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RBOG 2014 Nr. 7

Beweiswert einer Quittung


Art. 88 OR, Art. 89 Abs. 2 OR, Art. 8 ZGB


1. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Berufungsklägerin stütze sich bezüglich ihrer Forderung von Fr. 150'000.00 auf zwei Quittungen, an deren Glaubwürdigkeit jedoch Zweifel bestünden. Die Berufungsklägerin habe nicht genügend substantiiert dargelegt und trotz der von ihr eingereichten Quittungen nicht nachgewiesen oder auch nur genügend glaubhaft gemacht, dass die behaupteten Barzahlungen im Betrag von Fr. 150'000.00 tatsächlich erfolgt seien. Damit sei die Klage abzuweisen.

b) Die Berufungsklägerin macht geltend, die vorbehaltlos ausgestellte Quittung begründe die Rechtsvermutung, dass die darin genannte Schuld getilgt worden sei. Gegen diese Vermutung der erfolgten Tilgung stehe dem Gläubiger der Beweis offen, dass die Urkunde nicht echt oder ihr Inhalt unzutreffend sei. Bestreite er den Inhalt der Quittung, so müsse er nachweisen, dass er die bescheinigte Leistung nicht oder nicht gehörig erhalten habe. Er habe somit den Beweis des Gegenteils der gesetzlichen Vermutung zu führen; es komme dabei zu einer Umkehr der Beweislast. Der Beweis des Gegenteils sei seinerseits Hauptbeweis und bedürfe daher der mit dem erforderlichen Mass gewonnenen Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit des gegenteilig Behaupteten. Die Echtheit der Quittungen stehe ausser Zweifel. Es sei daher Sache der Berufungsbeklagten, die durch die Vorlage der Quittungen geschaffene Vermutung für die tatsächlich erfolgten Zahlungen umzustossen. Diesen Beweis habe die Berufungsbeklagte nicht erbracht.

2. Eine beweisrechtliche Vermutung ist der gedankliche Schluss von einer bekannten, unbestrittenen oder bewiesenen Tatsache[1] auf einen unbekannten Sachumstand oder auf eine Rechtsfolge[2]. Eine gesetzliche Vermutung liegt dann vor, wenn der Schluss von der Vermutungsbasis auf das Unbekannte beziehungsweise auf die Vermutungsfolge vom Gesetz gezogen wird[3]. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen widerlegbaren[4] und unwiderlegbaren Vermutungen beziehungsweise Fiktionen[5]. Hat der Vermutungsträger die Vermutungsbasis bewiesen, hat das Gericht in seiner Rechtsanwendung die Vermutungsfolgen von Amtes wegen festzustellen, solange es nicht vom Gegenteil überzeugt worden ist[6]. Die gesetzliche Vermutung führt daher zu einer Umkehr der Beweislast[7]. Von den gesetzlichen sind die tatsächlichen Vermutungen[8] zu unterscheiden; auch sie schliessen zwar von einer Vermutungsbasis auf eine Vermutungsfolge, führen aber nicht zu einer Beweislastumkehr[9]. Sie mildern lediglich die konkrete Beweisführungslast ihres Trägers, der bloss die Vermutungsbasis, nicht aber die Vermutungsfolgen zu beweisen hat[10]. Die tatsächliche Vermutung ist Teil der Beweiswürdigung. Der Vermutungsgegner ist daher nicht auf den strikten Beweis des Gegenteils angewiesen. Er bringt die tatsächliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall, welcher sich gegen die Vermutungsbasis oder die Vermutungsfolgen richten kann. Es reicht aus, wenn er beim Gericht fallbezogen hinreichende Zweifel an der Wahrheit der Vermutungsbasis oder an der Schlüssigkeit des Erfahrungssatzes in der konkreten Konstellation weckt[11].

