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RBOG 2013 Nr. 22

Geschwindigkeitsschätzung durch Polizeibeamte


Art. 10 Abs. 2 StPO, Art. 32 SVG, Art. 90 SVG


1. a) Mit Strafbefehl sprach die Staatsanwaltschaft den Berufungskläger wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Er sei innerorts mit mindestens 70 km/h gefahren und habe, als er auf dem Trottoir eine junge Frau gesehen habe, Zwischengas gegeben und hinunter geschaltet, wodurch der Motor unnötig hochgedreht und Lärm erzeugt worden sei. Dabei sei ihm sein Kollege X mit gleicher Geschwindigkeit und einem Abstand von lediglich 5 bis 10 m gefolgt.

b) Das Bezirksgericht erachtete die Einsprache des Berufungsklägers als unbegründet und sprach ihn der groben und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Im Berufungsverfahren beantragte der Berufungskläger, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen, indes der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in zweifacher Hinsicht schuldig zu sprechen. Beantragt wurde zudem die Durchführung eines Augenscheins am Ort, wo sich die Verkehrsregelverletzungen zugetragen hatten.

2. a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung[1]. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Der Grundsatz will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht[2]. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang beziehungsweise ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel[3], beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person und – vor allem – die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten[4].

b) Im Strassenverkehrsrecht wird wenn immer möglich auf Sachbeweise in Form von Foto- oder Videoaufnahmen zurückgegriffen. Diese haben den Vorteil, dass sie in der Regel den Rechtsverstoss eindeutig festhalten[5]. Der Personalbeweis erhält erst dann grosse Bedeutung, wenn Messungen und Aufzeichnungen wie hier gänzlich fehlen. Stimmen dabei die Aussagen von Zeugen und des Beschuldigten nicht überein, müssen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte eine Abwägung anhand der Glaubwürdigkeit der Zeugen sowie der beschuldigten Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vornehmen, wobei es sich bei den Belastungszeugen häufig um Polizeibeamte handelt[6].

c) Das Bundesgericht zieht in Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht, verschiedene Kriterien heran. Was die Glaubhaftigkeit von belastenden Zeugenaussagen betrifft, ist diese besonders hoch, wenn kein konkreter Verdacht für eine absichtliche Falschaussage vorliegt[7], und wenn die gemachten Angaben präzise und widerspruchsfrei sind[8]. Ferner berücksichtigt das Bundesgericht, dass sich Zeugen bei Falschaussagen strafbar machen würden. Bei Polizeibeamten wird in solchen Fällen insbesondere auch beachtet, dass sie sich zusätzlich in Gefahr bringen würden, ihre Arbeitsstelle zu verlieren[9]. Schliesslich stellt das Bundesgericht auch darauf ab, dass Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung beispielsweise Abstände richtig einschätzen können und insbesondere bei Verkehrskontrollen und/oder Patrouillenfahrten gerade darauf fokussiert sind, Verkehrsregelverstösse festzustellen[10]. Im Gegensatz dazu geht das Bundesgericht bei der Beurteilung der Aussagen der beschuldigten Fahrzeuglenker davon aus, dass diese ein Interesse daran haben, entlastende Angaben zu machen[11]. Zudem berücksichtigt das Bundesgericht, ob die Aussagen widersprüchlich sind, und ob der Fahrzeuglenker Teile der belastenden Aussagen als wahr bestätigt[12].

