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RBOG 2013 Nr. 11

Ein Teilentscheid über den Streitwert führt nicht zu einem Endentscheid und ist daher unzulässig


Art. 125 lit. a ZPO, Art. 237 Abs. 1 ZPO


1. Die Berufungskläger beantragten im Rahmen eines Teilentscheids die Feststellung, dass der Streitwert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren Fr. 31'400.00 betrage.

Zur Begründung dieses Antrags machten die Berufungskläger geltend, vor Friedensrichter seien sich die Parteien einig gewesen, dass der Streitwert Fr. 30'000.00 übersteige. Über verlässliche Anhaltspunkte hätten die Berufungskläger allerdings noch nicht verfügt. Eine provisorische Zusammenstellung der Willensvollstreckerin, die sie nach dem Vermittlungsverfahren erhalten hätten, habe ihnen erlaubt, den Streitwert in der Klageschrift auf Fr. 31'400.00 zu beziffern. Das Bezirksgericht, das den Prozess 15 Monate lang geführt habe, sei ebenfalls von diesem Streitwert ausgegangen. Auch nach Übernahme des Verfahrens durch die Vorinstanz sei es bei diesem Streitwert geblieben. Die Vorinstanz habe den Streitwert erst im angefochtenen Entscheid auf mindestens Fr. 4 Mio. festgelegt, womit die Prozesskosten explodiert seien. Als Folge davon sähen sich die Berufungskläger plötzlich mit Gerichtskosten von Fr. 81'000.00 und Parteientschädigungen von Fr. 113'000.00 konfrontiert. Wenn die Berufungskläger von Anfang an für den Fall der Klageabweisung mit derart hohen Verfahrenskosten hätten rechnen müssen, hätten sie sich diesen Prozess gar nicht oder höchstens mit Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege leisten können. Gleiches gelte für das Berufungsverfahren. Ob die Berufung durchgeführt werden könne, hänge deshalb entscheidend davon ab, wie das Obergericht den Streitwert bemesse. Sollte es für das Berufungsverfahren wider Erwarten von einem Streitwert in Millionenhöhe ausgehen, sähen sich die Berufungskläger aus rein ökonomischen Gründen gezwungen, auf eine Berufung im Hauptpunkt zu verzichten und das eingelegte Rechtsmittel auf eine Kostenbeschwerde zu reduzieren. Damit liege ein Fall von Art. 125 lit. a ZPO vor: Mit einem Vorentscheid über die Frage des für das Berufungsverfahren massgeblichen Streitwerts und gegebenenfalls über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde das Berufungsverfahren vereinfacht. Gehe das Obergericht von einem Streitwert von Fr. 31'400.00 aus, werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig, und es könne über die Frage der Ungültigkeit des Testaments entschieden werden. Bei Annahme eines Streitwerts im Berufungsverfahren in Millionenhöhe sähen die Berufungskläger aus wirtschaftlichen Gründen keine Möglichkeit, ihr materielles Anliegen auch noch durch das Obergericht und allenfalls das Bundesgericht beurteilen zu lassen. Sie müssten den Weiterzug auf eine Teilanfechtung der Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids beschränken. Die Berufung wäre bloss noch als Beschwerde zu behandeln, und die reduzierten Anträge müssten neu formuliert werden. Mit einem Teilentscheid erhielten die Parteien zugleich Gelegenheit, die entscheidend gewordene Frage des Streitwerts nötigenfalls vorab durch das Bundesgericht klären zu lassen.

2. a) Gemäss Art. 125 lit. a ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere das Verfahren auf einzelne Fragen beschränken. Die Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren setzt grundsätzlich voraus, dass der Entscheid über diese Fragen oder Rechtsbegehren die Herbeiführung eines Endentscheids oder zumindest eines Zwischenentscheids erlaubt, gegen den ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen werden kann[1]. Zu den einzelnen Fragen, auf die das Verfahren sinnvollerweise beschränkt werden kann, zählen insbesondere Prozess- und Anspruchsvoraussetzungen, deren Verneinung zu einem Endentscheid führt[2], sowie Teilaspekte ("Stufen") bei Stufenklagen (Vereinfachung eines in der Regel komplexen Verfahrens)[3]. Die Fälle möglicher Verfahrensbeschränkungen sind aber nicht abschliessend geregelt[4].