3. a) Die Quittung ist eine zum Beweis taugliche Urkunde dafür, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung erhalten hat, also ein schriftliches Zeugnis mit Beweiseignung über die erfüllte Leistung[12]. Gemäss Art. 88 Abs. 1 OR ist der Schuldner, der eine Zahlung leistet, berechtigt, eine Quittung zu fordern. Die Quittung ist daher ein vom Gläubiger gegen sich selber hergestelltes Beweismittel, das dem Schuldner den Beweis der Erfüllung erleichtern und ihn vor erneuter Inanspruchnahme schützen soll[13]. Sie unterliegt dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung[14]. Die Quittung ist dogmatisch eine Wissenserklärung[15]; sie bringt daher ein faktisches Geständnis (Vorstellungsäusserung), nicht ein rechtliches Anerkenntnis (Willenserklärung)[16]. Die Wirkung der in der Hand des Schuldners befindlichen Quittung besteht deshalb in der Vermutung, dass die darin genannte Schuld erfüllt wurde[17].

b) Strittig ist in der Lehre und Rechtsprechung die Frage, welcher Art diese Vermutung sei und damit welche Beweiskraft der Quittung zukommt. Stellt die Quittung lediglich eine tatsächliche Vermutung dar, kann sie durch den blossen Gegenbeweis entkräftet werden. Begründen hingegen Art. 88 und allenfalls Art. 89 OR die gesetzliche Vermutung, dass die Schuld getilgt sei, bewirkt die Quittung die Umkehr der Beweislast, so dass zur Entkräftung des Vermuteten der Beweis des Gegenteils, das heisst der Beweis der Unrichtigkeit des Inhalts erforderlich ist. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil für das Gelingen des Gegenbeweises genügt, dass beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach bleiben und insoweit der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; demgegenüber ist der Beweis des Gegenteils selber ein Hauptbeweis, für den das entsprechende Beweismass gilt und dementsprechend erforderlich ist, dass das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist[18].

4. a) In BGE 18 S. 211 erkannte das Bundesgericht, dass der Quittung die tatsächliche Feststellung entgegenstehen kann, dass die Zahlung in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. In BGE 20 S. 392 bezeichnete das Bundesgericht die Quittung als blosses Beweismittel, gegen welches der Gegenbeweis zulässig ist. Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in BGE 45 II 212. In einem "isolierten"[19] Entscheid vom 31. August 1999[20] übernimmt das Bundesgericht die Lehrmeinung von Gauch/Schluep[21], wonach die Quittung die gesetzlich widerlegbare Vermutung begründe, dass die Schuld getilgt sei. Der Gläubiger könne seinerseits den Gegenbeweis erbringen, dass die Quittung nicht echt sei, oder dass die in der Quittung bestätigte Leistung in Wahrheit nicht oder nicht gehörig erfüllt sei[22]. In BGE 103 IV 240 führte das Bundesgericht aus, Quittungen würden wenn schon nicht nach Gesetz (Art. 88 OR), so jedenfalls nach Verkehrsübung Beweiskraft besitzen, sobald sie in die Hand des Schuldners gelangt seien. In BGE 5A_316/2009 vom 2. Juli 2009[23] und 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014[24] hielt das Bundesgericht fest, in seiner bisherigen Rechtsprechung habe es die Quittung als schlichtes Beweismittel verstanden, gegen das der Gegenbeweis zulässig sei. Diese Auffassung werde auch von einem Teil der Lehre vertreten, währenddem eine andere vom Gläubiger den Beweis des Gegenteils verlange, also eine Umkehr der Beweislast annehme. In beiden Entscheiden liess jedoch das Bundesgericht offen, welche Rechtswirkung der Quittung zukommt. In einem Entscheid vom 14. März 2008[25] erwog das Obergericht des Kantons Zürich, eine Quittung führe zur Vermutung, dass der Schuldner die darin genannte Schuld getilgt habe. Die Quittung begründe aber keine Rechtsvermutung in dem Sinn, dass der Gläubiger für das Gegenteil, das heisst die Nichterfüllung, den Hauptbeweis zu erbringen hätte. Es sei der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre zu folgen, wonach die Quittung nur die tatsächliche Vermutung für die Erfüllung der Schuld bewirke. Dies bedeute keine Umkehr der Beweislast, das heisst der Gläubiger müsse, wenn er die tatsächliche Erfüllung bestreite, nicht den Hauptbeweis des Gegenteils, sondern nur den Gegenbeweis erbringen.

