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RBOG 2013 Nr. 31

Fristenlauf, wenn anlässlich der mündlichen Eröffnung eines Urteils nicht auf die Frist für die Berufungsanmeldung aufmerksam gemacht wurde


Art. 90 Abs. 1 StPO


1. a) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden[1]. Diese Frist ist nicht erstreckbar und wird auch nicht durch Gerichtsferien oder andere Umstände verlängert[2]. Die Frist läuft ab dem Tag, nachdem das Urteil eröffnet wurde[3].

b) Wird bei Postzustellung eine eingeschriebene Postsendung vom Empfänger nicht entgegengenommen, wird ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt, und es gilt die siebentägige postalische Abholfrist gemäss den Geschäftsbedingungen der Post. Eine nicht abgeholte, eingeschrieben zugestellte Gerichtsurkunde gilt – sofern sie nicht früher abgeholt wird – als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, falls der Adressat mit der Zustellung rechnen musste[4].

2. Der Entscheid des Bezirksgerichts wurde nach der Hauptverhandlung am 13. September 2012 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv am 14. September 2012 zur Post gegeben. Da der Berufungskläger den mit eingeschriebener Postsendung zugestellten Entscheid nicht entgegennahm beziehungsweise nicht bei der Post abholte, wurde er ihm am 26. September 2012 nochmals mit normaler Post zugestellt; dabei wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass für die Auslösung allfälliger Fristen nicht das Datum der erneuten Zustellung, sondern der siebente Tag nach der erfolglosen Zustellung massgebend sei.

3. a) Die zehntägige Frist für die Berufungsanmeldung begann, falls eine korrekte mündliche Eröffnung des Urteils erfolgte, am Tag danach zu laufen; davon scheint das Bezirksgericht auch auszugehen. Der Berufungskläger macht indessen ausdrücklich geltend, er sei in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit der Berufung beziehungsweise auf die dafür laufende Frist aufmerksam gemacht worden. Dem Protokoll der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass das Urteil mündlich eröffnet wurde, und dass dem Berufungskläger bei der mündlichen Urteilseröffnung mitgeteilt wurde, der Entscheid werde noch schriftlich zugestellt: "Das Dispositiv des Urteils wird Ihnen per Post zugestellt; dies ohne Begründung. Sie haben die Möglichkeit, innert zehn Tagen seit der Eröffnung schriftlich Berufung anzumelden und eine schriftliche Begründung zu verlangen." Davon, dass die Frist für die Berufungsanmeldung bereits ab der mündlichen Urteilsbegründung laufen könnte, war offenbar keine Rede, und der protokollierte Hinweis kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, die Frist für die Berufungsanmeldung und für das Begehren um schriftliche Urteilsbegründung liefen parallel ab der Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs.

b) Damit kann im vorliegenden Fall als Auslöser für beide Fristen nur die Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs gelten. Massgebend ist dabei allerdings – wie bereits mit der Zustellung selbst mitgeteilt – nicht die zweite Zustellung vom 26. September 2012, sondern die erste Zustellung vom 14. September 2012, zumal der Berufungskläger nicht einmal bestreitet, dass ihm damals eine entsprechende Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde.

Obergericht, 1. Abteilung, 14. Januar 2013, SBR.2012.45


[1] Art. 399 Abs. 1 StPO

[2] Art. 89 StPO

[3] Art. 90 Abs. 1 StPO

[4] Art. 85 Abs. 4 StPO; RBOG 2001 Nr. 38 S. 204 f., 1993 Nr. 40, 1987 Nr. 45; BGE 134 V 51 f., 130 III 399, 127 I 34

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