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RBOG 2007 Nr. 19

Recht eines einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats und Aktionärs, die Betriebsliegenschaft zu betreten; Hausfriedensbruch, Strafantragsrecht, Rechtsmissbrauch


Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 2 Abs. 2 ZGB


1. a) A und B halten je 50% der Aktien der Z AG. Beide sind seit dem Jahr 2000 einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der Gesellschaft, wobei B als Präsident amtet. Bis Juni 2001 war A Geschäftsführer, ehe B diese Funktion übernahm. Seit November 2001 ist die Stellung von A in der Z AG Gegenstand von Zivilprozessen: Es ist die Rechtmässigkeit der Übertragung der Aktien auf ihn und damit auch seine Stellung als Verwaltungsrat umstritten. Das Verhältnis zwischen A und B ist daher angespannt. Am 30. Juni 2005 liess A durch seinen Rechtsvertreter einen Augenschein im Produktionsbetrieb der Gesellschaft in der zweiten Hälfte der kommenden Woche ankünden. Daraufhin begab sich A am 7. Juli 2005 gegen 19.00 Uhr in das Betriebsgebäude der Gesellschaft, wo er vom Betriebsleiter C sogleich aufgefordert wurde, das Gelände zu verlassen. A beachtete die Aufforderung nicht, machte einen Rundgang durch das Gebäude und ging schliesslich ins Büro, wo er vom herbeigerufenen B angetroffen wurde. Auf dessen Aufforderung, die Liegenschaft zu verlassen, zog sich A mehr oder weniger unfreiwillig zurück.

b) Die Bezirksgerichtliche Kommission sprach A des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.00. A erhob gegen dieses Urteil Berufung.

2. Strittig ist, ob der gestellte Strafantrag gültig ist, und wenn ja, ob der Berufungskläger den Tatbestand des Hausfriedensbruchs[1] durch das Betreten der beziehungsweise das Verweilen in der Liegenschaft der Gesellschaft erfüllte. Nicht strittig ist der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde.

3. Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB nur auf Antrag verfolgt, und antragsberechtigt ist nach Art. 30 Abs. 1 StGB die durch die Tat verletzte Person.

a) Zum Strafantrag berechtigt ist demgemäss, wer (mindestens) behauptet, durch ein Antragsdelikt verletzt worden zu sein. Die Auslegung von Art. 30 Abs. 1 StGB steht und fällt mit der Eingrenzung des Begriffs des Verletzten[2]. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Verletzter i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB, wer materiellrechtlich Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts ist. Wer Träger des angegriffenen Rechtsguts ist, ergibt erst die Auslegung des betreffenden Straftatbestands. Hausfriedensbruch ist ein Delikt gegen die Freiheit. Geschütztes Rechtsgut ist namentlich das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob die Verfügungsgewalt auf einem dinglichen, schuldrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht[3]. Bei einem Hausfriedensbruch in einer Mietwohnung etwa steht das Recht zum Strafantrag daher nur der Mieterin zu, nicht aber etwa Angehörigen oder einer Hausangestellten, die mit ihr zusammenleben. Nur der Mieterin (sowie ihrem Ehegatten[4]) kommt gestützt auf den Mietvertrag Verfügungsgewalt über die Wohnung zu, und entsprechend ist/sind einzig sie unmittelbar verletzt. Angehörige oder die Hausangestellte sind demgegenüber bloss zur Ausübung des Hausrechts befugt, von daher nicht direkt verletzt und demzufolge auch nicht berechtigt, selbstständig Strafantrag zu stellen[5]. Es kann insofern zu einem Auseinanderfallen zwischen der Berechtigung, im Sinn von Art. 186 StGB jemandem das Betreten der Wohnung zu verbieten, und der Berechtigung, Strafantrag zu stellen, kommen[6].