d) Die Schätzung von Distanzen, Zeiten und Geschwindigkeiten ist häufig mit Unsicherheiten behaftet, aber keineswegs ausgeschlossen[13]. Mithin ist auch die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch blosse Schätzung grundsätzlich rechtlich zulässig, unterliegt jedoch aufgrund der einer solchen Bewertung anhaftenden erheblichen Ungenauigkeit strengen Anforderungen und ist nur mit erheblicher Zurückhaltung als verlässlich anzusehen[14]. Allerdings sind zur Überwachung des Verkehrsgeschehens eingesetzte Polizeibeamte aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung durchaus in der Lage, bei eigenen Beobachtungen die Distanz zweier hintereinanderfahrender Fahrzeuge relativ zuverlässig einzuschätzen; dabei ist die Dauer der Berufserfahrung der Polizeibeamten nicht einmal entscheidend, da es zu ihrer täglichen Arbeit gehört, Distanzen einzuschätzen[15]. Ebenso kann unter Umständen auch auf Zeugenaussagen von Polizeibeamten abgestellt werden, die im Rahmen einer Nachfahrt die Geschwindigkeit vom Tacho ablesen[16]. Gleichzeitig dürfen aber auch erhebliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch widerspruchsfreie Zeugenaussagen von Polizeibeamten durchaus als schlüssig bewiesen gelten, denn in der Verkehrsüberwachung geschulte Polizeibeamte sind in der Lage, die Geschwindigkeit eines vorbeifahrenden Personenwagens richtig zu schätzen[17]. Während die Schätzung durch ungeschulte Personen, nachts und bei beleuchteten Strassen ebenso besonders kritisch zu würdigen sind wie Geschwindigkeitsschätzungen anhand der akustischen Wahrnehmung der Fahrzeuggeräusche, haben Schätzungen von hohen Geschwindigkeitsübertretungen durch erfahrene Polizeibeamte deshalb durchaus Beweiswert[18], insbesondere, wenn die Wegstrecke lange genug ist, wobei eine Wegstrecke von 100 bis 200 m genügt[19]. Solche Schätzungen sind vorab dann von Relevanz, wenn die mutmasslich gefahrene Geschwindigkeit erheblich über der rechtlich zulässigen liegt. Um der Rechtsmittelinstanz indessen eine Überprüfung der Grundlagen der Schätzung zu ermöglichen, muss das Urteil erkennen lassen, dass sich der Richter der grundsätzlichen Unzuverlässigkeit dieser Methode bewusst ist und aus welchen Gründen er gleichwohl bestehende Bedenken für ausgeräumt hält, besonders mit Blick auf die konkreten Örtlichkeiten, die gefahrene Wegstrecke, die Zeit- und Lichtverhältnisse sowie den Blickwinkel, aus welchem der Zeuge den Verkehrsregelverstoss wahrgenommen hat[20]. Die Feststellung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen durch Schätzungen eines Polizeibeamten ist also möglich, wobei solchen Schätzungen mit Vorsicht zu begegnen ist[21], zumal die Aussagen von Polizeibeamten nicht grundsätzlich ein grösseres Gewicht haben als die Aussagen anderer Personen[22]. Welcher Beweiswert entsprechenden Aussagen von Polizeibeamten zukommt, ist somit eine Frage, die im Rahmen üblicher Beweiswürdigung nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist[23]. Im Regelfall dürfte es sich im Übrigen rechtfertigen, im Zusammenhang mit der geschätzten Geschwindigkeit einen angemessenen Toleranzwert abzuziehen, der allerdings nicht im Detail beziffert und begründet werden muss[24].

3. a) Die Geschwindigkeitsbeschränkung am Ort des Geschehens beträgt 50 km/h.

b) aa) Der als Zeuge einvernommene Verkehrspolizist Y ist Chef der mobilen Verkehrsüberwachung und führte im Kanton Thurgau die Abstandsmessungen ein. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, der Berufungskläger sei mit gegen 100 km/h unterwegs gewesen. Er sei näher an 100 km/h wie an 80 km/h gewesen. Auf Nachfrage hin, der Berufungskläger habe gesagt, er sei höchstens mit 70 km/h gefahren, sagte der Verkehrspolizist: "Das war 100prozentig nicht so; es war viel schneller". Es sei ein haarsträubendes Manöver gewesen, das die beiden geboten hätten, und man könne von Glück reden, sei nicht mehr passiert. Die Strecke, die er habe sehen können, sei von der A-Strasse bis zur Einmündung in die B-Strasse gegangen. Auf dem restlichen Stück habe man sie einfach kommen hören, denn die Motorengeräusche seien ja vorher gewesen.

bb) Der als Zeuge einvernommene Verkehrspolizist Z arbeitet laut eigenen Angaben seit 25 Jahren täglich auf der Strasse und führt Verkehrskontrollen durch. Er sei selber auch mit dem Lasermessgerät unterwegs. An der staatsanwaltlichen Einvernahme sagte er aus, er habe die Geschwindigkeit der Fahrzeuge zwischen 90 und 100 km/h geschätzt. Im Rapport habe er aber zu Gunsten von X 80 bis 100 km/h geschrieben. Auf Nachfrage hin, der Berufungskläger habe ausgesagt, er sei nie schneller als 70 km/h gefahren, gab Z an, der Berufungskläger sei sicher schneller als 70 km/h gefahren. Seine persönliche Einschätzung sei 90 bis 100 km/h gewesen. Dies sei in dem Bereich gewesen, in dem die beiden Fahrzeuge an ihnen vorbei gefahren seien. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen habe ungefähr 5 m betragen. Im Rapport habe er zu Gunsten von X 5 bis 10 m geschrieben. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen sei jedenfalls viel zu gering gewesen. Wenn der vordere eine Bremsung hätte einleiten müssen, aus welchen Gründen auch immer, dann wäre der hintere noch nicht einmal zum Bremsen gekommen. Er könne nicht sagen, wie der Berufungskläger und X vom C-Kreisel bis zum Restaurant D gefahren seien. Was er sicher sagen könne, sei, dass sie vom Kreisel her kommend in hohe Drehzahlen beschleunigt hätten.

