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RBOG 2008 Nr. 1

Dauer von Massnahmeverfahren im Immaterialgüterrecht, rechtliches Gehör


Art. 29 Abs. 2 BV


1. a) Die Gesuchsteller verlangten Massnahmen gegen die Gesuchgegnerin mit dem Antrag, ihr sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, bestimmte von ihr feilgebotene Produkte herzustellen, feilzuhalten, zu verkaufen, in Verkehr zu bringen oder in ihr Promotionsmaterial aufzunehmen. Die Gesuchsteller beriefen sich auf Designrecht und unlauteren Wettbewerb; sie hätten feststellen müssen, dass die Gesuchsgegnerin praktisch identische beziehungsweise identisch gestaltete Produkte vertreibe.

b) Der Schriftenwechsel zog sich in der Folge über mehrere Monate hin.

2. Werden mit einer Rechtsschrift neue Akten eingereicht, muss der Gegenpartei zwingend noch Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen[1] ; dasselbe gilt auch, wenn in der Rechtschrift neue und erhebliche (rechtliche oder tatsächliche) Gesichtspunkte vorgebracht werden[2] . Die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung geht - der Praxis des EGMR folgend[3] - indessen über diese an sich selbstverständlichen Grundsätze hinaus und räumt dem Betroffenen - auch ohne entsprechende Anträge - ein Recht auf Replik selbst dann ein, wenn die entsprechende Antwortschrift nach Auffassung des entscheidenden Gerichts weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche neuen Vorbringen enthält[4] . Dies führt zwangsläufig zur Gefahr eines nahezu endlosen Schriftenwechsels[5] und gleichzeitig zu Kollisionen mit dem Beschleunigungsgebot. Im Immaterialgüterecht empfiehlt es sich daher, wenn Rechtsbegehren tatsächlich als dringlich erscheinen, Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen zu stellen, auch wenn das Kostenrisiko höher ist.

Obergerichtspräsidium, 29. August 2008, PO.2007.4


[1] Vgl. Pra 91, 2002, Nr. 182 [2] Vgl. BGE 111 Ia 3 [3] VPB 66, 2002, Nr. 113 S. 1307 ff.; VPB 65, 2001, Nr. 129 S. 1347 ff.; VPB 61, 1997, Nr. 108 S. 961; vgl. SZIER 1999 S. 553 [4] Vgl. Anwaltsrevue 2005 S. 73 f. [5] Vgl. Goldschmid, Auf dem Weg zum endlosen Schriftenwechsel, in: ZBJV 138, 2002, S. 281 ff.

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