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RBOG 2007 Nr. 37

Legitimation zur Berufung im Strafprozess: Auch wer möglichst lange im Strafvollzug bleiben möchte, ist zur Berufung legitimiert


§ 195 StPO


Die Staatsanwaltschaft beantragt, aufgrund des mehrfach geäusserten Willens des Berufungsklägers, möglichst lang im Strafvollzug zu verweilen, sei auf die Berufung mangels Beschwer des Berufungsklägers nicht einzutreten.

Die Legitimation des Berufungsklägers ist gegeben. Er ist als Angeklagter und Prozesspartei gestützt auf § 195 StPO zur Berufung legitimiert und von der durch das Urteil der Vorinstanz verhängten Freiheitsstrafe unmittelbar in seinen Rechten betroffen[1]. Der Berufungskläger hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einem für ihn günstigeren Entscheid und einer milderen Bestrafung. Daran ändert der Umstand nichts, dass gemäss Staatsanwaltschaft der Berufungskläger öffentlich erklärt haben soll, er wolle weiterhin im Strafvollzug bleiben, und dass er dies auch gegenüber dem Präsidenten der Anklagekammer vertreten habe. Dem Berufungskläger steht es frei, seine Meinung zu ändern und eine mildere Bestrafung zu verlangen. Auf die Berufung ist einzutreten.

Obergericht, 30. November 2006, SBO.2006.6


[1] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 195 N 4

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