordat über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ist hier nicht anwendbar[4].

Obergericht, 29. Oktober 2007, BR.2007.80


[1] SR 281.22

[2] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 105

[3] Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 373 N 2

[4] Staehelin, Art. 80 SchKG N 107

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.