b) Juristische Personen des Privatrechts sind rechtsfähig, und entsprechend können sie auch im Sinn von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt werden. Sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten und können diese durch das Handeln ihrer Organe auch selber begründen. Allerdings vermögen juristische Personen faktisch nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen eine Willenserklärung abzugeben. Wer konkret befugt ist, im Namen der verletzten juristischen Person Strafantrag einzureichen, bestimmt sich nach der Organisation der verletzten Gesellschaft; grundsätzlich steht jenem Organ die Antragsbefugnis zu, das zur Wahrung der entsprechenden Interessen berufen ist. Welche natürliche Person im Einzelnen als zuständig betrachtet werden muss, ist dem Handelsregister zu entnehmen. Wird der Strafantrag von einer dazu nicht befugten Person eingereicht, ist der Antrag als ungültig zu betrachten, es sei denn, dieser werde innerhalb der Frist von Art. 31 StGB durch eine zum Antrag befugte Person genehmigt[7]. Wurde eine Aktiengesellschaft verletzt, steht die Antragsbefugnis dem Verwaltungsrat zu. Bestimmen Statuten und Organisationsreglement nichts anderes, ist gemäss Art. 718 Abs. 1 Satz 2 OR jedes einzelne Mitglied einzeln zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt und damit zum Strafantrag im Namen der Gesellschaft befugt[8].

c) Verletzt im Sinn von Art. 30 Abs. 1 StGB ist die Gesellschaft. Sie ist unstrittig Eigentümerin der Liegenschaft, die der Berufungskläger betrat, betreibt darin ihre Produktion und erledigt die Administration und ist damit kraft Sachenrechts darüber verfügungsberechtigt. Ein ausdrücklich auf die Gesellschaft lautender Strafantrag liegt allerdings nicht vor. Strafantrag gestellt wurde lediglich von B sowie dessen Ehefrau. Während letztere mangels Organstellung von vornherein nicht befugt ist, für die Gesellschaft Strafantrag zu stellen, kommt B diese Befugnis als Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung zu; die Auffassung des Berufungsklägers, es hätte zur Stellung eines Strafantrags eines Verwaltungsratsbeschlusses bedurft, ist mit Hinweis auf die Einzelzeichnungsberechtigung von B unzutreffend. Fraglich erscheint indessen, ob B tatsächlich in seiner Eigenschaft als Organ den Strafantrag stellte beziehungsweise stellen wollte oder als Privatperson. Für letzteres spricht der Umstand, dass im Strafantrag jeder Hinweis auf die Gesellschaft oder seine Funktion als Verwaltungsratspräsident fehlt; ausserdem mag auch dagegen sprechen, dass - trotz anwaltlicher Beratung - gleichzeitig und im selben Formular Strafantrag wegen Drohung gestellt wurde, welcher Tatbestand an einer juristischen Person indessen nicht erfüllt werden kann, da eine solche mangels terrorisierbarer Psyche nicht in Angst und Schrecken versetzt werden kann[9]. Indessen sind auch Indizien vorhanden, die dafür sprechen, dass der Strafantrag für die Gesellschaft gestellt wurde: So findet sich im Schreiben des Rechtsanwalts von B an den Verteidiger von A die Ankündigung, die Eheleute B würden Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs stellen; zwar ist auch in diesem Zusammenhang nicht von der Gesellschaft, sondern vielmehr ausdrücklich von den Eheleuten B die Rede, doch kann nicht übersehen werden, dass es sich beim Rechtsanwalt nicht nur um den Anwalt der Eheleute B, sondern auch um den Rechtsvertreter der Gesellschaft handelt, deren Interessen er im seit Jahren dauernden Zivilprozess vertritt. So gesehen und namentlich auch mit Blick auf die Betreffzeile des fraglichen Schreibens, in welcher als Mandanten sowohl die Eheleute B als auch die Gesellschaft aufgeführt sind, muss davon ausgegangen werden, der Strafantrag sei für die Gesellschaft gestellt worden. Eine andere Betrachtung liefe auf überspitzten Formalismus hinaus. In die gleiche Richtung deutet ausserdem ein Schreiben der Praktikantin des Rechtsanwalts vom 12. Juli 2005 an das Bezirksamt, mit welchem die Polizei aufgefordert wurde, die Strafanzeige (richtig: den Strafantrag) "unserer Mandanten" entgegen zu nehmen: Im Betreff findet sich wieder die Angabe, dass für die Eheleute B und die Gesellschaft gehandelt wird, so dass auch aus diesem Schreiben, zumal es an das Bezirksamt gerichtet ist, der Schluss gezogen werden muss, es sei Strafantrag für die Gesellschaft gestellt worden. Schliesslich wandte sich ebenfalls am 12. Juli 2005 B auf dem Briefpapier der Gesellschaft an den Polizeiposten und bat darum, dass ihm ein Termin zur Stellung des Strafantrags gewährt werde. Daraus kann nur geschlossen werden, der in der Folge am 12. August 2005 gestellte Strafantrag sei im Namen der Gesellschaft erfolgt.

