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RBOG 2012 Nr. 13

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bei Unkenntnis vom Klagerückzug; Beendigung des Verfahrens


Art. 117 ff. ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO


1. a) Am 13. Juni 2012 reichte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht die Scheidungsklage ein. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juni 2012 beim Regionalgericht in einem anderen Kanton um Erlass von Eheschutzmassnahmen und beantragte für das Massnahmeverfahren die unentgeltliche Prozessführung.

b) Am 5. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege und zog die Scheidungsklage zurück. Sie begründete den Rückzug der Scheidungsklage damit, dass der Beschwerdeführer deren Abweisung beantrage und zwischenzeitlich um Erlass von Eheschutzmassnahmen ersucht habe.

c) Am 10. Juli 2012 schrieb die Einzelrichterin das Verfahren zufolge Klagerückzugs als erledigt ab. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege hiess die Einzelrichterin gut. Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege mit Offizialanwalt.

d) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege halte höchstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens an; hier habe das Verfahren am 5. Juli 2012 mit dem Klagerückzug geendet. Deswegen sei das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. Juli 2012 verspätet erfolgt, und es könne nicht darauf eingetreten werden.

2. Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich, ihm sei für das Verfahren vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege mit Offizialanwalt zu bewilligen.

3. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint[1]. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein, das vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden kann[2]. Ausnahmsweise kann die unentgeltliche Rechtspflege auch rückwirkend bewilligt werden[3]. Sie dauert bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, für das sie bewilligt worden ist, sofern sie nicht zuvor entzogen wird oder die betroffene Partei darauf verzichtet[4].

b) Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids[5]. In den bisherigen kantonalen Prozessordnungen war unterschiedlich geregelt, ob der Rückzug den Prozess selbst beendet oder ob dies erst durch den Abschreibungsbeschluss geschieht, in welchem das Gericht den Klagerückzug zu Protokoll nimmt, allfällige Kosten festsetzt und die Klage für erledigt erklärt. Nach dem "Berner Modell" führte die Prozesshandlung zur unmittelbaren Beendigung des Verfahrens; dessen nachfolgende Abschreibung hatte lediglich deklaratorischen Charakter und war demzufolge auch nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. Die Prozesshandlung wurde aber erst durch den gerichtlichen Abschreibungsbeschluss einem rechtskräftigen Titel gleichgestellt. Demgegenüber war nach dem "Zürcher Modell" für die Beendigung des Verfahrens durch Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich ein Beschluss beziehungsweise eine Verfügung erforderlich, mit dem oder der das Verfahren abgeschrieben wurde. Die ZPO hat sich für das "Berner Modell" entschieden[6]. Oberhammer vertritt mit Hinweis auf Leuenberger die Meinung, dass die Wirkung des Klagerückzugs, nämlich die Beendigung des Verfahrens, erst dann eintritt, wenn diese Prozesshandlung auch durch einen Erledigungsentscheid bekundet wird; mithin sei der Klagerückzug erst zusammen mit dem Abschreibungsbeschluss als Entscheidsurrogat zu betrachten, was sich aus Art. 241 Abs. 3 ZPO ergebe[7].

4. a) Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege zu einem Zeitpunkt, als er vom Klagerückzug noch keine Kenntnis hatte. Die bis dahin getätigten Aufwendungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erfolgten somit in Unkenntnis des Klagerückzugs. Das Verfahren war, als der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, noch nicht abgeschrieben, und der Rückzug konnte folglich noch keine Wirkung zeigen. Daher erfolgte das Gesuch rechtzeitig.

b) Die Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst auch Aufwendungen, die ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens anfallen. Bei nicht berufungsfähigen Entscheiden tritt die Rechtskraft beispielsweise mit deren Eröffnung ein[8]. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst alsdann auch die Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Studium des Entscheids und der allfälligen Prüfung der Frage, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll, anfallen. Ebenso können auch vorprozessuale Aufwendungen eines Offizialanwalts im Rahmen eines Offizialmandats entschädigt werden.

c) Der Beschwerdeführer durfte sich im Übrigen auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darauf verlassen, dass er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig stellte. Der angefochtene Entscheid verletzt insofern das Gleichbehandlungsgebot, als die Beschwerdegegnerin mit ihrem Klagerückzug den Termin der Verfahrensbeendigung festsetzen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis zu diesem Zeitpunkt stellen konnte. Dieses Gesuch stellte sie denn auch gleichzeitig mit dem Klagerückzug, lediglich vier Tage vor dem Beschwerdeführer.

d) Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als rechtzeitig zu betrachten, und ihm ist für das Verfahren vor Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt zu bewilligen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die Frage nach der Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit, als die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht sofort über den Klagerückzug informierte, sondern erst sechs Tage später mit der Abschreibungsverfügung.

Obergericht, 1. Abteilung, 19. September 2012, ZR.2012.58


[1] Art. 117 ZPO

[2] Art. 119 Abs. 1 ZPO

[3] Art. 119 Abs. 4 ZPO

[4] Rüegg, Basler Kommentar, Art. 118 ZPO N 5

[5] Art. 241 Abs. 2 ZPO

[6] Naegeli, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Oberhammer), Basel 2010, Art. 241 N 8 ff.; Kriech, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/Schwander), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 241 N 2

[7] Oberhammer, Basler Kommentar, Art. 241 ZPO N 23 f.

[8] Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 24 N 7

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