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RBOG 2008 Nr. 20

Zuständigkeit für die Aberkennungsklage, die eine mietrechtliche Forderung zum Gegenstand hat


Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG (Aufgehoben), Art. 23 Abs. 1 GestG (Aufgehoben), Art. 83 Abs. 2 SchKG


1. Die Rekursgegnerin betrieb die Rekurrentin an ihrem Wohnsitz in A für Mietzinsforderungen im Zusammenhang mit einer in B gelegenen Geschäftsliegenschaft. Die Rekurrentin erhob bei der Schlichtungsbehörde im Mietwesen der Gemeinde A Aberkennungsklage und reichte die Weisung fristgerecht ein. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts trat auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde A nicht ein; zuständig gewesen wäre die Schlichtungsbehörde B am Ort der gelegenen Sache.

2. Strittig ist, welche Behörde örtlich und sachlich zuständig ist, bei Aberkennungsklagen im Sinn von Art. 83 Abs. 2 SchKG, die eine Forderung aus Mietrecht zum Gegenstand haben, das Sühnverfahren durchzuführen.

3. In RBOG 1994 S. 28 hielt das Obergericht fest, Aberkennungsklagen im Sinn von Art. 83 Abs. 2 SchKG gehörten auch dann, wenn es dabei letztlich um eine Forderung aus Mietrecht gehe, nicht vor die Schlichtungsbehörden in Mietsachen. Zwar handle es sich bei der Aberkennungsklage um eine negative Feststellungsklage materiellrechtlicher Art, die sich, einmal eingeleitet, nicht wesentlich von einem mit dem Betreibungsverfahren überhaupt nicht zusammenhängenden Forderungsstreit unterscheide, doch könne die zehntägige Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG nur durch Anrufung des Friedensrichters gewahrt werden. Ein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde finde in solchen Fällen nicht mehr statt. In BGE 133 III 645 ff. entschied das Bundesgericht nun aber, die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG – eine materiellrechtliche Klage, die sich lediglich hinsichtlich der Parteirollen von einer "normalen" Klage unterscheide – unterstehe grundsätzlich der Prozessvoraussetzung des durchgeführten Schlichtungsverfahrens, soweit sie eine Streitigkeit aus der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen betreffe[1]. Damit kommt einerseits der bisherigen Thurgauer Praxis, da nicht bundesrechtskonform, keine Bedeutung mehr zu[2]; andererseits rief die Rekurrentin zu Recht die Schlichtungsbehörde an. Sie hielt sowohl die Fristen zur Einleitung der Aberkennungsklagen als auch zur Einreichung der Weisungen ein.

4. a) Ursache der Streitigkeiten sind Mietzinsausstände, welche die Rekursgegnerin gestützt auf den Mietvertrag betreffend das in der Gemeinde B gelegene Mietobjekt in Betreibung setzte. Die Rekurrentin rief entsprechend Art. 83 Abs. 2 SchKG, wonach beim Gericht des Betreibungsorts auf Aberkennung von Forderungen zu klagen ist, die Schlichtungsbehörde A an. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts vertritt gestützt auf Art. 23 GestG, wonach Klagen am Ort der gelegenen Sache anzubringen sind, die Auffassung, zuständig für das Sühnverfahren sei die Schlichtungsbehörde B.

b) aa) Gemäss den geltenden bundesrechtlichen Normen gibt es für Aberkennungsklagen in mietrechtlichen Streitigkeiten zwei konkurrierende Gerichtsstände. Art. 83 Abs. 1 SchKG bestimmt, dass beim Gericht des Betreibungsorts auf Aberkennung einer Forderung zu klagen ist. Gemäss Art. 23 Abs. 2 GestG sind für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen die Schlichtungsbehörde und das Gericht am Ort der Sache zuständig. In Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG wird indessen festgehalten, die Bestimmungen über die Zuständigkeit nach dem SchKG würden vorbehalten.

