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RBOG 2008 Nr. 18

Stundung "bis auf weiteres" und (einseitige) Aufhebung dieser Vereinbarung


Art. 82 Abs. 2 SchKG


1. Der Rechtsöffnungsrichter hat die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung von Amtes wegen zu prüfen. Nachzuweisen ist sie vom Gläubiger[1]. Sie fehlt, wenn die Forderung gestundet wurde. Die Stundung ist ein Vertrag, durch den die Leistungspflicht des Schuldners nachträglich aufgeschoben wird; es handelt sich dabei um eine zeitliche Verschiebung der Fälligkeit. Die rechtliche Tragweite der Stundung bemisst sich nicht begriffsjuristisch, sondern nach dem Inhalt der Vereinbarung[2].

2. Der Rekursgegner sandte dem Rekurrenten im August 2004 per Fax ein Schreiben, in dem er "die getroffenen Vereinbarungen" bestätigte. Ziff. 1 lautet: "Sie anerkennen die Saldoaufstellung mit dem Ausstand von Fr. 11'997.25 vollumfänglich, und der Unterzeichnete stundet (ohne Zinsen) diesen Betrag bis auf weiteres." Der Rekurrent sandte dem Rekursgegner das Schreiben gleichentags unterzeichnet per Fax zurück.

3. a) Unbestritten ist, dass der Rekurrent sich damit verpflichtete, dem Rekursgegner Fr. 11'997.25 zu bezahlen, dass mit anderen Worten eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Allerdings erfolgte diese Anerkennung nur bei gleichzeitigem Verzicht des Rekursgegners auf die sofortige Begleichung der Forderung: Er stundete dem Rekurrenten den Betrag "bis auf weiteres". Einen bestimmten oder bestimmbaren Fälligkeitstermin vereinbarten die Parteien nicht. Auch nach Auffassung des Rekursgegners bedarf es unter diesen Umständen, damit die Fälligkeit der Forderung eintritt, der Aufhebung der Stundungsvereinbarung. Er machte denn auch geltend, mit Schreiben vom 3. Juni 2005 die Zahlung des Gesamtbetrags verlangt zu haben.

b) Während der Rekursgegner offenbar davon ausgeht, berechtigt gewesen zu sein, die Stundung einseitig aufzuheben, bestreitet der Rekurrent, dass diese nach freiem Gutdünken widerrufbar sei. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich einzig fest, mit der Stundung "bis auf weiteres" sei offensichtlich gemeint gewesen, dass der Rekursgegner auf die Geltendmachung des Betrags verzichte, insbesondere auf dem Betreibungsweg, aber auf Zusehen hin. Er habe mit anderen Worten – Rechtsmissbrauch vorbehalten – die Zusicherung einseitig widerrufen können.

c) Der Gläubiger hat die Fälligkeit der Forderung und somit auch die Vereinbarung der freien Widerrufbarkeit der Stundungsklausel zu belegen. Der vom Rekursgegner selbst formulierte und vom Rekurrenten unterzeichnete Text enthält keinerlei Bedingungen, unter welchen die Stundung widerrufen werden könnte; er spricht daher gegen eine freie Widerrufbarkeit. Dass eine anderslautende mündliche Vereinbarung geschlossen worden sei, wurde vom Rekursgegner nicht einmal behauptet. Damit hat aber der ordentliche Richter zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf der Stundungsvereinbarung erfolgen konnte, und ob somit die geltend gemachte Forderung mit Schreiben vom 3. Juni 2005 überhaupt fällig gestellt werden konnte.

Obergericht, 10. März 2008, BR.2008.8


[1] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 77 ff.

[2] Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd. II, 8.A., N 3327

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