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RBOG 2009 Nr. 3

Anrechenbare Leistungen des Unterhaltsschuldners im Eheschutzverfahren


Art. 173 Abs. 3 ZGB, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB


1. Der Rekurrent wurde verpflichtet, seiner Ehefrau rückwirkend ab dem 15. Juni 2008 einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Dabei ist klar, dass der Rekurrent Leistungen, die er ab Beginn der Unterhaltspflicht erbrachte, auf die geschuldeten Beiträge anrechnen kann. Um Folge-, insbesondere Vollstreckungsverfahren zu vermeiden, erscheint es angebracht, es nicht bei diesem Hinweis bewenden zu lassen, sondern soweit möglich bereits im Eheschutzverfahren zumindest dem Grundsatz nach festzuhalten, welche Teilzahlungen zu einer Reduktion des monatlich noch geschuldeten Unterhaltsbeitrags führen. Voraussetzung hiefür ist indessen, dass der Unterhaltspflichtige seine Teilleistungen ausreichend substantiiert und glaubhaft macht. Sind sich die Parteien nicht einig, in welchem Umfang rechtskräftig festgelegte Unterhaltsbeiträge bereits bezahlt wurden, und lässt es der Unterhaltspflichtige dabei bewenden, seiner Ansicht nach anrechenbare Teilleistungen lediglich zu behaupten, muss die Frage, inwieweit er seiner Unterhaltspflicht nachkam, im Vollstreckungsverfahren geklärt werden.

2. Der Rekurrent belegt, dass er seiner Ehefrau zwischen August und Oktober 2008 in Teilzahlungen von Fr. 600.00, Fr. 300.00, Fr. 900.00 und Fr. 1'100.00 insgesamt Fr. 2'900.00 zukommen liess. Für Fr. 300.00, die er ihr um den 21. Juni 2008 bar auf die Hand gab, existiert kein Beleg; die Rekursgegnerin anerkennt aber den Erhalt dieser Summe. Damit sind Fr. 3'200.00 auf die gesamte Unterhaltsverpflichtung des Ehemanns anzurechnen. Ebenfalls in Abzug bringen darf der Rekurrent Auslagen, die er seit der Trennung zu Gunsten der Rekursgegnerin erwiesener- oder anerkanntermassen für Wohnkosten sowie Krankenkassenprämien beglich. Hingegen kann er nicht nach eigenem Belieben irgendwelche "weiteren laufenden Rechnungen etc.", die er angeblich für die Rekursgegnerin bezahlte, als Teilleistung an seine Unterhaltspflicht qualifizieren: Die Ehefrau hat Anspruch auf einen bestimmten finanziellen Beitrag, mit welchem sie die ihr anfallenden Kosten bezahlen, d.h. für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann; sie muss nicht akzeptieren, dass der Unterhaltspflichtige ohne ihre Einwilligung einerseits beliebige Rechnungen begleicht und andererseits aus diesem Grund ihren Unterhaltsbeitrag kürzt. Gestützt auf diese Angaben sollten die Parteien in der Lage sein, über den rückwirkend geschuldeten Gesamtunterhaltsbeitrag abzurechnen, wobei auch hier – wie generell in einem Eheschutzverfahren – trotz Trennung der Parteien eine gewisse minimale Grosszügigkeit bei beiden Parteien noch vorhanden sein sollte.

Obergericht, 23. Februar 2009, ZR.2008.87


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