Skip to main content

RBOG 2007 Nr. 12

Keine Rechtsöffnung gestützt auf einen Blanko-Wechsel


Art. 991 ff. OR, Art. 82 SchKG


1. Die Rekurrentin betrieb die Rekursgegnerin. Als Grund der Forderung gab sie an: "Restforderung aus Wechsel vom 14.12.2000, fällig am 06.08.2001". Im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren stützte sie sich auf einen Verlustschein vom 6. Februar 2003, in welchem wiederum auf den Wechsel vom 14. Dezember 2000 verwiesen wurde. Das Gerichtspräsidium verweigerte die Rechtsöffnung. Der Pfändungsverlustschein bewirke keine Novation der Schuld. Es obliege dem Schuldner, das Grundverhältnis ausreichend substantiiert zu bestreiten. Wenn gestützt auf einen Wechsel Rechtsöffnung erteilt werden solle, müsse dieser im Original vorgelegt werden. Es sei sonderbar, dass der als Forderungsgrund erwähnte Wechsel nicht mehr vorhanden sei; jedenfalls reiche ihn die Gläubigerin nicht ein. Unterzeichnet habe ihn die Betriebene offenbar gleichentags, als sie den Vertrag zum Grundverhältnis (Autoleasingvertrag) abgeschlossen habe. Allenfalls habe sie den Wechsel als Sicherheit unterzeichnen müssen. Dass in der späteren Betreibung nur die Wechselforderung geltend gemacht worden sei, lasse es als zweifelhaft erscheinen, ob der Vertrag je abgewickelt worden, d.h. ob es je zur Übergabe des Fahrzeugs gekommen sei, andernfalls die Vertragspartnerin wohl eine andere Forderung geltend gemacht hätte. Die Einwendungen der Betriebenen entkräfteten deshalb die Schuldanerkennung.

2. a) Als Schuldanerkennung gilt jede öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen[1]. Die Schuldanerkennung muss juristisch nicht korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtete. Die Auslegung, ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus der Sicht des Empfängers[2]. Der Verpflichtungsgrund muss in ihr nicht genannt sein[3]. Hingegen muss die Höhe der Forderung in der Schuldanerkennung selbst oder in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert sein. Ergibt sie sich aus weiteren Urkunden, muss sie anhand dieser einfach ausgerechnet werden können[4]. Ausserdem muss sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar sein[5]. Diese Regel steht in einem Spannungsverhältnis zur Praxis, dass für eine suspensiv bedingte Forderung Rechtsöffnung erteilt werden kann, wobei auch nur die Höhe der Forderung, z.B. durch eine Indexklausel, bedingt werden kann. Als Grundsatz ergibt sich daraus, dass die Höhe der Forderung zwar bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar sein muss, eine künftige Anpassung dieser bezifferten Forderung durch einen Index oder einen anderen offiziell festgelegten Tarif jedoch von der Schuldanerkennung gedeckt ist. Unzulässig ist hingegen z.B. die Koppelung an eine Bedingung, auf welche die Parteien Einfluss nehmen können. Dementsprechend ist eine blanko ausgestellte Schuldanerkennung, deren Ausfüllung in zivilrechtlich korrekter Weise dem Gläubiger überlassen wurde, kein gültiger Titel zur provisorischen Rechtsöffnung[6].

b) Ein vollkommen zweiseitiger Vertrag, d.h. ein solcher, in dem sich die eine Partei zur Erbringung einer Leistung und die andere zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtete, stellt für den darin erwähnten Geldbetrag einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Gestützt darauf kann die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, beziehungsweise wenn diese Behauptung offensichtlich haltlos ist oder sofort durch Urkunden liquid widerlegt werden kann. Nur wenn der Betriebene die (ordentliche) Erfüllung der Gegenleistung ausdrücklich bestreitet, hat der Betreibende diese somit durch Urkunden nachzuweisen[7]. Ein gültiger Wechsel gilt in der gewöhnlichen Betreibung für die Wechselforderung als Schuldanerkennung des primären Wechselschuldners; ein Protest muss nicht erhoben worden sein[8]. Der Schuldner kann im Rechtsöffnungsverfahren sämtliche wechselrechtlich zulässigen Einwendungen und Einreden gegen den Wechsel erheben. Erscheinen seine Vorbringen glaubhaft, wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, ohne dass zu prüfen wäre, ob noch eine gültige Grundforderung besteht, da diese nicht in Betreibung gesetzt wurde[9].

