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RBOG 2012 Nr. 8

Unentgeltliche Prozessführung und Prozesskostenvorschuss; Pflicht zur Auflösung eines Sperrkontos trotz drohender Konventionalstrafe


Art. 163 ZGB, Art. 117 ff. ZPO


1. a) Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verlangten beide Parteien für sich die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt. Der Einzelrichter wies beide Gesuche ab. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse habe der Ehemann die gesamten Gerichtskosten zu tragen und für sämtliche Anwaltskosten, d.h. auch für diejenigen der Ehefrau, aufzukommen.

b) Der Ehemann verwahrt sich dagegen mit dem Hinweis, es existiere wohl ein Bankkonto mit einem Saldo von Fr. 72'320.29; dabei handle es sich indessen um ein Sperrkonto, auf welches Zahlungen gemäss dem Übernahmevertrag hinsichtlich einer allfälligen späteren Übernahme einer Billardhalle geleistet worden seien. Er könne nicht ohne Einwilligung des Mitkontoinhabers über die rund Fr. 70'000.00 verfügen; ausserdem enthalte der Übernahmevertrag eine Konventionalstrafe für den Fall eines einseitigen Rücktritts. Wenn überhaupt, könne selbst ein Anteil des Saldos dieses Kontos erst langfristig und unter grossen Schwierigkeiten realisiert werden. Einen Kredit in ausreichender Höhe könne er gestützt auf das Sperrkonto nicht erhältlich machen.

2. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Prozesskosten verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint[1]. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und demnach bedürftig ist, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen der Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Betroffenen. Zu berücksichtigen sind sowohl seine Einkommens- als auch Vermögensverhältnisse[2]. Zum beweglichen Vermögen gehören Bankkonten, Wertpapiere oder fällige Forderungen; strittige Ansprüche haben aber unberücksichtigt zu bleiben. Zumutbar ist es auch, Mittel aus einer noch unverteilten Erbschaft verfügbar zu machen.

b) Beweglichem Vermögen kommt jedoch in einem bestimmten Ausmass der Charakter einer Notreserve, eines "Notgroschens" für laufende und künftige Bedürfnisse, zu. Die Freibeträge sind nicht pauschal festzusetzen, sondern in Würdigung der konkreten Umstände wie Alter, Gesundheit und Höhe des laufenden Vermögensverzehrs zu bemessen[3]. Diesen Notgroschen anzutasten, darf vom Gesuchsteller nicht verlangt werden. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Vermögens ist er hingegen unbesehen der Art der Vermögensanlage verpflichtet, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind[4]. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen.

3. Unbestritten blieb, dass die Ehefrau derzeit über keine finanziellen Möglichkeiten verfügt, um für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Der Ehemann bestreitet des Weitern nicht, dass er gestützt auf Art. 163 ZGB der Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss zu entrichten hat, sofern er über genügende finanzielle Mittel verfügt.

4. a) Zieht man den erweiterten Grundbedarf des Ehemanns sowie die monatlichen Unterhaltsbeiträge von seinem Verdienst ab, verbleiben Fr. 55.00. Dass der Ehemann mit diesem Betrag nicht für die zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen kann, bedarf keiner langen Ausführungen.

b) Der Ehemann verfügt nun aber zusammen mit X über ein Konto bei der Thurgauer Kantonalbank, welches einen Saldo von Fr. 72'320.29 aufweist. Dabei handelt es sich um ein Sperrkonto, auf welches der Ehemann Zahlungen überwies (und allenfalls noch immer überweist), die er im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zwischen ihm und X betreffend Kauf einer Billardhalle leistete. Die Vereinbarung enthält eine Klausel, wie beim Rücktritt vom Vertrag vorzugehen ist. Die Parteien vereinbarten für diesen Fall, dass die erworbenen Geschäftsanteile gemäss geleistetem Kaufpreis an die Verkäufer zurückgingen, dass der durch die Verkäufer abgezogene Betrag aus dem Sperrkonto vollumfänglich auszugleichen sei, dass das Sperrkonto zu Gunsten des Ehemanns aufzulösen und dass die zurücktretende Partei eine Konventionalstrafe von Fr. 30'000.00 zu bezahlen habe, wobei sich, sofern der Käufer den Rücktritt erkläre, dieser Betrag ab dem dritten Jahr um jährlich 5% erhöhe.

c) Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass der Ehemann jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann. Alsdann wird ihm das Guthaben auf dem Sperrkonto abzüglich Konventionalstrafe ausbezahlt. Diesen Rücktritt nunmehr zu erklären und sich auf diese Weise ein finanzielles Polster zu verschaffen, kann und muss von ihm verlangt werden. Es ist nicht Sache des Staates, die gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien zu finanzieren, während der Ehemann gleichzeitig erwiesenermassen für den Kauf einer Unternehmung spart.

d) Wird das Sperrkonto aufgelöst, verbleiben nach Bezahlung der Konventionalstrafe rund Fr. 36'000.00. Selbst wenn dem Ehemann hievon Fr. 20'000.00 als Notgroschen belassen werden, was jedoch angesichts seines Alters und seiner guten Gesundheit an sich gar nicht notwendig ist, bleibt ein "Rest" von Fr. 16'000.00. Diese Summe reicht ohne weiteres für die Bezahlung aller Gerichts- und Anwaltskosten, d.h. somit sowohl seiner eigenen als auch derjenigen der Ehefrau im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz kam somit im Ergebnis zu Recht zum Schluss, der Ehemann sei nicht bedürftig; er ist vielmehr in der Lage, nicht nur die eigenen, sondern auch die durch das Eheschutzverfahren anfallenden Auslagen der Ehefrau zu übernehmen. Nachdem sein Anspruch auf Rücktritt vom Übernahmevertrag und Auszahlung des auf dem Sperrkonto liegenden Guthabens[5] vertraglich vorgesehen und auch geregelt ist, muss diese Abrechnung innert nützlicher Frist vorgenommen werden können. Denkbar ist indessen auch – statt der Rückabwicklung des Übernahmevertrags –, dass X dem Ehemann gestattet, vom Sperrkonto einen Betrag zu beziehen, der diesem die Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten erlaubt.

Obergericht, 1. Abteilung, 11. Januar 2012, ZBR.2011.112


[1] Art. 117 ZPO

[2] BGE 135 I 223 f.; Rüegg, Basler Kommentar, Art. 117 ZPO N 7

[3] Rüegg, Art. 117 ZPO N 15; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 85 f.; BGE vom 11. Februar 2009, 9C_874/2008, Erw. 2.2.1, 3.2; BGE vom 11. September 2007, 4A_87/2007, Erw. 2.1

[4] Rüegg, Art. 117 ZPO N 15; Huber, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/Schwander), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 117 N 35 ff.; Jent-Sørensen, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar (Hrsg.: Oberhammer), Basel 2010, Art. 117 N 24

[5] Abzüglich Konventionalstrafe

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