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RBOG 2007 Nr. 11

Substantiierung im Rechtsöffnungsverfahren


Art. 80 ff. SchKG, § 95 ZPO, § 144 ZPO


1. Über Rechtsöffnungsgesuche wird im summarischen Verfahren entschieden[1]. In diesem sind der Prozessstoff und die Beweismöglichkeiten beschränkt. Das Verfahren ist im Vergleich zum ordentlichen abgekürzt; sowohl die Parteiangaben als auch die Abklärungen des Gerichtspräsidenten - und damit gesamthaft der zeitliche Aufwand - sollen sich in Grenzen halten[2]. Dies entspricht einerseits den betreibungsrechtlich vorgesehenen beschränkten Einredemöglichkeiten und andererseits der gesetzlich vorgeschriebenen Raschheit des Rechtsöffnungsverfahrens: Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG sind im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung die Einreden des Schuldners auf Tilgung, Stundung oder Verjährung beschränkt und müssen überdies teils durch Urkunden bewiesen werden können; gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG muss der Betriebene, steht die provisorische Rechtsöffnung zur Diskussion, seine Einwendungen gegen die Schuldanerkennung sofort glaubhaft machen. Art. 84 Abs. 2 SchKG bestimmt sodann, dass der Richter nach Eingang der Gesuchsantwort innert fünf Tagen seinen Entscheid zu fällen hat.

2. Da das Rechtsöffnungsverfahren der raschen Durchsetzung klarer Ansprüche dient, hat der Kläger genau darzulegen, woraus er seine Forderung ableitet. Insbesondere ist das Quantitativ der geforderten Summe einschliesslich Zinsen und Kosten anhand einer für den Richter nachvollziehbaren Abrechnung zu erläutern, wenn sich der Betrag nicht ohne weiteres aus dem Rechtsöffnungstitel und/oder einem sich darauf beziehenden Schriftstück ergibt. Dabei ist von der in den Dokumenten ausgewiesenen Summe auszugehen und in nachvollziehbarer Weise darzustellen, wie der Kläger auf den verlangten Betrag kommt. Nicht nur der Rechtsöffnungstitel darf im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung keine Zweifel an der Schuld entstehen lassen; auch die übrigen Gegebenheiten, welche die Höhe des Ausstands letztlich noch beeinflussen, müssen durchschau- und nachvollziehbar sein. Dies gilt insbesondere bei einem Abrechnungsverhältnis. Der Gläubiger hat seine Forderung klar zu begründen, die Zahlen, die für den Entscheid massgebend sind, deutlich zu nennen und dem Rechtsöffnungsrichter auch alle übrigen Fakten, die für die Entscheidfindung notwendig sind, verständlich vorzutragen. Er muss mithin seiner Substantiierungspflicht, die sich ihrerseits aus der Verhandlungsmaxime ergibt[3], rechtsgenüglich nachkommen. Der Richter ist nicht gehalten, sich die Angaben in mühsamer Kleinarbeit aus diversen Akten zusammen zu suchen, weitere Unterlagen beizuziehen[4] oder zu rätseln, aufgrund welcher Vorkommnisse wohl der Gläubiger im nachgesuchten Umfang Rechtsöffnung verlangt[5]. Zwar kann sich der Richter von der Aufgabe, gewisse Berechnungen anzustellen, nicht entbinden. Dabei handelt es sich aber nur um eine Überprüfung der klägerischen Vorbringen. Ist nicht ersichtlich, woraus der Kläger sein Begehren - vor allem in quantitativer Hinsicht - ableitet, ist es abzuweisen[6].

Obergericht, 8. Juni 2007, BR.2007.40


[1] § 161 Ziff. 4, § 175 Ziff. 3 ZPO

[2] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 162 Ziff. 2b

[3] § 95 Abs. 1 ZPO

[4] Vgl. Merz, § 175 ZPO N 2.A.l

[5] RBOG 1997 Nr. 14, 1982 Nr. 13, 1969 Nr. 20

[6] Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 128

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