Beide sagten damit übereinstimmend aus, der Berufungskläger sei mit gegen 100 km/h beziehungsweise zwischen 90 bis 100 km/h unterwegs gewesen. Beide Fahrzeuge seien mit einem sehr geringen Abstand hintereinander her gefahren; man hätte kein anderes Fahrzeug dazwischen gebracht.

cc) Der Berufungskläger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei keine genaue Geschwindigkeitsmessung erfolgt. Es könne deshalb auch sein, dass er bloss 68 km/h gefahren sei.

c) Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der unter Strafdrohung bei Falschaussagen einvernommenen Polizeibeamten als Zeugen zu zweifeln. Die Schilderungen der Polizeibeamten als Zeugen beruhen auf ihren eigenen Beobachtungen vor Ort. Sie unterschieden bei ihren Aussagen deutlich, was sie selber gesehen und was sie bloss gehört hatten. Sie konnten das Fahrzeug über eine genügend lange Wegstrecke beobachten, und weder bezüglich der Tageszeit noch hinsichtlich der Lichtverhältnisse bestehen irgendwelche Bedenken, auf ihre Aussagen abzustellen. Ihre Schilderungen fielen insgesamt klar, differenziert und in sich widerspruchslos aus. Ebenso wenig war ein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Verkehrspolizisten den Berufungskläger zu Unrecht hätten beschuldigen sollen. Die langjährigen Verkehrspolizisten waren denn auch aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung durchaus in der Lage, die Geschwindigkeit wie auch die Distanz zweier hintereinanderfahrender Fahrzeuge relativ zuverlässig einzuschätzen. Die Aussagen der beiden Verkehrspolizisten können als glaubhaft erachtet werden; auf diese kann deshalb grundsätzlich abgestellt werden, zumal bereits die Staatsanwaltschaft einen genügend grossen Toleranzwert berücksichtigte.

Obergericht, 1. Abteilung, 10. Juli 2013, SBR.2013.18


[1] Art. 10 Abs. 2 StPO

[2] BGE 133 I 36

[3] Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hans­jakob/Lieber), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 N 27; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 10 N 5

[4] Wohlers, Art. 10 StPO N 27

[5] Bock, Messmittel im Strassenverkehr, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2010 (Hrsg.: Schaffhauser), St. Gallen 2010, S. 99 ff., 131 ff.

[6] Vgl. etwa BGE vom 28. September 2012, 6B_355/2012, Erw. 2.2.2; BGE vom 28. September 2012, 6B_225/2012, Erw. 1.5; BGE vom 28. Juni 2012, 6B_110/2012, Erw. 3.3

[7] BGE vom 28. September 2012, 6B_355/2012, Erw. 2.2.2, 2.8; BGE vom 18. Juni 2009, 6B_262/2009, Erw. 3.3

[8] BGE vom 8. Februar 2007, 1P.792/2006, Erw. 3.3

[9] BGE vom 26. April 2012, 6B_132/2012, Erw. 2.4.3

[10] BGE vom 26. April 2012, 6B_132/2012, Erw. 2.4.3; BGE vom 16. November 2010, 6B_700/2010, Erw. 1.5.2

[11] BGE vom 26. April 2012, 6B_132/2012, Erw. 2.4.4; BGE vom 20. September 2011, 6B_441/2011, Erw. 2.2 ff.

[12] BGE vom 28. Juni 2012, 6B_110/2012, Erw. 3.3; BGE vom 26. April 2012, 6B_132/2012, Erw. 2.4.3. Vgl. zum Ganzen: Cohen, Strafverfahrensrecht, in: forumpoenale 1/2013, S. 14 f.

[13] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 151 N 53

[14] Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 39.A., § 3 StVO N 63

[15] BGE vom 16. November 2010, 6B_700/2010, Erw. 1.5.2

[16] BGE vom 16. November 2010, 6B_700/2010, Erw. 1.6.2

[17] Zweidler, § 151 StPO N 53 S. 612

[18] Beck/Berr, OWi-Sachen im Strassenverkehrsrecht, 5.A., N 436 ff.

[19] Entscheid des VwGH Wien vom 14. Dezember 1990, Az. 86/18/0082, mit Hinweisen; vgl. Zweidler, § 151 StPO N 53 S. 612; vgl. RBOG 1999 Nr. 32

[20] Beschluss des OLG Karlsruhe vom 19. Juni 2008, Az. 1 Ss 25/08, mit Hinweisen

[21] Beschluss des BayObLG vom 20. Oktober 2000, Az. 2 ObOWi 500/00

[22] Zweidler, § 151 StPO N 105

[23] BGHSt 23, 213; vgl. RBOG 1999 Nr. 32

[24] BGE vom 26. April 2012, 6B_132/2012, Erw. 2.3.2

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