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RBOG 2007 Nr. 33

Anforderungen an einen gerichtlichen Vergleich; Präzisierung von RBOG 2001 Nr. 20


§ 254 ZPO


1. a) Aufgrund einer Einigung der Parteien anlässlich ihrer Anhörung stellte das Gerichtspräsidium mit Eheschutzverfügung fest, dass die Parteien seit Mitte 2007 getrennt lebten. Jeder Ehegatte habe für den eigenen Unterhalt aufzukommen; die Ehegatten teilten sich die Kaution der ehelichen Wohnung hälftig, die bereits bezahlten Steuern für das Jahr 2007 stünden der Ehefrau zu, und die bestehenden Krankenkassenschulden aus der Ehezeit würden je hälftig geteilt. Im Übrigen übernehme jeder Ehegatte die auf seinen Namen lautenden Schulden.

b) Der Ehemann erhob fristgerecht Rekurs. Die Kaution für die Wohnung sei von seiner Mutter "als zinsloses Darlehen bevorschusst" worden. Somit sei es nicht richtig, wenn die Ehefrau davon die Hälfte erhalte.

2. a) Gemäss Aktennotiz des Gerichtspräsidiums über die Anhörung einigten sich die Parteien darauf, die Kaution werde geteilt.

b) Auf prozessuale Erklärungen der Parteien finden die einschlägigen zivilrechtlichen Grundsätze Anwendung[1]. Ein gerichtlicher Vergleich ist wegen Willensmängeln gemäss Art. 23 ff. OR anfechtbar[2]; neben Willensmängeln kann sich die Unwirksamkeit eines Vergleichs zudem ergeben aus Übervorteilung[3], Handlungsunfähigkeit[4], Dissens[5] und Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit[6]. Eine andere, insbesondere spätere Möglichkeit, auf einen Vergleich zurückzukommen, besteht nicht[7]. Ein Vergleich ist gemäss Art. 23 OR für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befand. Bezieht sich der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss, so ist er aufgrund von Art. 24 Abs. 2 OR nicht wesentlich. Ausgeschlossen ist die Anfechtung, wenn sich Punkte, die zur Zeit des Vergleichsabschlusses als ungewiss betrachtet wurden, im Nachhinein geklärt haben, denn die Parteien einigten sich gerade im Hinblick auf die Ungewissheit von solchen Punkten im Vergleich[8].

c) Was der Rekurrent vorträgt, genügt für sich nicht, um die Einigung der Parteien über die Verwendung der Kaution umzustossen; er will einfach auf diesen Punkt zurückkommen. Entscheidend ist aber, dass der Vergleich nicht rechtsgültig ist.

d) Die Parteien können jederzeit durch Rückzug oder Anerkennung der Klage oder durch Vergleich den Abstand vom Prozess erklären. Die Abstandserklärung erfolgt gemäss § 254 ZPO schriftlich oder vor Schranken. In RBOG 2001 Nr. 20 hielt das Obergericht fest, mit der Bestimmung, wonach die mündliche Abstandserklärung "vor Schranken" zu erfolgen habe, sollten bei mündlichen Anerkennungen Beweisprobleme vermieden werden[9]. Die mündliche Abstandserklärung wird dem Richter vorgetragen und im Protokoll festgehalten; das schriftliche Protokoll erbringt vollen Beweis. Die Vorschriften von §§ 100 ff. ZPO gelten indessen ausdrücklich nur für die Protokollführung anlässlich gerichtlicher Verhandlungen[10]. Die vom Gerichtsschreiber erstellten Protokolle sind den Parteien weder vorzulesen noch von ihnen zu unterschreiben[11]. Protokolle von persönlichen Befragungen und von Instruktionseinvernahmen sind demgegenüber von der befragten Person zu unterschreiben[12]. Eine Abstandserklärung oder ein Vergleich ohne Unterzeichnung kann somit nur anlässlich gerichtlicher Verhandlungen erfolgen. Eine mündliche Erklärung vor dem Richter anlässlich von Anhörungen ist demgegenüber zu protokollieren und von der erklärenden Partei zu unterzeichnen[13].

e) Nachdem über die Einigung der Parteien nur eine Aktennotiz des Gerichtspräsidenten besteht, liegt kein gültiger Prozessvergleich vor. Der Rekurs ist demnach zu schützen. Da ein materieller Entscheid bezüglich der Frage der Mietzinskaution nicht möglich ist, muss die Streitsache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Obergericht, 26. November 2007, ZR.2007.119


[1] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 255 N 9

[2] RBOG 1985 Nr. 8, 1988 Nr. 26; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 83 N 4d und e; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 293 N 14

[3] Art. 21 OR

[4] Art. 17 ff. ZGB

[5] Art. 1 ff. OR

[6] Art. 20 OR; Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 247 ZPO N 7a

[7] Merz, § 255 ZPO N 9; vgl. RBOG 1994 Nr. 28 Ziff. 3 lit. a

[8] Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 247 ZPO N 7b; Frank/Sträuli/Messmer, § 293 ZPO N 11

[9] ZR 66, 1967, Nr. 105

[10] RBOG 1995 Nr. 36; Merz, § 100 ZPO N 1

[11] RBOG 1995 Nr. 35

[12] §§ 219 Abs. 1 i.V.m. 218 ZPO; Merz, § 153 ZPO N 6

[13] Vorbehalten bleiben jene Fälle, in welchen gestützt auf § 162 Abs. 5 ZPO im summarischen Verfahren der Gerichtsschreiber als Protokollführer beigezogen wird.

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