b) Nach Kummer[26] schafft eine durch den Gläubiger unterzeichnete Quittung eine tatsächliche Vermutung, die zur richterlichen Überzeugung ausreicht, wobei der Beweisgegner schon mit dem blossen Gegenbeweis, nämlich mit dem Nachweis begründeter Zweifel an der Echtheit oder an der Richtigkeit dieser richterlichen Überzeugung zuvorkommen und den Beweisführer damit zwingen könne, mit weiteren Beweismitteln zu verstärken, was die Urkunde allein nun nicht mehr überzeugungskräftig zu belegen vermöge. Gemäss Bucher[27] ist gegenüber einer Quittung der Gegenbeweis in jeder Art der Beweisführung nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung möglich. Nach Schneider[28] beweist die Quittung nur, dass die in ihr enthaltene Erklärung abgegeben worden sei, und unterliegt darüber hinaus inhaltlich freier Beweiswürdigung; zur Erschütterung des Beweises sei nicht der Beweis des Gegenteils erforderlich. Weber[29] vertritt die Meinung, dass dem Gläubiger die Möglichkeit des Gegenbeweises in beliebiger Beweisführung und nach allen zulässigen Beweismitteln offen stehe, wenn er der Auffassung sei, die von ihm quittierte Leistung nicht erhalten zu haben, wobei wegen der durch die Quittungsausstellung bewirkten Rechtssicherheiten hohe Anforderungen an den Gegenbeweis zu stellen seien. Gemäss Walter[30] gilt als Regel zu vermuten, dass eine vom Gläubiger unterzeichnete Quittung echt und inhaltlich richtig sei; er bringe aber diese tatsächliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall, welcher sich gegen die Vermutungsbasis oder die Vermutungsfolge richten könne. Es reiche aus, wenn er beim Gericht fallbezogen hinreichende Zweifel an der Wahrheit der Vermutungsbasis oder an der Schlüssigkeit des Vermutungssatzes in der konkreten Konstellation wecke[31]. Nach Leuenberger[32] erbringt der Schuldner mit der Quittung einen Beweis, der durch einen Gegenbeweis erschüttert werden könne. In der Regel werde dies aber schwierig sein, denn die Quittung stelle häufig einen starken Beweis dar. Erscheine aber die Quittung aufgrund des Gegenbeweises als nicht ganz eindeutig, müsse der Schuldner für zusätzliche Beweise sorgen, um den Beweis der Zahlung zu führen. Es erscheine daher richtiger und auch einfacher, die Beweislast für die Zahlung immer beim Schuldner zu belassen. Leu geht von einer tatsächlichen Erfüllungsvermutung der Quittung aus, gegen die dem Gläubiger der Gegenbeweis offenstehe[33]. Anderer Meinung sind soweit ersichtlich lediglich Gauch/Schluep, Schraner und Fornito. Nach Gauch/Schluep[34] liefert die Quittung Beweis für die Leistung und beweist kraft gesetzlicher (widerlegbarer) Vermutung auch die Tilgung weiterer Schulden. Nach Schraner[35] begründet die Quittung die Rechtsvermutung, dass die darin bezeichnete Schuld getilgt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Quittung, ihrer Funktion und der Konjunktion "auch" vor dem Wort "Zinse" in Art. 89 Abs. 2 OR. Nach Fornito[36] verdient die Auffassung von Schraner den Vorzug, sei doch nur schwer zu begründen, für was die Konjunktion "auch" in Art. 89 Abs. 2 OR stehen solle, wenn nicht für die Kapitalschuld. Allerdings - führt er einschränkend weiter aus - seien gesetzliche Vermutungen restriktiv auszulegen, und es könne im Einzelfall angezeigt sein, die Anforderungen an den Beweis des Gegenteils zu mildern.

