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RBOG 2010 Nr. 8

Berücksichtigung der Kosten eines Deutschkurses für Fremdsprachige bei Berechnung des Existenzminimums


Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB


Ein Deutschkurs für Fremdsprachige dient nicht nur der Integration, sondern steht bei einer berufstätigen Person auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung, denn gute Deutschkenntnisse sind in aller Regel Voraussetzung, um auf dem Arbeitsmarkt genügende (und bleibende) Chancen zu haben und beruflich weiterzukommen. Die Kosten solcher Kurse sind daher bei erwerbstätigen Personen als notwendige Auslagen für das berufliche Fortkommen zu betrachten. Allerdings rechtfertigt es sich, die Kosten des Kurses von Fr. 570.00 auf 12 Monate zu verteilen.

Obergericht, 26. Februar 2010, ZR.2010.10


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