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RBOG 2008 Nr. 40

Ein auf dem Zirkulationsweg gefälltes Urteil ist nicht nichtig


§ 104 ZPO, § 106 ZPO


1. Die Berufungsklägerin hielt dafür, ein auf dem Zirkulationsweg gefälltes – oder wie hier abgeändertes – Urteil sei nichtig.

2. Das ist zu verneinen: Zwar scheint die ZPO gestützt auf den Wortlaut von §§ 104 und 106 ZPO davon auszugehen, bei der Beratung und Entscheidfällung hätten die beteiligten Richter anwesend zu sein. Das entspricht auch dem Regelfall. Ausgeschlossen ist die Entscheidfällung auf dem Zirkulationsweg aber nicht. § 6 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation und den Geschäftsgang[1] sieht denn auch ausdrücklich vor, das Obergericht habe seine Entscheide in der Regel nach mündlicher Beratung zu fällen. Bei offensichtlich klarer Rechtslage oder bei Dringlichkeit könne die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg erfolgen, sofern kein Mitglied des Gerichts Einspruch erhebe. Die Verordnung des Obergerichts über die Organisation und die Geschäftsführung der unteren gerichtlichen Behörden[2] äussert sich zur Art der Beschlussfassung nicht. Gerade in einem komplizierten Abrechnungsprozess macht es aber durchaus Sinn, ein Urteil auf dem Zirkulationsweg zu fällen, wenn sich nach einer ersten Beratung und der Urteilsbegründung beispielsweise Rechnungsfehler oder sonstige Unstimmigkeiten ergeben. Das gilt umso mehr, als das Gericht erst von der Eröffnung des Entscheids, nicht schon von der Ausfällung an gebunden ist[3]. In solchen Fällen ist auch nicht von einem eigentlichen Zirkularentscheid auszugehen, da vorgängig ja eine Urteilsberatung stattfand und es nur noch um Anpassungen geht.

3. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, was die Berufungsklägerin mit ihren Vorbringen erreichen will. Das Obergericht ist nicht daran gehindert, gestützt auf § 233 ZPO mit voller Kognition einen neuen, das möglicherweise mangelhafte erstinstanzliche Urteil (oder gegebenenfalls sogar Nicht-Urteil) ersetzenden Berufungsentscheid zu fällen, da ohne weiteres eine taugliche Basis für einen Sachentscheid der Rechtsmittelinstanz vorhanden ist[4]. Die Berufungsklägerin beantragte denn auch keine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid.

Obergericht, 23. September 2008, ZBO.2008.2


[1] RB 173.121

[2] RB 173.131

[3] RBOG 2001 Nr. 36

[4] RBOG 2001 Nr. 36

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