bb) In dieser Vorschrift werden keinerlei Ausnahmen erwähnt. Sie begründet einen echten, nicht bloss einen deklaratorischen Vorbehalt für die materiellrechtlichen Klagen des SchKG[3]. Die Kommentatoren zum GestG sind sich denn auch darin einig, dass Aberkennungsklagen als solche nicht unter Art. 23 GestG fallen[4]. Eine andere Meinung vertritt Staehelin[5]. Er weist darauf hin, der Schuldner, der in die Rolle des Klägers gedrängt werde, solle nicht auch noch seines ordentlichen Gerichtsstands verlustig gehen. Dieser Gerichtsstand sei, Staatsverträge vorbehalten, ausschliesslich; der Gläubiger könne nicht gegen seinen Willen an einem anderen Ort eingeklagt werden. Vom Gesetzgeber nicht geregelt sei das Verhältnis des Gerichtsstands des Betreibungsorts zu anderen ausschliesslichen Gerichtsständen des Bundesrechts wie dem Ort der gelegenen Sache bei der Miete unbeweglicher Sachen. Diese übrigen Gerichtsstände seien sowohl jüngere wie auch speziellere Normen und gingen daher dem Gerichtsstand des Betreibungsorts vor. Nach Weber[6] gilt trotz des Vorbehalts in Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG ebenfalls die mietrechtliche Gerichtsstandsregelung und nicht der Gerichtsstand des Betreibungsorts: Der Sachnähe der lokalen Behörden und Gerichte komme besondere Bedeutung zu. Art. 23 GestG habe den Umfang des zwingenden Rechts gegenüber Art. 274b aOR – der früheren mietrechtlichen Gerichtsstandsregelung – noch erweitert. Zudem habe diese Problematik bei der Schaffung des allgemeinen Vorbehalts in Art. 1 Abs. 2 GestG keine Diskussion erfahren, so dass die teleologische und systematische Auslegung gegenüber der grammatikalischen den Vorzug verdiene.

Staehelin ist entgegenzuhalten, dass der bundesrechtliche Gerichtsstand für Miet- und Pachtstreitigkeiten nur in Bezug auf das SchKG jünger und spezieller ist, nicht aber in Bezug auf das GestG, das den Vorbehalt der Zuständigkeitsbestimmungen des SchKG normiert. Nicht einleuchtend ist sodann, weshalb der teleologischen Auslegung von Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG der Vorrang gegeben werden sollte: Um über eine Mietforderung entscheiden zu können, kommt der Nähe des Richters zum Mietobjekt nach Auffassung des Obergerichts keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere, wenn ein Vorbehalt derart klar und eindeutig wie hier formuliert ist. Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG lässt keinen Zweifel daran, dass für die materiellrechtlichen Klagen des SchKG ausnahmslos die dort statuierten Zuständigkeitsnormen Geltung haben. Bei der Aberkennungsklage macht der Gerichtsstand des Betreibungsorts zudem durchaus Sinn, bleibt dem Schuldner, der durch das Rechtsöffnungsverfahren gleichsam vom Beklagten zum Kläger geworden ist, auf diese Weise doch der ordentliche Wohnsitzgerichtsstand erhalten, der – allerdings nur, aber immerhin im interkantonalen Verhältnis – eine verfassungsrechtliche Grundlage hat[7]. Dass der Vorbehalt in den eidgenössischen Räten nicht diskutiert wurde, kann schliesslich kaum als Argument dafür herangezogen werden, es sei nicht auf den Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 lit. b GestG abzustellen; vielmehr ist eher das Gegenteil der Fall.

c) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass Aberkennungsklagen, die eine mietrechtliche Forderung zum Gegenstand haben, unter den im GestG enthaltenen Vorbehalt zu Gunsten der Zuständigkeitsnormen im SchKG fallen. Demgemäss sind sie bei der Schlichtungsstelle und beim Gericht des Betrei­bungsorts anhängig zu machen.

Obergericht, 14. April 2008, ZR.2008.17

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 8. Oktober 2008 nicht ein (4D_85/2008).


[1] BGE 133 III 652; so schon Staehelin, Basler Kommentar, Art. 83 SchKG N 41

[2] Dies gilt jedoch nur in Bezug auf den Verzicht, die Schlichtungsbehörde in Mietsachen anzurufen, nicht aber hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten als Einzelrichter (vgl. RBOG 2004 Nr. 30).

[3] Gasser, in: Gerichtsstandsgesetz (Hrsg.: Kellerhals/von Werth/Güngerich), 2.A., Art. 1 N 32 Abs. 1

[4] Gasser, Art. 1 N 32 Abs. 2 GestG; Dasser, in: Gerichtsstandsgesetz (Hrsg.: Müller/Wirth), Zürich 2001, Art. 1 N 60; Meyer, in: Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Hrsg.: Spühler/Tenchio/Infanger), Basel 2001, Art. 1 N 11 ff.; Gross, in: Gerichtsstandsgesetz (Hrsg.: Müller/Wirth), Zürich 2001, Art. 23 N 63; Kaiser Job, in: Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Hrsg.: Spühler/Tenchio/Infanger), Basel 2001, Art. 23 N 22

[5] Basler Kommentar, Art. 83 SchKG N 34

[6] Basler Kommentar, Art. 274a OR und Art. 274b OR je N 2

[7] Art. 30 Abs. 2 BV

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