RBOG 2012 Nr. 33
Nicht angepasste Geschwindigkeit bei schlechten Sichtverhältnissen: Verschulden; Bedeutung von Bussenkatalogen
Art. 47 StGB, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG
1. a) Taxichauffeur X fuhr nachts bei strömendem Regen mit einem Fahrgast auf einer Hauptstrasse. Dabei bemerkte er einen quer auf der Fahrbahn liegenden Baumstamm zu spät und kollidierte mit diesem. Am Auto entstand Sachschaden. In der Folge informierte X die Polizei, worauf die Feuerwehr den Baumstamm von der Strasse entfernte.
b) Die Vorinstanz sprach X der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit schuldig und reduzierte die von der Staatsanwaltschaft verhängte Busse von Fr. 600.00 auf Fr. 200.00. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
2. a) Wer Verkehrsregeln gemäss SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft[1]. Die Bemessung der Busse richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs[2]. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB können Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 10'000.00 ausgesprochen werden. Eine Mindestbusse schreibt das Gesetz nicht vor, sodass grundsätzlich Fr. 1.00 als minimale Busse zulässig ist. Eine Busse in einer so geringen Höhe kommt indessen nur in Frage, wenn die Busse lediglich Symbolcharakter haben soll. Ansonsten dürfte sich bei Bussen im untersten Bagatellbereich eine Busse von Fr. 10.00 als Untergrenze aufdrängen[3].
b) In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden haben sich namentlich im Bereich der Verkehrsregelverletzungen Tabellen zur Bussenbemessung etabliert. Diese dienen einerseits der effizienten Handhabe der Bussenberechnung und andererseits der einheitlichen Rechtsanwendung[4]. Bei der Strafzumessung kann sich die Staatsanwaltschaft allerdings nur sehr beschränkt auf Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz oder ähnliche Richtlinien zur Strafzumessung berufen. Das Obergericht hat es stets abgelehnt, auf solche Richtlinien abzustellen; sie mögen zwar als Referenzgrössen herangezogen werden, doch bleiben die individuellen Strafzumessungsfaktoren für die konkrete Tat eines bestimmten Täters entscheidend[5]. Der Grundsatz der Individualisierung führt im Bereich der Strafzumessung zu einer gewissen, vom Gesetzgeber beabsichtigten Ungleichheit. Sie reicht für sich allein nicht aus, um einen Ermessensmissbrauch anzunehmen[6]. Die Strafzumessung nach den im StGB vorgesehenen Beurteilungsmerkmalen ist wesentlich wichtiger als die Übereinstimmung einzelner Strafmasse.
c) Gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden[7]. Verschulden im Sinn von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs. Ausgangspunkt dieser Vorwerfbarkeit ist die Freiheit, anders handeln zu können. Der Schuldvorwurf richtet sich gegen den Täter wegen seiner Tat. Da Schuld die in der Tat aktualisierte Schuld bedeutet, ist für die Strafzumessung in erster Linie erheblich, wie gross die Schuld des Täters gewesen ist, der sich in einer konkreten Situation über strafrechtliche Gebote oder Verbote hinweggesetzt hat[8]. Bei Fahrlässigkeitsdelikten zu berücksichtigen ist das Mass der Pflichtwidrigkeit. Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann[9].
3. a) Die Vorinstanz verurteilte den Berufungsbeklagten wegen Verletzung von Art. 31 Abs. 1[10] und Art. 32 Abs. 1 SVG[11]. Sie ging zugunsten des Berufungsbeklagten davon aus, dass er mit 40 km/h unterwegs gewesen sei und eine Strecke von 10 m vor seinem Auto habe übersehen können. Er hätte demnach, um den Vorgaben der Strassenverkehrsgesetzgebung zu genügen, in der Lage sein müssen, bei einem unvermittelt und unerwartet auftauchenden Hindernis innerhalb einer Fahrstrecke von 10 m anzuhalten. Der jeweilige Anhalteweg errechne sich aus Bremsweg zuzüglich Reaktionszeit. Gemäss der Bremswegtabelle im SVG-Kommentar Giger betrage der Bremsweg bei nasser Fahrbahn und korrektem Bremsen zwischen 13,7 und 14,5 m. Die Reaktionszeit bei Bremsbereitschaft betrage 0,5 - 0,7 Sekunden. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h lege ein Fahrzeug in 0,5 Sekunden rund 5,5 m zurück. Im günstigsten Fall habe der Anhalteweg damit rund 19 m betragen.