b) Die Art. 124 - 128 ZPO gehören zu den Allgemeinen Bestimmungen[5] und regeln im 1. Kapitel des 9. Titels die Prozessleitung, namentlich die Grundsätze, die Prozessvereinfachung, die Sistierung, die Überweisung sowie die Verfahrensdisziplin. Art. 125 ZPO gilt für alle Verfahrensarten[6] und daher auch für das Berufungsverfahren[7]. Die Rechtsmittelinstanz kann demnach das Berufungsverfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Berufungsbegehren beschränken. Dabei gilt es zweierlei zu beachten: Unter dem Aspekt der Prozessökonomie sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Teil- oder Zwischenentscheids genau zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs der Parteien auf ein Urteil innert angemessener Frist ist tendenziell Zurückhaltung geboten.

c) Ein Teilentscheid des Obergerichts über die Höhe des Streitwerts führt in diesem Verfahren nicht zu einem Endentscheid. Das wäre nur der Fall, wenn mit diesem Entscheid ein Streitwert bestimmt würde, der eine Berufung ausschlösse. Voraussetzung für die Herbeiführung eines sofortigen Endentscheids durch eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelinstanz ist eine entsprechende rechtliche Situation wie beispielsweise die Frage der Verjährung. Der Hinweis der Berufungskläger, sie sähen sich bei einem Streitwert in Millionenhöhe aus ökonomischen Gründen gezwungen, auf eine Berufung im Hauptpunkt zu verzichten, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

d) Ebenso wenig würde die Beschränkung des Berufungsverfahrens auf die Frage des Streitwerts (und allenfalls der unentgeltlichen Rechtspflege) zu einem anfechtbaren Zwischenentscheid führen. Ein solcher kann gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO getroffen werden, wenn durch eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelinstanz sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Eine abweichende Beurteilung des Streitwerts durch das Bundesgericht würde nicht einen Endentscheid herbeiführen. Es würde lediglich der Streitwert letztinstanzlich festgelegt, während materiell nichts entschieden wäre. Geklärt wäre nur, mit welchen Gerichts- und Parteikosten die Parteien zu rechnen hätten. Darum geht es den Berufungsklägern denn auch, wie sich aus der Berufungsbegründung ergibt. Dieses Interesse reicht indessen für die Fällung eines Zwischenentscheids und damit für die Beschränkung des Berufungsverfahrens auf diese Frage nicht aus.

e) Ein Teilentscheid über den Streitwert käme auch wegen der Interessen der Gegenparteien nicht in Frage. Diese haben ein legitimes Interesse daran, dass möglichst ohne Weiterungen und Verzögerungen über die Frage entschieden wird, wer Erbe und Vermächtnisnehmer ist.

f) Auch die Prozessökonomie spricht gegen den beantragten Teilentscheid. Das Obergericht kann ohne weiteres gleichzeitig über den Streitwert und die materielle Frage entscheiden. Gleiches dürfte auch in einem allfälligen Verfahren vor Bundesgericht gelten. Bei einem Teilentscheid ergäben sich Verzögerungen und unnötiger Aufwand.

g) Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beurteilung der Kostenrisiken eines Prozesses mit den gesamten möglichen Kosten einschliesslich allfälliger Rechtsmittelverfahren zu den üblichen Obliegenheiten der Prozessparteien gehört. Täuscht sich eine Partei über tatsächliche Grundlagen oder rechtliche Folgerungen oder schätzt sie die Kosten falsch ein, hat sie dies selbst zu verantworten.

Obergericht, 2. Abteilung, 24. Oktober 2012, ZBR.2012.46


[1] Bornatico, Basler Kommentar, Art. 125 ZPO N 5

[2] In ersterem Fall durch einen Nichteintretensentscheid, in letzterem Fall durch einen Sachentscheid

[3] Kaufmann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/ Schwander), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 125 N 7; Bornatico, Art. 125 ZPO N 6 f.

[4] Frei, Berner Kommentar, Art. 125 ZPO N 3

[5] 1. Teil

[6] Frei, Art. 125 ZPO N 2

[7] Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, N 1061 mit Hinweisen

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