d) Soweit der Berufungskläger geltend macht, B habe nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern im eigenen Interesse gehandelt und damit rechtsmissbräuchlich Strafantrag gestellt, kann ihm nicht gefolgt werden.

Rechtsmissbrauch kann bei einem Strafantrag nur mit Zurückhaltung angenommen werden; in der Regel liegt ein Missbrauch nur vor, wenn der Antragsteller durch eigenes rechtswidriges Verhalten zur strafbaren Handlung des Täters unmittelbar Anlass gegeben hat, mithin der Verletzte dem Täter ein objektiv grobes Unrecht zugefügt hat und zwischen seinem Verhalten und dem vom Täter herbeigeführten strafbaren Erfolg ein enger Kausalzusammenhang besteht[10]. Erscheint ein Strafantrag als schikanös und beruht er offenbar auf nicht ganz lauteren Absichten, liegt noch kein Rechtsmissbrauch vor, wenn zwischen der Handlungsweise des Antragstellers und derjenigen des Beschuldigten kein enger Kausalzusammenhang besteht[11]. Rechtsmissbräuchlich handelt, wer durch grob rechtswidriges und schikanöses Verhalten einen anderen zu verbotener Selbsthilfe veranlasst[12], oder wer jemanden längere Zeit mit ehrverletzenden Äusserungen überhäuft und in der Folge selbst gegen diese Person einen Strafantrag wegen Ehrverletzung einreicht[13]. Kein Rechtsmissbrauch liegt hingegen beim Strafantrag eines Käufers gegen den Verkäufer vor, wenn der Verkäufer in unerlaubter Selbsthilfe oft in das Geschäft des Käufers eindrang, um dort Waren zu behändigen, weil der Käufer seine Warenlieferungen nicht bezahlt hatte[14].

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bleibt massgebend, dass für die Gesellschaft geltend gemacht wird, diese sei in ihrem Hausrecht verletzt worden, was hier der Fall ist. Sollte sich in der Sache herausstellen, dass die Interessen der Gesellschaft in Tat und Wahrheit nicht verletzt wurden, so würde dies zu einem Freispruch führen. Sind die Interessen der Gesellschaft indessen tangiert, weil sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, würde an der Strafbarkeit auch nichts ändern, dass für B beim Stellen des Strafantrags möglicherweise auch noch andere Beweggründe mitspielten als die Interessen der Gesellschaft.

e) Somit ist der Strafantrag gültig.

4. a) In der Sache erwog die Vorinstanz, angesichts der faktischen Handlungsunfähigkeit des Verwaltungsrats der Z AG sei dessen Präsident B Berechtigter im Sinn von Art. 186 StGB gewesen, womit er dem Berufungskläger Hausverbot habe erteilen dürfen. Dieses Verbot habe der Berufungskläger missachtet, denn zur Ausübung seiner Rechte als Verwaltungsrat habe er keines Zutritts zum Gelände und zu den Büroräumen der Gesellschaft bedurft. Rechtfertigungsgründe seien keine gegeben. Dem hält der Berufungskläger entgegen, es habe die Einwilligung der Gesellschaft vorgelegen, sei ihm doch der in Aussicht gestellte Besuch in den Räumen der Gesellschaft nicht verboten worden. Ferner habe er nur seine Pflichten als Verwaltungsrat wahrgenommen. Falls er dazu hätte den Richter anrufen müssen, läge ein Sachverhaltsirrtum vor, denn er habe sich im Recht gefühlt.