b) Gemäss Sachverhaltsfeststellung der Polizei und den Aussagen des Berufungsbeklagten sowie seines Mitfahrers regnete es zur Tatzeit heftig. Der Berufungsbeklagte schilderte während der polizeilichen Tatbestandsaufnahme, es habe in Strömen geregnet, und er habe kaum noch etwas gesehen. Der Berufungsbeklagte reduzierte angesichts der schlechten Sichtverhältnisse und der Witterung seine Geschwindigkeit im Ausserortsbereich auf etwa 40 km/h[12]. Sein Mitfahrer, der sich auf dem Beifahrersitz befand, schilderte, die Geschwindigkeit sei seiner Ansicht nach den Verhältnissen angepasst gewesen. Vier Monate nach dem Unfall, anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, sagte der Berufungsbeklagte erstmals aus, die von ihm als frei erkannte Sichtstrecke habe ungefähr 10 m betragen. Diese Distanzangabe wurde von der Staatsanwaltschaft indessen nie näher überprüft.
c) Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann[13]. Das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen[14]. Zu beachten gilt, dass eine Geschwindigkeit nicht schon deshalb als übersetzt zu werten ist, weil der Fahrzeuglenker vor einem Hindernis nicht rechtzeitig anhalten konnte. Entscheidend ist vielmehr, ob der Führer die Geschwindigkeit so bemessen hat, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten konnte, d.h. innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar war noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden musste[15].
In BGE 101 IV 218 entschied das Bundesgericht, dass auf einer Kantonsstrasse auch zur Nachtzeit und bei Regen eine Geschwindigkeit von 50 km/h - 60 km/h durchaus angemessen sei, sofern nicht besondere Umstände eine Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordern würden. Das Bundesgericht ging in diesem Entscheid davon aus, dass eine solche Geschwindigkeit bei Nacht und Regen auf der Kantonsstrasse dem Fahrzeuglenker, mit Abblendlicht unterwegs, ermögliche, bei Gefahr sofort auf Distanz des Scheinwerferlichts anzuhalten[16]. In BGE 102 IV 43 und 126 IV 91 wiederholte das Bundesgericht, dass nachts und wenn die Fahrbahn ausschliesslich durch die Scheinwerfer des Fahrzeugs beleuchtet werde, innerhalb der Reichweite der Scheinwerfer angehalten werden können müsse[17]. Weiter erkannte das Bundesgericht, dass mit unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn gerechnet werden müsse[18].
4. a) Der Berufungsbeklagte hatte die Geschwindigkeit den Witterungs- und Sichtverhältnissen entsprechend reduziert, jedoch nicht genügend. Er befand sich auf einer Kantonsstrasse, bei der als Höchstgeschwindigkeit 80 km/h zulässig sind. Der Berufungsbeklagte nahm seine Verantwortung wahr und senkte die Geschwindigkeit auf die Hälfte des maximal Zulässigen, auf 40 km/h. Je nachdem, von welchen Parametern ausgegangen wird, hätte er allerdings die Geschwindigkeit noch mehr senken müssen, um vor dem Baum anhalten zu können[19]. Insofern ist ihm eine leichte Geschwindigkeitsüberschreitung vorzuwerfen. Damit verletzte er zwar klar und zwischenzeitlich unbestritten die massgeblichen Verkehrsregeln, nicht aber mit einem mittelschweren Verschulden, wie ihm dies die Staatsanwaltschaft vorwirft. Zu berücksichtigen gilt überdies, dass nachts auf dieser Strecke kein Verkehr herrschte und der Berufungsbeklagte die örtlichen Verhältnisse kannte. Geradezu realitätsfremd mutet es an, wenn die Staatsanwaltschaft vom Berufungsbeklagten verlangt, er hätte die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug zu wenden, um eine nicht bewaldete Ausweichstrecke zu wählen. Auch hätte er laut Staatsanwaltschaft sein Fahrzeug anhalten