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RBOG 2008 Nr. 21

Im Existenzminimum kann für die Fahrten zum Arbeitsplatz nicht immer die günstigste Fahrtvariante berücksichtigt werden


Art. 93 SchKG


1. Für die Berechnung des Existenzminimums ist unbestrittenermassen auf die entsprechenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000 abzustellen. Gemäss Ziff. II.4.d dieser Richtlinien sind für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln die effektiven Auslagen einzusetzen[1]. Das Betreibungsamt und die Vorinstanz berücksichtigten unter diesem Titel gestützt auf eine Preisbestätigung der SBB Fr. 219.00 für ein Monats-Streckenabonnement. Der Gläubiger ist der Auffassung, es dürften nur die anteilsmässigen monatlichen Kosten eines Jahres-Streckenabonnements berücksichtigt werden. Das günstigste Angebot (Ostwind-ZVV Jahresabonnement) koste Fr. 1'953.00, was einem monatlichen Aufwand von Fr. 162.75 entspreche.

2. An sich ist im Existenzminimum grundsätzlich die günstigste Variante für die Fahrt zur Arbeit zu berücksichtigen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie begründet sind. Möglich wäre beispielsweise, dass die günstigste Fahrtvariante für den Schuldner aus einem bestimmten Grund nicht zumutbar ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Betreibungsamts ist hingegen ein "denkbarer" Wechsel des Arbeits- oder Wohnorts kein Grund, nur die Kosten eines Monatsabonnements anzurechnen, solange der Schuldner dies – wie hier – nicht substantiiert.

Allerdings hat die Auffassung der Vorinstanz etwas für sich, die Schuldnerin sei gar nicht in der Lage, im Voraus die Kosten eines Jahresabonnements zu bezahlen; eine Ratenzahlung komme nicht in Betracht. Das gilt im Übrigen auch für eine Kreditaufnahme. Zu diesem Argument bezog der Gläubiger denn auch keine Stellung. Unter solchen Umständen muss es im Ermessen des Betreibungsamts liegen, die monatlichen Abonnementskosten statt die anteilsmässigen Kosten eines Jahresabonnements zu berücksichtigen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

Obergericht, 14. Mai 2008, BS.2008.10


[1] Vonder Mühll, Basler Kommentar, Art. 93 SchKG N 28

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