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RBOG 2012 Nr. 24

Akteneinsichtsrecht eines Opfers


Art. 101 f. StPO, Art. 107 f StPO


1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen X eine Strafuntersuchung unter anderem wegen sexueller Handlung mit einem Kind, dem 10–jährigen Opfer. Dieses liess erklären, sich am Strafverfahren gegen X beteiligen und Parteirechte als Straf- und Zivilkläger ausüben zu wollen. Der Rechtsanwalt des Opfers ersuchte bei der Staatsanwaltschaft um Zustellung der Untersuchungsakten. Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Rechtsanwalt Einsicht in die Akten, die den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (dem Opfer) betrafen. Die Akteneinsicht bezüglich der Auswertung des Computers von X (im Zusammenhang mit dem Vorwurf der verbotenen Pornographie[1]) wurde verweigert.

2. Das Akteneinsichtsrecht, das einen wesentlichen Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet[2], wird für hängige Verfahren in Art. 101 f. StPO geregelt. Art. 101 Abs. 1 StPO legt fest, die Parteien könnten spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Vorbehalten bleiben nach Art. 108 Abs. 1 StPO Fälle, wo begründeter Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, sowie Fälle, wo höher zu gewichtende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen bestehen. Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht, wobei sie diesfalls die erforderlichen Massnahmen trifft, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen bieten sich in erster Linie die Beschränkung der Einsicht auf bestimmte Aktenteile sowie die Entfernung bestimmter Aktenteile aus dem Dossier an[3]. Mit diesem Hinweis auf die praktische Umsetzung ist allerdings noch nichts gewonnen für die hier zu beantwortende Frage, ob einem Privatkläger die Einsicht in Akten betreffend einen Sachverhalt, an welchem er nicht beteiligt ist, verweigert werden darf oder nicht.

Schmid[4] hält fest, die Akteneinsicht sei auf jene Akten beschränkt, welche die Partei zur Wahrung ihrer Interessen kennen müsse. Wenn beispielsweise in einem Verfahren mehrere Privatkläger beteiligt seien, könnten diese nur die in ihrem Fall relevanten Akten einsehen, nicht aber die Akten zu den Fällen der anderen Privatkläger. Nicht anders sieht dies Schmutz[5], soll doch auch gemäss diesem Autor das Einsichtsinteresse der Privatklägerschaft auf jene Aktenteile beschränkt sein, die mit dem Sachverhalt der eigenen Schädigung in Zusammenhang stünden. Aktenteile dagegen, die andere Sachverhalte beträfen oder nur für die Strafzumessung von Bedeutung seien, brauche die Privatklägerschaft grundsätzlich weder für die Führung der Straf- noch der Zivilklage einzusehen.

Schmutz nimmt Bezug auf Droese[6]. Droese wiederum befasst sich in seiner Dissertation im 6. Kapitel über die "Ausübung und Modalitäten der Akteneinsicht" mit dem Umfang des Akteneinsichtsrechts in sachlicher Hinsicht respektive mit der grundsätzlichen Reichweite des Einsichtsanspruchs[7]. Der Autor kommt zum Schluss, der Einsichtsanspruch sei im Grundsatz umfassend, womit dem Privatkläger in sachlicher Hinsicht grundsätzlich Einsicht in die gesamte Untersuchungsakte zustehe[8]. Indes ist auch Droese im darauffolgenden 7. Kapitel über die "Grenzen des Akteneinsichtsrechts" – der Autor gibt hier einleitend an, bislang gegenläufige Ansprüche und Interessen seien bei der Beurteilung des Umfangs des Einsichtsrechts ausgeblendet worden – der Auffassung, der Geschädigte habe mangels Vorwurfsrelevanz kein Einsichtsinteresse, wenn Akten in keinem Zusammenhang mit den vom Geschädigten im Rahmen des tatbestandsmässigen Geschehens erlittenen Nachteilen stünden[9].

Wie Droese[10] zudem darlegt, ergeben sich aus der Bundesverfassung nicht nur der Minimalstandard für das rechtliche Gehör beziehungsweise die Akteneinsicht, sondern ebenso der "allgemeine Rechtsgrundsatz", dass die Akteneinsicht zu beschränken ist, wenn und soweit wesentliche öffentliche oder private Geheimnisinteressen die Einsichtsinteressen überwiegen. Deshalb vermöchten die in Lehre und Rechtsprechung für die grundsätzliche Vorherrschaft von Einsichts- oder Geheimnisinteressen vorgebrachten Argumente nicht zu überzeugen. Ausgehend von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit beider Interessen sei vielmehr im Einzelfall festzustellen, welches Interesse gegenüber dem anderen schliesslich überwiege[11]. Zu keinem anderen Schluss kommen Schmid[12] und Schmutz[13], wenn sie ein "vorhandenes rechtliches Interesse" vorbehalten beziehungsweise Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts für zulässig erklären, wo beispielsweise "die Privatsphäre oder Geheimhaltungsinteressen der Parteien, anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter tangiert seien".

