Skip to main content

RBOG 2010 Nr. 14

Stundungsvereinbarung und Verzugszinsen


Art. 75 OR, Art. 104 OR, Art. 80 ff. SchKG


1. Für die rechtskräftig veranlagten Wehrpflichtersatzabgaben wurde der Rekursgegner gemahnt. Aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation gewährte der Gläubiger ihm monatliche Ratenzahlungen unter Vorbehalt der Betreibung auf die Gesamtschuld, sofern eine Rate nicht termingerecht bezahlt werden sollte. Nachdem der Rekursgegner die erste Rate nicht fristgerecht bezahlt hatte, leitete der Gläubiger die Betreibung ein und verlangte auch für die Verzugszinsen Rechtsöffnung.

2. a) Mit der Ratenzahlungsvereinbarung wurde die Fälligkeit der rechtskräftig veranlagten Wehrpflichtersatzabgaben entsprechend den Fälligkeiten der einzelnen Raten hinausgeschoben und gestundet[1]. Die Stundung hat nicht nur die prozessuale Wirkung, dass der Gläubiger die Forderung vorläufig nicht geltend machen kann, sondern das Hinausschieben der Fälligkeit verhindert grundsätzlich den Eintritt des Schuldnerverzugs, weshalb für die Dauer der Stundung keine Verzugszinsen zu entrichten sind[2]. Das gilt jedenfalls, wenn der Verzug noch nicht eingetreten ist. Denkbar ist aber auch, dass der Gläubiger nach dem Willen der Parteien auf die Verzugsfolgen nicht verzichten will, beispielsweise wenn die Stundung nach Eintritt des Verzugs unentgeltlich gewährt wird[3]. Dabei ist zu beachten, dass entsprechend der Natur der Stundungsvereinbarung, mit der im Normalfall der Gläubiger dem Schuldner entgegenkommt, der Gläubiger seine Bedingungen durchsetzen kann.

b) Der Rekursgegner befand sich bereits in Verzug, als er den Rekurrenten um Ratenzahlung ersuchte und letzterer dies auch bewilligte. Zudem ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung der Ratenzahlungen für die Ersatzjahre 2004 bis 2007, dass in den vereinbarten Raten die Verzugszinsen ab Beginn der gesetzlichen Verzugszinspflicht enthalten sind. Das zeigt bereits ein Vergleich der Ratenzahlungen mit den Veranlagungsbeträgen. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Stundungsvereinbarung an der Verzugszinspflicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben[4] nichts änderte; die Verzugszinspflicht blieb unabhängig davon bestehen.

Obergericht, 26. Februar 2010, BR.2010.4


[1] BGE 94 II 104 f.; Leu, Basler Kommentar, Art. 75 OR N 5; Gauch/Schluep/Schmid/ Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd. II, 8.A., N 3327; Weber, Berner Kommentar, Art. 75 OR N 99; Schraner, Zürcher Kommentar, Art. 75 OR N 67

[2] Weber, Art. 75 OR N 106; Schraner, Art. 75 OR N 80

[3] Schraner, Art. 75 OR N 80

[4] Art. 32c Abs. 2 Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (SR 661)

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.