b) aa) Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird gemäss Art. 186 StGB auf Antrag bestraft.

bb) Berechtigt im Sinn von Art. 186 StGB, ein Hausverbot zu erteilen, waren sowohl B als Verwaltungspräsident als auch C als Betriebsleiter. Die Berechtigung des ersteren als Organ der Gesellschaft, die Trägerin des Hausrechts ist, ist ganz offensichtlich gegeben[15]. Das Recht des Betriebsleiters, den Berufungskläger zum Verlassen der Produktionsräume aufzufordern, ist mangels Organstellung nicht originär, sondern stützte sich auf eine Delegation von B. C handelte also als Vertreter des Verwaltungsratspräsidenten und war in dieser Eigenschaft ebenfalls Berechtigter[16].

cc) Fraglich ist, ob dem Berufungskläger überhaupt ein Hausverbot erteilt werden konnte. Immerhin ist dieser selbst einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und somit seinerseits berechtigt, das Hausrecht für die Gesellschaft auszuüben[17]. Wem aber dieses Recht selber zukommt, dem kann kein Hausverbot erteilt werden, und entsprechend kann das Betreten des Gebäudes und ein Verweilen darin nicht unrechtmässig sein.

Ausgehend von diesem Grundsatz sind hier die dem Zwischenfall zugrunde liegenden konkreten Umstände zu berücksichtigen, und diese müssen letztlich dazu führen, dass dem Berufungskläger die Berechtigung zur Ausübung des Hausrechts der Gesellschaft abzusprechen ist; dementsprechend war er auch nicht berechtigt, die Liegenschaft gegen den Willen der Gesellschaft zu betreten und/oder darin zu verweilen. Ausschlaggebend ist, dass zwischen den Aktionären der Gesellschaft im Zeitpunkt der Tat seit rund vier Jahren darüber gestritten wurde, ob die Übertragung von 50% der Gesellschaftsaktien auf den Berufungskläger rechtmässig erfolgte, und ? davon abhängig ? ob dieser überhaupt rechtmässig Aktionär und Verwaltungsrat der Gesellschaft ist. Nach dem Aufkommen der Meinungsdifferenzen schlossen B und der Berufungskläger im Juni 2001 eine Vereinbarung ab, gemäss welcher der letztere ab sofort von seiner Funktion als Geschäftsführer freigestellt wurde; seither übt B die Funktion des Geschäftsführers aus. Nachdem die Fronten zwischen B und dem Berufungskläger spätestens seit der Einleitung des Gerichtsverfahrens im November 2001 so sehr verhärtet sind, dass sie offenbar nur noch über ihre jeweiligen Anwälte miteinander kommunizieren, muss es der Gesellschaft zur Aufrechterhaltung einer einigermassen geordneten Leitung und Führung möglich sein, dem umstrittenen Aktionär und Verwaltungsrat ungeachtet seiner grundsätzlichen Berechtigung das Betreten der Betriebsliegenschaft zu verbieten. Fraglos hätte der richtige Weg dazu darin bestanden, dass B dem Berufungskläger die Einzelzeichnungsberechtigung und damit die Vertretungsbefugnis nach den Regeln des Aktienrechts entzogen hätte, was ihm angesichts des ihm als Verwaltungsratspräsidenten zustehenden Stichentscheids bei Verwaltungsratsitzungen[18] längst ohne weiteres möglich gewesen wäre. In diesem Fall wäre dem Berufungskläger kein Hausrecht mehr zugekommen, womit ihm auch ohne weiteres ein Zutrittsverbot hätte erteilt werden können. Auch ohne die privatrechtlich geforderte Vorgehensweise kann aber die Möglichkeit eines entsprechenden Verbots darauf gestützt werden, dass B als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer das stärkere Recht bei der Ausübung des Hausrechts der Gesellschaft zukommt als dem Berufungskläger, der lediglich - und eben noch dazu umstrittener - Verwaltungsrat der Gesellschaft ist[19]. Zufolge der vollkommen verfahrenen und damit unzumutbaren Situation konnte somit dem Berufungskläger trotz seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Gesellschaft ein Hausverbot erteilt werden[20].

