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RBOG 2009 Nr. 22

Bemessung der Entschädigung des Offizialanwalts im Scheidungsprozess und im Eheschutzverfahren


§ 1 Abs. 3 AnwT, § 4 Abs. 1 AnwT, § 10 Abs. 1 AnwT, § 11 AnwT, § 13 AnwT


A. Sind im Scheidungsprozess Unterhaltsbeiträge strittig, ist der gerichtliche Streitwert bei anwaltlicher Vertretung der Parteien gemäss § 1 Abs. 3 AnwT auch für die Festsetzung der Parteientschädigung massgebend. Gemäss § 13 Abs. 1 AnwT richtet sich die Entschädigung des Offizialanwalts in Zivilsachen nach den ordentlichen Ansätzen. Erfolgt die Entschädigung im Sinn von § 11 AnwT nach Zeitaufwand, gilt § 13 Abs. 2 AnwT. Wenn mithin auf den Streitwert abgestellt und dieser leicht ermittelt werden kann, ist bei der Honorierung des Offizialanwalts vom Streitwert auszugehen. Der Aufwand ist dabei nur insofern von Bedeutung, als er entsprechend § 1 Abs. 2 AnwT ein Indiz für den notwendigen Zeitaufwand, die Bedeutung und die Schwierigkeit der Streitsache, nach denen sich die Gebühr innerhalb des tarifarischen Rahmens bemisst, sein kann. Bei der Festsetzung des Offizialanwaltshonorars auch bei Bestimmbarkeit des Streitwerts allein auf den getätigten Aufwand abzustellen, rechtfertigt sich schon deshalb nicht, weil alsdann gegenüber den Parteien (und Rechtsvertretern), die nicht im Armenrecht prozessieren, insbesondere bei niedrigen Streitwerten eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung entstünde.

Obergericht, 27. Juli 2009, ZR.2009.57

B. Für die Bemessung der Parteientschädigungen im Eheschutzverfahren ist gemäss der Praxis im Kanton Thurgau nicht der Streitwert gemäss § 38 ZPO beziehungsweise Art. 51 Abs. 4 BGG massgebend, sondern es wird - jedenfalls in Fällen, in denen eine Wiedervereinigung der Parteien nicht wahrscheinlich ist - der Streitwert bezogen auf die mutmassliche Gültigkeit der Massnahmen und damit auf zwei Jahre, die Dauer der Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB, herangezogen. So gerechnet beläuft sich der Streitwert auf gut Fr. 12'000.00. Für die Bemessung der Entschädigungen ist daher § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 AnwT heranzuziehen. Bei einer Gebühr von maximal Fr. 3'000.00 ergeben sich für das Rekursverfahren mit Blick auf den konkreten Aufwand und die fehlende Schwierigkeit in der Sache angemessene Entschädigungen von Fr. 1'000.00 für die Offizialanwältin der Rekursgegnerin und unter Berücksichtigung der weiteren Eingabe von Fr. 1'300.00 für den Offizialanwalt des Rekurrenten, je einschliesslich Barauslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer.

Obergericht, 10. August 2009, ZR.2009.54


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