und warten können, bis das Gewitter vorbei gewesen wäre. Der Berufungsbeklagte war als Taxifahrer unterwegs. Aufgrund der Wohnorte seiner beiden letzten Fahrgäste entschied er sich für diesen Weg. Hätte er einen Umweg ohne Wald gewählt, hätte er eine beträchtliche Zusatzstrecke in Kauf nehmen müssen. Seine diesbezüglichen Möglichkeiten als Taxifahrer waren aber selbstredend klar eingeschränkt. Abgesehen davon wären andere Strassen vermutlich auch mehr befahren und insofern gefährlicher gewesen. Wie die Vorinstanz überdies korrekt festhielt, hätte Anhalten auf der Strasse ebenso gefährlich sein können wie Weiterfahren. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz auch die weiteren Tatumstände, nämlich dass der Berufungsbeklagte die Polizei avisierte, so dass der Baumstamm entfernt wurde und weitere Unfälle verhindert werden konnten[20]. Der Berufungsbeklagte schuf die Gefahr nicht. Er hätte auch die Polizei benachrichtigen und dann weiterfahren können. Insofern ist ihm sein vorbildliches Verhalten nach der Tat entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft durchaus zugute zu halten. Nicht massgebend sein kann dagegen, dass der Berufungsbeklagte die Reparaturkosten am Auto zu zahlen hat. Hingegen dürfte die Tatsache, dass er Taxichauffeur ist und ihn Administrativmassnahmen härter treffen als den Normalbürger, die Strafempfindlichkeit erhöhen, was grundsätzlich strafmindernd zu werten ist[21]. Im Weiteren liegen über die persönlichen Verhältnisse des Berufungsbeklagten keine negativen Angaben vor. Es gibt somit keine Veranlassung, in das vorinstanzliche Ermessen mit Bezug auf die Strafzumessung einzuschreiten.
b) Der Berufungsbeklagte ist daher wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG zu verurteilen. Die ausgesprochene Busse von Fr. 200.00 ist dem Verschulden des Berufungsklägers und den persönlichen Verhältnissen angemessen und zu bestätigen. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage ist adäquat und wurde auch nicht beanstandet.
Obergericht, 1. Abteilung, 4. Juni 2012, SBR.2012.17
[1] Art. 90 Ziff. 1 SVG
[2] Art. 102 Abs. 1 SVG
[3] Heimgartner, Basler Kommentar, Art. 106 StGB N 6
[4] Heimgartner, Art. 106 StGB N 35
[5] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 153 N 6
[6] BGE 123 IV 150
[7] Art. 47 StGB
[8] Wiprächtiger, Basler Kommentar, Art. 47 StGB N 12
[9] Wiprächtiger, Art. 47 StGB N 91
[10] Laut Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
[11] Art. 32 Abs. 1 SVG besagt, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
[12] Der Berufungsbeklagte sagte aus, er sei mit ungefähr 40-50 km/h gefahren; in dubio pro reo ist von 40 km/h auszugehen, zumal die effektiv gefahrene Geschwindigkeit tiefer liegt als die auf dem Geschwindigkeitsmesser des Fahrzeugs angezeigte.
[13] Art. 31 Abs. 1 SVG
[14] BGE 127 II 302, 122 IV 228, 120 IV 63, 116 IV 230, 103 IV 101; BGE vom 3. Dezember 2009, 6B_867/2009, Erw. 5.3
[15] Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 32 SVG N 5 mit Hinweis auf BGE 103 IV 41, 99 IV 227, 84 IV 105
[16] BGE 101 IV 220
[17] Diese Rechtsprechung wurde von Weissenberger als "nicht gerade realitätsnahe" bezeichnet; vgl. Weissenberger, Art. 32 SVG N 6.
[18] BGE 93 IV 39
[19] Vgl. beispielsweise die Bremswegtabelle bei Giger, Strassenverkehrsgesetz, 7.A., Art. 32 SVG N 10
[20] Vgl. Wiprächtiger, Art. 47 StGB N 114
[21] Wiprächtiger, Art. 47 StGB N 117: Unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs wirkt eine besondere berufliche Stellung häufig strafmindernd, weil sie es mit sich bringt, dass den Täter neben der Strafe zusätzliche Folgen treffen.