dd) Indessen reagierte Verwaltungsratspräsident B auf die Ankündigung des Berufungsklägers, er werde dem Betrieb einen Besuch abstatten, nicht. Folglich war dem Berufungskläger das Betreten der Betriebsliegenschaft erlaubt. Die Gesellschaft sieht dies grundsätzlich nicht anders, rügte sie im Schreiben ihres Rechtsvertreters an das Bezirksamt vom 16. Februar 2006 doch nicht den Besuch als solchen - ganz im Gegenteil: Sie wollte dem Berufungskläger ermöglichen, sich selbst ein Bild vom eingestürzten Dach zu machen -, sondern einzig den Zeitpunkt abends um 19.00 Uhr und damit ausserhalb der Geschäftszeit. Dies vermag allerdings nicht zu überzeugen: Gerade bei Kleinbetrieben gibt es oftmals gar keine offiziellen Geschäftszeiten, sondern diese gelten einfach dann als geöffnet, wenn und solange Personal im Betrieb anwesend ist. Dies führt etwa dazu, dass man solche Betriebe als Kunde durchaus auch am Abend oder am Samstag aufsuchen kann und bei Anwesenheit eines Mitarbeiters ohne weiteres auch bedient wird. Hier war noch Personal in den Betriebsräumen anwesend, so dass der Besuch durchaus noch als innerhalb der Geschäftszeit erfolgt erachtet werden kann. Dies ergibt sich hier in geradezu beispielhafter Weise aus der Tatsache, dass ein Mitarbeiter wohl zur Kenntnis nahm, dass eine ihm fremde Person die Produktionshalle betrat, er daran aber trotz der Uhrzeit nichts Ungewöhnliches fand, sondern lediglich meinte, es handle sich um einen Besteller. Insofern ist im blossen Betreten der Liegenschaft der Gesellschaft durch den Berufungskläger der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt.