3. a) Am 14. Dezember 2000 leaste die Rekursgegnerin einen Opel Astra für 48 Monate. Das Übergabeprotokoll, von der Rekursgegnerin ebenfalls unterzeichnet, datiert auch vom 14. Dezember 2000. Am 6. August 2001 wurde das Fahrzeug bei einer Garage deponiert. Die Rekurrentin wies die Rekursgegnerin am 8. August 2001 auf diese Tatsache hin, stellte ihr das Rücknahmeprotokoll zu und ersuchte sie, den vertraglich vor der Rückgabe des Wagens vorgesehenen Test vornehmen zu lassen. Am 13. August 2001 orientierte sie die Rekursgegnerin über die Kosten zufolge der vorzeitigen Vertragsauflösung; diese beliefen sich abzüglich der Kaution auf Fr. 6'520.00. Für diese Forderung zuzüglich Kosten, d.h. für insgesamt Fr. 7'585.00, erhielt die Rekurrentin am 6. Februar 2003 in einer früheren Betreibung einen Verlustschein infolge Pfändung. Auch in jenem Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren hatte die Rekurrentin als Grund der Forderung auf einen Wechsel vom 14. Dezember 2000, fällig am 6. August 2001, hingewiesen. Sie hatte ihn dem Gerichtspräsidium, welches am 27. November 2001 die Rechtsöffnung erteilte, im Original zugesandt. Während er der Vorinstanz im Verfahren, welches zur nun angefochtenen Verfügung führte, nicht vorlag, reichte ihn die Rekurrentin im Rekursverfahren im Original ein.

b) Mit diesem Wechsel hat die Rekurrentin ihre Forderung auch in der laufenden Betreibung stets begründet: Sie wies sowohl im Zahlungsbefehl als auch in ihrem Rechtsöffnungsbegehren an die Vorinstanz als Forderungsgrund immer auf diesen Wechsel beziehungsweise auf den Verlustschein hin, in welchem ebenfalls auf den Wechsel Bezug genommen wird. Wechselschuldnerin ist die Rekursgegnerin. Der Wechsel ist an die Order der Rekurrentin ausgestellt. Ausstellungsdatum ist der 14. De­zember 2000. Als Wechselsumme werden Fr. 6'520.00, als Fälligkeitsdatum der 6. August 2001 genannt. In der Rubrik "Wert" ist der Leasingvertrag aufgeführt. Der Forderungsbetrag von Fr. 6'520.00 entspricht derjenigen Summe, welche die Rekurrentin am 13. August 2001 schriftlich mit dem Vermerk "Restforderung total, Valuta 6.8.2001" von der Rekursgegnerin verlangte.

Als die Rekursgegnerin den Wechsel am 14. Dezember 2000, d.h. am gleichen Tag, als sie den Leasingvertrag abschloss, unterzeichnete, wusste noch keine der Parteien, dass und insbesondere zu welchem Zeitpunkt der Vertrag vorzeitig beendet sein würde; die Rekursgegnerin musste den Wechsel wahrscheinlich als reine Sicherheit blanko unterschreiben. Die Wechselsumme konnte somit zur Zeit der Unterzeichnung des Wechsels noch nicht bekannt sein; sie war von der Rekurrentin offensichtlich erst nachträglich, nämlich dann, als am 6. oder 13. August 2001 der Ausstand bekannt war, eingesetzt worden. Sie selbst bezeichnet den Wechsel denn auch als "sogenannten Blankettwechsel", den die Rekursgegnerin unterzeichnet habe.

War die Forderung nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar, als die Rekursgegnerin den Wechsel unterzeichnete, kann gestützt darauf jedoch keine Rechtsöffnung erteilt werden; eine blanko ausgestellte Schuldanerkennung, in welche der Gläubiger im Nachhinein die Schuldsumme notiert, stellt keinen gültigen Titel zur provisorischen Rechtsöffnung dar. Daran ändert nichts, dass auf dem von der Rekurrentin eingereichten Wechsel auf den Leasingvertrag hingewiesen wird. Betrieben wurde ausdrücklich die Wechselforderung, nicht die Grundforderung gemäss Leasingvertrag. Welche Forderung in Betreibung gesetzt wurde, ergibt sich laut Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 und 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG aus dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl. Wird als Grund der Forderung der Wechsel genannt, ist die Wechselforderung in Betreibung gesetzt; wird hingegen das Grundverhältnis erwähnt, bezieht sich die Betreibung auf die Grundforderung[10]. Die Identität zwischen anerkannter und in Betreibung gesetzter Forderung ist notwendige Grundvoraussetzung der Rechtsöffnung. Zwischen der Wechselforderung und der Grundforderung besteht diese Identität nicht. Da im summarischen Verfahren nur liquide Urkunden zugelassen sind, welche aufgrund formeller Aspekte zu beurteilen sind, ist es - trotz teils gegenteiliger Praxis - nicht zulässig, eine Anerkennung der Wechselforderung als Anerkennung der Grundforderung auszulegen[11]. Selbst wenn dem aber so wäre, würde in der hier zu beurteilenden Streitsache keine Rechtsöffnung erteilt werden können, nachdem es im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wechsels an der Bestimmbarkeit der Forderung gefehlt hatte.

Obergericht, 12. März 2007, BR.2007.14


[1] Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7.A., § 19 N 68; Jaeger/Wal­der/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 N 9; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1, 8

[2] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 21 f.; BGE 117 II 278

[3] Art. 17 OR

[4] Staehelin, Art. 82 SchKG N 25

[5] BGE 122 III 128, 114 III 74 f.

[6] Staehelin, Art. 82 SchKG N 26

[7] Staehelin, Art. 82 SchKG N 99, 101, 107; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 341 f.; RBOG 2004 Nr. 21

[8] Staehelin, Art. 82 SchKG N 152

[9] Staehelin, Art. 82 SchKG N 153

[10] Staehelin, Art. 82 SchKG N 151

[11] Staehelin, Art. 82 SchKG N 155

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.