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RBOG 2007 Nr. 13

Keine Berücksichtigung laufender Steuern im Existenzminimum bei knappen finanziellen Verhältnissen; Bestätigung der Rechtsprechung


Art. 93 Abs. 1 SchKG


Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, nach der Praxis seien Steuern bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen, ansonsten diese Gläubiger gegenüber anderen betreibenden Gläubigern besser gestellt würden[1].

Diese Praxis bezüglich der Steuern zu ändern, besteht auch angesichts der in der Lehre teilweise geäusserten Kritik[2] kein Anlass. Das Existenzminimum bezweckt nicht die Sanierung des Schuldners, sondern die Befriedigung des Gläubigers unter Berücksichtigung und Beibehaltung dessen, was der Schuldner und seine Familie zum Leben entsprechend Art. 93 Abs. 1 SchKG "unbedingt" benötigen. Bei der Berücksichtigung der Miete, der Hypothekarzinsen oder der Krankenkassenprämien stehen daher nicht die Gläubiger (Vermieter, Versicherer, hypothezierendes Kreditinstitut), die gegenüber anderen Gläubigern in der Tat besser gestellt sind, im Vordergrund. Entscheidend sind vielmehr die von ihnen geschuldeten, für den Schuldner lebensnotwendigen Leistungen ? etwa die Überlassung der Wohnung, die Bezahlung des Arztes oder die Gewährung und Belassung einer Hypothek ?, welche die betreffenden Gläubiger nicht mehr erbringen würden und müssten, wenn der Schuldner seinerseits seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkäme. Ebenso ist nicht entscheidend, dass die Steuerschuld unfreiwillig, ohne das "Zutun" des Schuldners anfällt. Massgebend ist vielmehr, dass Steuern entgegen der Auffassung von Jaeger/Walder/Kull[3] keine unbedingt notwendigen Auslagen sind. Im Gegensatz etwa zum Vermieter hat der Staat die lebensnotwendigen Leistungen auch gegenüber dem säumigen Schuldner zu erbringen.

Obergericht, 29. Oktober 2007, BS.2007.24


[1] RBOG 2002 Nr. 3; BGE vom 17. November 2003, in: BlSchK 68, 2004, S. 86 ff.; Vonder Mühll, Basler Kommentar, Art. 93 SchKG N 33 mit Hinweisen

[2] Meier/Zweifel/Zaborowski/Jent-Sørensen, Lohnpfändung - Optimales Existenzminimum und Neuanfang? Zürich 1999, S. 281 ff.; Jaeger/Walder/Kull, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 93 SchKG N 26f-26k

[3] Art. 93 SchKG N 26k

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