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RBOG 2007 Nr. 25

Behandlung von übersetzten Wohnkosten bei Begehren um unentgeltliche Prozessführung


§§ 80 ff. ZPO


Das Betreibungsamt setzte die Wohnkosten in seiner vor rund einem Jahr vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums auf Fr. 1'550.00 fest. Die Vorinstanz übernahm diese Wohnkosten mit der Begründung der relativ guten Einkommenssituation des Rekurrenten. Eine solche Begründung mag bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung unter gewissen Umständen in Anbetracht der Verhältnisse der übrigen Familienangehörigen vertretbar erscheinen, nicht aber bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung. Hier geht es nicht um das Verhältnis zwischen Privaten, sondern zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat. Würde anders entschieden, könnten Personen, die in einer überdurchschnittlich guten und entsprechend teuren Wohnsituation leben, eher einen Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung geltend machen. Das würde den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen. Abgesehen davon gilt auch bei der Lohnpfändung als Grundsatz, dass der Schuldner seine Wohnkosten so tief als möglich zu halten hat. Benützt er zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung, kann der zu berücksichtigende Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden[1]. Mithin sind aktuelle übersetzte Wohnkosten bis zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, bis zu welchem der Schuldner die Situation durch Kündigung oder durch Verkauf oder Vermietung der Wohnung ändern kann. Die Praxis geht dabei von einer rund halbjährigen Frist aus[2].

Eine Belehnung der ehelichen Liegenschaft erscheint nicht als realistisch.

Der Rekurrent lebt bereits seit der Trennung in der ehelichen Liegenschaft und beansprucht dabei deutlich über dem üblichen Betrag von Fr. 800.00 bis Fr. 1'000.00 für einen Einpersonen-Haushalt liegende Wohnkosten. Allerdings akzeptierten sowohl der Eheschutzrichter als auch das Betreibungsamt diese an sich übersetzten Wohnkosten. Zudem dürfte es nicht einfach sein, die eheliche Liegenschaft innert einer Frist von sechs Monaten zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Eine Vermietung der Liegenschaft während des Scheidungsverfahrens dürfte - gerade im Hinblick auf einen möglichen Verkauf - ebenfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es rechtfertigt sich daher ausnahmsweise, dem Rekurrenten eine Übergangsfrist bis Ende März 2008 einzuräumen, um seine Wohnkosten den üblichen Verhältnissen anzupassen. Ab April 2008 sind ihm lediglich noch Wohnkosten von Fr. 1'000.00 zuzugestehen. Das gilt auch für allenfalls im Eheschutz- oder Massnahmeverfahren festzusetzende Unterhaltsbeiträge.

Obergericht, 30. April 2007, ZR.2007.29


[1] Vonder Mühll, Basler Kommentar, Art. 93 SchKG N 26

[2] BGE 116 III 21 f.

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