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RBOG 2007 Nr. 14

Keine Pfändung des Betrags zur freien Verfügung bei nicht verheirateten Paaren


Art. 93 SchKG, Art. 164 ZGB


1. Das Betreibungsamt pfändete vom Verdienst des Schuldners monatlich Fr. 150.00. Bei dieser Summe handle es sich um den Betrag zur freien Verfügung im Sinn von Art. 164 ZGB. Der Schuldner machte geltend, er erhalte, obwohl er zur Zeit für die Haushaltführung und die Kinderbetreuung zuständig sei, von seiner Lebenspartnerin keinen Betrag zur freien Verfügung, dafür aber unentgeltlich Kost und Logis. Die Vorinstanz schützte die Beschwerde: Da der Schuldner keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung habe, könnten die Fr. 150.00 nicht gepfändet werden. Der Gläubiger wandte sich fristgerecht an das Obergericht.

2. a) Strittig ist einzig, ob beim Schuldner eine Verdienstpfändung von Fr. 150.00 pro Monat vorgenommen werden darf. Über ein Einkommen verfügt er zur Zeit nicht. Der Gläubiger sowie das Betreibungsamt vertreten jedoch die Auffassung, als Hausmann stehe dem Schuldner gestützt auf Art. 164 ZGB ein Betrag zur freien Verfügung in Höhe von monatlich Fr. 150.00 zu.

b) Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft, hat gemäss Art. 164 ZGB Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. Bei der Festsetzung des Betrags sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.

Diese Bestimmung ist im fünften Titel des ZGB "Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen" geregelt. Sämtliche dieser Vorschriften sind nur anwendbar, wenn eine Ehe besteht. Voraussetzung dafür, dass eine Person von ihrem Partner im Sinn von Art. 164 Abs. 1 ZGB einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung hat, ist somit, dass die beiden verheiratet sind. Alsdann können einzelne Leistungen im Rahmen gewisser Schranken gepfändet werden: Die Gläubiger dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Betrag zur freien Verfügung den Kredit des anspruchsberechtigten Ehegatten erhöht[1]. Sind zwei erwachsene, im gleichen Haushalt lebende Personen nicht miteinander verheiratet, fehlt es jedoch am gesetzlichen Anspruch auf Erhalt eines Taschengeldes; dieser besteht ausdrücklich nur zwischen Ehegatten, nicht aber ? trotz am 1. Januar 2007 in Kraft getretenem Partnerschaftsgesetz[2] ? zwischen Lebenspartnern. Ein zusammenlebendes, aber nicht verheiratetes Paar hat weder die gleichen Rechte noch die gleichen Pflichten wie ein Paar mit Trauschein. Es fehlt beispielsweise nicht nur an den Mitwirkungsrechten im Fall eines Spitalaufenthalts, sondern auch an der Erbberechtigung. Hat ein nicht verheiratetes Paar etwelche Nachteile in Kauf zu nehmen, darf es im Gegenzug aber auch die aus dem blossen Zusammenleben resultierenden Vorteile für sich beanspruchen. Diese liegen unter anderem darin, dass sich der Schuldner keinen Betrag zur freien Verfügung, der gepfändet werden kann, anrechnen lassen muss. Wenn er trotz Haushaltführung und Kinderbetreuung gegenüber seiner Lebenspartnerin auf dem Rechtsweg kein Taschengeld durchsetzen kann, besteht auch keine Möglichkeit, diesbezüglich eine Lohnpfändung vorzunehmen. Bei der weiten Auslegung des Begriffs der Familie im SchKG geht es um den Schutz des Schuldners und dessen Familie, nicht um den Schutz des Gläubigers. Der Gläubiger soll eben gerade keinen Zugriff auf Gegenstände und Einkommen haben, die für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig sind[3]. Vom Beschwerdegegner einen Betrag zu pfänden, den er gar nicht erhält und auch nicht erhältlich machen kann, steht dem krass entgegen.

Obergericht, 8. Juni 2007, BS.2007.8


[1] BGE 114 III 86 f.; Vonder Mühll, Basler Kommentar, Art. 93 SchKG N 10

[2] SR 211.231

[3] Vonder Mühll, Art. 92 SchKG N 10, Art. 93 SchKG N 20

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