c) Ob das Gesetz eine Vermutung mit Beweislastumkehr enthält, ist eine Auslegungsfrage, die vordringlich mit teleologischen oder systematischen Überlegungen zu beantworten ist[37]. Da die Vermutung ihren Träger in dem Sinn privilegiert, dass sie ihm den Beweis erleichtert und entsprechend den Gegner benachteiligt, ist sie nicht nur zweckentsprechend, sondern auch restriktiv auszulegen[38]. Aus diesem Grund sind auch die Anforderungen an den Beweis des Gegenteils zu mildern[39]. Nach dem Wortlaut räumt Art. 88 Abs. 1 OR dem Schuldner, der eine Zahlung (auch eine Teilzahlung) geleistet hat, das Recht ein, eine Quittung zu fordern. Daraus lässt sich aber keine gesetzliche Vermutung ableiten, dass die Schuld damit getilgt sei, zumal die Generalklausel von Art. 8 ZGB verdrängende Beweislastnormen einer klaren gesetzlichen Verankerung bedürfen[40]. Art. 89 Abs. 2 OR stellt hingegen die gesetzliche Vermutung auf, dass bei Ausstellung einer Quittung für die Kapitalschuld auch die Zinsen bereits bezahlt sind. Diese Regelung korrespondiert sinngemäss sowohl mit Art. 85 Abs. 1 OR, der besagt, dass der Gläubiger die Zahlungen nicht auf das Kapital anzurechnen braucht, solange Rückstände in Zinsen und Kosten bestehen, als auch mit Art. 114 Abs. 2 OR, wonach bereits aufgelaufene Zinsen bei Untergang der Forderung nur dann nachgefordert werden können, wenn dies verabredet worden war oder den Umständen zu entnehmen ist. Sowohl Art. 89 Abs. 2 als auch Art. 85 Abs. 1 und Art. 114 Abs. 2 OR gehen somit von einer prioritären Erfüllung der Zinsschuld aus[41]. Diese Bestimmungen verdeutlichen, dass die Vermutung für die Zinsen nur dann gilt, wenn die in der Quittung liegende Vermutung für die gesamte Kapitalschuld nicht umgestossen wird[42]. Demnach lässt sich aus Art. 89 Abs. 2 OR nicht ableiten, die Konjunktion "auch" stehe auch für eine Teilleistung, und sie besagt auch nicht, welche Rechtswirkung der Quittung zukommt. Aus Art. 89 Abs. 2 OR kann somit lediglich die widerlegbare gesetzliche Vermutung abgeleitet werden, "auch" die Zinsen seien mit der Kapitalschuld bezahlt. Nur in Bezug auf die Zinsen findet daher eine Umkehr der Beweislast statt, wenn für die (gesamte) Kapitalschuld eine Quittung ausgestellt worden ist. Auch eine systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine gesetzliche Vermutung mit Beweislastumkehr ist in Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO vorgesehen und nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf die öffentlichen Register und Urkunden beschränkt. Würde in Auslegung von Art. 88 Abs. 1 OR auch für die Quittung dieselbe gesetzliche Tatsachenvermutung geschaffen, ergäbe sich in systematischer Hinsicht ein offensichtlicher Wertungswiderspruch, der gestützt auf Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO nicht zu rechtfertigen wäre. Zudem ist auf Art. 178 ZPO hinzuweisen, wonach die Partei, die sich auf eine Urkunde wie zum Beispiel eine Quittung[43] beruft, deren Echtheit zu beweisen hat, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird. Es ist somit kein Grund ersichtlich, der rechtfertigen würde, einer Quittung dieselbe erhöhte Glaubwürdigkeit zuzugestehen, wie dies bei den öffentlichen Registern und öffentlichen Urkunden kraft Gesetzes der Fall ist. Demnach ist der Lehrmeinung und der Rechtsprechung der Vorzug zu geben, wonach die Quittung ein einfaches Beweismittel sei[44], das nach Art. 88 Abs. 1 OR dem Schuldner den Nachweis der erbrachten Leistung erleichtere und gegenüber Dritten keine Garantie dafür biete, dass der Inhalt der Quittung tatsachenkonform sei[45].

