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RBOG 2010 Nr. 33

Eine schriftliche Vorladung kann nur schriftlich aufgehoben werden


§ 38 Abs. 1 aStPO (TG)


1. X wurde vom Bezirksamt wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse belegt und führte Einsprache. Am 29. September 2010 wies der Vizepräsident des Bezirksgerichts sein Gesuch um Verschiebung der auf den 20. Oktober 2010 vorgesehenen Hauptverhandlung ab. Diese Verfügung wurde am 30. September 2010 versandt; X holte sie am 9. Oktober 2010 bei der Post ab und beantragte dem Obergericht erneut, die Verhandlung sei zu verschieben. Das Obergericht trat auf die Beschwerde, mit dem Hinweis, gemäss § 211 Abs. 2 StPO gebe es gegen solche prozessleitenden Entscheide im gerichtlichen Verfahren keine Beschwerdemöglichkeit, nicht ein. Der Entscheid des Obergerichts wurde am 15. Oktober 2010 versandt, vom Beschwerdeführer aber erst am 23. Oktober 2010 bei der Post abgeholt. Am 20. Oktober 2010 erschien X nicht zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz.

2. Ist eine schriftliche Vorladung ergangen, kann sie nur wieder schriftlich aufgehoben werden[1]. Eine schriftlich vorgeladene Person kann sich demgemäss nicht darauf berufen, die ursprüngliche Vorladung sei seitens der zuständigen Stelle später telefonisch oder mündlich abgeändert oder aufgehoben worden. Ebenso kann derjenige, der ein Verschiebungsgesuch eingereicht hat, ohne entsprechende Mitteilung nicht davon ausgehen, die Vorladung sei tatsächlich aufgehoben; vielmehr trifft ihn im Zweifelsfall die Pflicht, sich nochmals zu erkundigen. Reicht eine vorgeladene Person eine Beschwerde ein, gilt nichts anderes: Die von einem Gericht erlassene Vorladung bleibt so lange gültig, als sie nicht ausdrücklich widerrufen worden ist; andernfalls hätte es eine Partei ohne weiteres in der Hand, durch ein kurzfristig gestelltes Verschiebungsgesuch einen gerichtlichen Termin platzen zu lassen mit der Begründung, sie sei über die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs nicht rechtzeitig orientiert worden[2].

Somit hat es der Beschwerdeführer selbst zu vertreten, dass er - ohne Rücksprache mit der Vorinstanz zu nehmen - einfach nicht zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz erschien. Das gilt insbesondere, nachdem er in der Vorladung zur Hauptverhandlung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens hingewiesen worden war.

Obergericht, 22. November 2010, SW.2010.14

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 7. April 2011 nicht ein (6B_132/2011).


[1] RBOG 1991 S. 8; Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 38 N 3

[2] ZR 95, 1996, Nr. 71 S. 222

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