Nie bestritten wurde durch den Berufungskläger dagegen, dass er nach dem Betreten des Gebäudes sowohl von C als später auch von B zum Verlassen der Liegenschaft aufgefordert wurde. Die Reaktionen dieser beiden mögen vordergründig schwer verständlich erscheinen, nachdem zuvor dem angekündigten Besuch ja gerade nicht widersprochen wurde. Allerdings konnte sich diese stillschweigende Einwilligung angesichts der zwischen B und dem Berufungskläger herrschenden Auseinandersetzung nach Treu und Glauben nur auf einen von B begleiteten Rundgang beziehen. Dessen ungeachtet missachtete der Berufungskläger die Aufforderung von C zum Verlassen der Liegenschaft und begab sich in Abwesenheit von B allein auf einen Rundgang. Nachdem B die Liegenschaft erreicht hatte und den Berufungskläger in einem Büro antraf, verwies auch er diesen des Hauses. Wie lange sich der Berufungskläger nach der Aufforderung zum Verlassen der Liegenschaft durch B noch im Büro aufhielt, spielt an sich keine entscheidende Rolle, da der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs bereits durch den verbotenen Rundgang durch die Halle erfüllt ist. Indessen ist mit Blick auf die Aussagen von B davon auszugehen, dass der Berufungskläger trotz zweier Aufforderungen, die Liegenschaft zu verlassen, im Büro verblieb und seinen Willen, weiterhin zu bleiben, noch mit der Aussage, er bleibe hier, bekräftigte. Zwar sagte der Berufungskläger sinngemäss aus, er habe sich der Aufforderung gefügt, sei aber etwas zögerlich hinausgegangen. Würde auf die Aussage des Berufungsklägers abgestellt, hätte er sich der Aufforderung von B nicht in strafrechtlich relevanter Weise widersetzt, bedarf es zur Erfüllung des Tatbestands des Hausfriedensbruchs doch eines Verweilens und nicht lediglich eines Zögerns beim Hinausgehen[21]. Die Tatsache aber, dass der Berufungskläger in Übereinstimmung mit B von einer Handgreiflichkeit von B sprach, legt nahe, dass er nicht so ohne weiteres von dannen ging, denn würde die Darstellung des Berufungsklägers zutreffen, hätte für B kein Anlass bestanden, ihn zu "packen" und hinaus zu spedieren. Ausserdem erscheinen die Aussagen des Berufungsklägers über das Zusammentreffen mit B sonderbar dünn, was sie als unglaubhafter erscheinen lässt als die recht detaillierten Darlegungen von B; insbesondere fällt auf, dass der Berufungskläger über das im Büro geführte Gespräch keine genaueren Angaben machen konnte als lediglich den Hinweis, er sei beschimpft und beleidigt worden. Die Aussage der Ehefrau B deckt sich sodann zwar nicht in allen Einzelheiten mit der Darstellung ihres Ehemanns, doch ergibt sich im Kerngeschehen auch aus diesen Angaben, dass der Berufungskläger noch im Büro verweilte und nicht einfach nur zögernd abzog. Aus der Schilderung von C, der die Situation von ausserhalb des Büros beobachtete, kann im interessierenden Punkt schliesslich ebenfalls geschlossen werden, dass sich der Berufungskläger dem Befehl von B anfänglich widersetzte und insofern noch etwas im Büro verblieb.

ee) Somit ist der Tatbestand des Haufriedensbruchs objektiv erfüllt.

c) In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Berufungskläger die Aufforderungen von C und B, die Liegenschaft zu verlassen, verstand. Demzufolge musste ihm klar sein, dass er sich bei einem weiteren Verweilen über deren beziehungsweise den Willen der Gesellschaft hinwegsetzen und so deren Hausrecht verletzen würde; von einem Sachverhaltsirrtum kann daher nicht die Rede sein. Durch sein Verweilen gab er sodann auch seinem Willen Ausdruck, das Hausrecht der Gesellschaft zu verletzen.

d) Somit machte sich der Berufungskläger mit dem Verweilen in der Liegenschaft der Gesellschaft trotz der mehrmaligen Aufforderung, diese zu verlassen, in objektiver und subjektiver Hinsicht des Hausfriedensbruchs schuldig.

Obergericht, 22. November 2007, SBR.2007.36


[1] Art. 186 StGB

[2] Riedo, Der Strafantrag, Basel/Bern/München 2004, S. 144

[3] Pra 91, 2002, Nr. 114

[4] Riedo, S. 207

[5] BGE 87 IV 120 f.

[6] BGE 87 IV 121; Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, Art. 186 StGB N 37; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6.A., § 6 N 16

[7] Riedo, S. 314 f.

[8] Riedo, S. 316

[9] Delnon/Rüdy, Art. 180 StGB N 9

[10] BGE 104 IV 95; vgl. BGE 118 IV 291 ff., 105 IV 229 ff.

[11] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 69 N 14; vgl. PKG 1998 Nr. 44

[12] PKG 1983 Nr. 27

[13] ARGVP 1998 Nr. 3331

[14] PKG 1998 Nr. 44 S. 185 ff.

[15] Delnon/Rüdy, Art. 186 StGB N 15

[16] Delnon/Rüdy, Art. 186 StGB N 16, 22 und 37; Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 5.A., Art. 186 N 34

[17] Vgl. Riedo, S. 316

[18] Art. 713 Abs. 1 Satz 2 OR

[19] Vgl. dazu Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 53.A., § 123 DStGB N 3

[20] Vgl. Tröndle/Fischer, § 123 DStGB N 4

[21] Vgl. dazu BGE 83 IV 69 f.

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