3. Somit gewährt die StPO der Privatklägerschaft nicht voraussetzungslos ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Vielmehr ist entscheidend, ob das Interesse des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten betreffend die verbotene Pornographie höher wiegt als das Interesse des Beschuldigten auf Wahrung seiner Privat- respektive Intimsphäre beziehungsweise als die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten öffentlichen Interessen. Damit stehen sich Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO auf der einen Seite und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO auf der anderen Seite gegenüber.

a) Das Abwägen von Interessen setzt zunächst das Vorhandensein von Interessen voraus. In diesem Zusammenhang spricht die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer jegliches Interesse an der Einsicht in die Akten betreffend die verbotene Pornographie ab, wobei sie unter anderem geltend macht, er habe ein solches Interesse auch gar nicht substantiiert.

aa) Der Vorwurf der mangelnden Substantiierung ist unberechtigt. Vom Beschwerdeführer, dem ja gerade die Einsicht in die Akten betreffend die verbotene Pornographie verweigert wird, kann unmöglich verlangt werden, er müsse substantiiert darlegen, weshalb er diese Akten zur Wahrung seiner Rechte als Privatkläger benötige. Dazu wäre der Beschwerdeführer überhaupt erst nach Einsicht in die Akten in der Lage.

Folglich muss genügen, wenn der Beschwerdeführer grundsätzlich geltend macht, weshalb sich die weitere Straftat auf die eigene Rechtsposition auswirken kann. Dies hat der Beschwerdeführer getan, machte er doch geltend, das umfassend zu prüfende Verschulden sei wichtig für die sorgfältige Begründung und Bezifferung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Zudem wies der Beschwerdeführer darauf hin, die neu zu Tage geförderten Delikte fielen wohl in den Bereich von Art. 197 StGB, womit abermals strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität vorlägen. Die umfassende Akteneinsicht sei notwendig, um insbesondere die Bemessungsgrundlagen, die allgemeinen Umstände der Tat und das Verschulden des Beschuldigten beurteilen zu können. Zivilforderungen könnten ohne Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht beziffert werden, womit Klagen gegen den Staat gestützt auf das OHG unausweichlich wären. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft wurde damit das Interesse auf Akteneinsicht hinreichend substantiiert.

bb) Die Privatklägerschaft kann nur in den Punkten, die Gegenstand der Privatklage gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO bilden, plädieren, das heisst höchstens zum Schuld- und Zivilpunkt, nicht aber zum Sanktionspunkt (Strafzumessung, auszufällende Strafen oder Massnahmen)[14]. Vor diesem Hintergrund sind für die Privatklägerschaft lediglich die Akten ihres Teilverfahrens und die Akten zur Person des Beschuldigten erforderlich, es sei denn, die weiteren Straftaten stünden mit der eigens erlittenen Tat in relevantem Konnex.

Dieser Konnex ist hier zu bejahen: Bei der Straftat zum Nachteil des Beschwerdeführers geht es um den Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem neunjährigen Knaben. Bei der weiteren Straftat, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verwehrt, geht es um Kinderpornographie. Somit besteht ein nicht unerheblicher Deliktskonnex, sei es, dass der Beschuldigte erst durch den Konsum von Kinderpornographie die Hemmung zu eigenen sexuellen Handlungen mit einem Kind überwand, sei es, dass er sich durch das Betrachten kinderpornographischer Darstellungen für eigene sexuelle Handlungen mit einem Kind stimulierte. Gerichtsnotorisch ist jedenfalls, dass pädophile Täter nicht selten gleichzeitig Kinderpornographie konsumieren, weshalb regelmässig deren Computer danach durchforstet werden, sowie, dass solche Täter oftmals mit dem Konsum von Kinderpornographie beginnen, um alsdann die angeschauten Bilder und Filme in der Realität umzusetzen. Art und Umfang der vom Beschuldigten konsumierten Kinderpornographie können deshalb durchaus aufschlussreich sein, wenn es um den Schuld- und Zivilpunkt geht.

cc) Somit kommt dem Beschwerdeführer durchaus ein berechtigtes Interesse an der von ihm verlangten Akteneinsicht zu, womit in der Folge eine Abwägung mit allfälligen gegenteiligen öffentlichen oder privaten Anliegen vorzunehmen ist.

b) aa) Unter dem Titel "Interessenabwägung" machte die Staatsanwaltschaft zunächst geltend, aufgrund der äusserst heiklen Daten bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, die Akten betreffend die Kinderpornographie ausser dem Beschuldigten möglichst keinen weiteren Personen zugänglich zu machen. Dieses Anliegen überwiege ein allfälliges Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht.

Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass die Akten und damit auch die kinderpornographischen Bilddateien nicht irgendwelchen Drittpersonen zugänglich gemacht werden sollen, sondern dem Rechtsbeistand eines Opfers, das sich in diesem Strafverfahren als Privatkläger und somit als Partei konstituiert hat. Dabei sieht das Gesetz in Art. 102 StPO hinreichend Möglichkeiten vor, um Missbräuche der Akteneinsicht zu verhindern. So dürfen die Akten nach Art. 102 Abs. 2 StPO nur am Sitz der betreffenden Strafbehörde und bei Missbrauchsgefahr nur unter Aufsicht eingesehen werden. Zudem haben die Parteien selbst keinen Anspruch auf Zustellung der Akten. Zugestellt werden die Akten in der Regel nur Anwältinnen oder Anwälten der Parteien, welche immerhin eine ganze Reihe von fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen müssen, um als solche tätig sein zu dürfen[15]. Auch gelten für sie eine Reihe von Berufs- und Standesregeln, so unter anderem etwa die Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben[16]. Damit bieten Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich hinreichend Gewähr dafür, mit sensiblen Daten professionell umgehen zu können. Sind Anwältinnen oder Anwälte indessen selber Beschuldigte oder geben sie konkreten Anlass zur Annahme, die Akten zweckwidrig zu verwenden, haben sie keinen Anspruch auf Zustellung oder Überlassung der Unterlagen. Das besondere Vertrauen, das ihnen der Gesetzgeber entgegenbringt, rechtfertigt sich nur deshalb, weil sie für ihre Klientschaft und nicht in eigener Sache am Verfahren beteiligt sind und für den Fall des Missbrauchs mit straf- oder standesrechtlichen Sanktionen zu rechnen haben[17].

Nachdem hier keinerlei Anhaltspunkte für einen Missbrauch der verlangten Akten ersichtlich sind und die Staatsanwaltschaft auch keine solchen geltend machte, steht der vom Beschwerdeführer beantragten Akteneinsicht nichts entgegen.

bb) Als zusätzliches der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse rief die Staatsanwaltschaft den Persönlichkeitsschutz respektive die Geheim- und Intimsphäre des Beschuldigten an. Auf den Persönlichkeitsschutz berufen kann sich allerdings allein der Beschuldigte als entsprechender Rechtsträger. Dieser aber äusserte sich – trotz Gelegenheit dazu – nicht zur Beschwerde, womit fraglich ist, ob sich die Beschwerdeinstanz mit diesem Interesse überhaupt befassen kann. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, weil das Einsichtsinteresse des Beschwerdeführers ein allfälliges gegenteiliges Interesse des Beschuldigten klar überwöge. Die Gründe dafür wurden bereits genannt: Der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsbeistand haben ein ausgewiesenes Interesse daran, über Art und Umfang der vom Beschuldigten konsumierten Kinderpornographie Aufschluss zu erhalten, weil diese Parameter von Bedeutung sein können, wenn es um den Schuld- und Zivilpunkt geht. Dabei bietet der im Anwaltsregister eingetragene Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, dem allein die Akten zugestellt werden, hinreichend Gewähr für einen professionellen und sorgfältigen Umgang mit den zweifelsohne heiklen Akten.

cc) Zwar sind die auf den Bildern zu sehenden Kinder auch Opfer verbotener sexueller Handlungen, jedoch bleiben diese anonym und sind an diesem Strafverfahren (bislang) nicht beteiligt. Dem Einsichtsinteresse der Privatklägerschaft stehen somit auch keine Interessen auf Wahrung der Privat-, Geheim- oder Intimsphäre von weiteren am Strafverfahren beteiligten Opfern oder Drittpersonen entgegen.

c) Da die zusätzliche Straftat der verbotenen Pornographie in relevantem Konnex mit der vom Beschuldigten zum Nachteil des Beschwerdeführers verübten Straftat der sexuellen Handlung mit einem Kind steht, besteht ein Einsichtsinteresse des Beschwerdeführers (auch) an dem auf dem Computer des Beschuldigten sichergestellten Bildmaterial. Diesem stehen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen gegenüber, weshalb die Beschwerde zu schützen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Staatsanwaltschaft ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer auch Einsicht in die Akten betreffend die dem Beschuldigten angelastete verbotene Pornographie zu gewähren.

Obergericht, 2. Abteilung, 28. Juni 2012, SW.2012.48


[1] Art. 197 StGB

[2] Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO

[3] Schmutz, Basler Kommentar, Art. 102 StPO N 3

[4] Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 101 N 10

[5] Schmutz, Art. 101 StPO N 8

[6] Schmutz, Art. 101 StPO N 10 f. mit Hinweis auf Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Luzern 2008, S. 91 f.

[7] Droese, S. 89 ff.

[8] Droese, S. 117

[9] Droese, S. 119 und 149

[10] Droese, S. 123

[11] Droese, S. 130

[12] Schmid, Praxiskommentar, Art. 101 StPO N 10

[13] Schmutz, Art. 101 StPO N 10

[14] Schmid, Praxiskommentar, Art. 346 StPO N 7 f.; Hauri, Basler Kommentar, Art. 346 StPO N 17

[15] Art. 7 f. BGFA

[16] Art. 12 lit. a BGFA

[17] Schmutz, Art. 102 StPO N 4

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