Obergericht, 2. Abteilung, 4. September 2014, ZBR.2014.18


[1] Vermutungsbasis

[2] Walter, Berner Kommentar, Art. 8 ZGB N 387

[3] Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, Art. 8, 9 und 10 N 65

[4] Praesumptio iuris

[5] Praesumptio iuris et de iure; vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3.A., N 04.08; Hausheer/Jaun, Art. 8, 9 und 10 ZGB N 73

[6] Walter, Art. 8 ZGB N 389

[7] Hausheer/Jaun, Art. 8, 9 und 10 ZGB N 65

[8] Praesumptio hominis

[9] Hausheer/Jaun, Art. 8, 9 und 10 ZGB N 75

[10] Walter, Art. 8 ZGB N 474

[11] Walter, Art. 8 ZGB N 476

[12] Weber, Berner Kommentar, Art. 88 OR N 20; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd. II, 9.A., N 2407 f.; Schraner, Zürcher Kommentar, Art. 88 OR N 19 f.

[13] BGE 121 IV 135; Weber, Art. 88 OR N 57; Leu, Basler Kommentar, Art. 88 OR N 3; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 2.A., S. 315

[14] Schraner, Art. 88 OR N 20

[15] Schraner, Art. 88 OR N 22; Leu, Art. 88 OR N 3

[16] Weber, Art. 88 OR N 23

[17] Weber, Art. 88 OR N 57

[18] BGE vom 2. Juli 2009, 5A_316/2009, Erw. 4.2.1

[19] Vgl. BGE vom 27. Januar 2014, 4A_426/2013, Erw. 3.5.2

[20] 4C.198/1998

[21] Gauch/Schluep, N 2417 f.

[22] BGE vom 31. August 1999, 4C.198/1998, Erw. 1b/bb

[23] Erw. 4.2.3

[24] Erw. 3.5.2

[25] LB070004/U, zitiert im Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2009, AA080070, Erw. 2a

[26] Berner Kommentar, Bern 1962, Art. 8 ZGB N 367

[27] S. 315

[28] Beweis und Beweiswürdigung, 5.A., N 1385 S. 305

[29] Art. 88 OR N 59 und 64

[30] Art 8 ZGB N 478

[31] Walter, Art. 8 ZGB N 476

[32] Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahre 2009, in: ZBJV 147, 2011, S. 524 f.

[33] Leu, Art. 88 OR N 7

[34] N 2417

[35] Art. 88 OR N 41

[36] Quittung als Beweis im Erbteilungsprozess für eine Darlehensrückzahlung?, in: successio 2011 S. 142

[37] Walter, Art. 8 ZGB N 392

[38] Kummer, Art. 8 ZGB N 329

[39] Kummer, Art. 8 ZGB N 339; vgl. BGE vom 9. März 2007, 5C.290/2006, Erw. 3.1; BGE 38 II 208

[40] Walter, Art. 8 ZGB N 464

[41] Weber, Art. 89 OR N 19 f.; Schraner, Art. 89 OR N 23 ff.; Leu, Art. 89 OR N 3

[42] Weber, Art. 89 OR N 20

[43] Rüetschi, Berner Kommentar, Art. 177 ZPO N 10; Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/Schwander), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 177 N 6; Dolge, Basler Kommentar, Art. 177 ZPO N 9

[44] Vgl. BGE vom 10. Oktober 2007, 4A_97/2007, Erw. 3.2

[45] Vgl. BGE 121 IV 135

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