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RBOG 2015 Nr. 12

Voraussetzungen der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege mit Offizialanwalt


Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO


1. X stellte beim Einzelrichter am Bezirksgericht (sinngemäss) ein Gesuch um vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts wies das Gesuch ab, worauf X Beschwerde erhob.

2. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint[1]. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten. Zudem umfasst sie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden[2].

b) Die vorprozessuale, unentgeltliche Bestellung eines Offizialanwalts[3] dient dazu, eine vollständige oder teilweise aussergerichtliche Streitbeilegung mittels Vergleich, Anerkennung oder Anspruchsverzicht zu erzielen und damit ein gerichtliches Verfahren ganz oder teilweise zu vermeiden oder den bevorstehenden Prozess wenigstens – wie im Fall eines Teilvergleichs – erheblich zu vereinfachen. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die offene und generelle Formulierung "zur Vorbereitung des Prozesses" wählte, ist zu schliessen, dass die vorprozessuale unentgeltliche Bestellung eines Offizialanwalts grundsätzlich für alle streitigen Zivilsachen zur Verfügung steht, welche der Parteidisposition und damit der Streitbeilegung durch Vergleich, Anerkennung oder Anspruchsverzicht unterliegen. Wie schon unter dem kantonalen Recht in einzelnen Kantonen (Genf; Zürich) soll die vorprozessuale, unentgeltliche Verbeiständung in komplexen Fällen auch zur Prüfung der Prozessaussichten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht gewährt werden, zum Beispiel zwecks Abklärung von schwierigen internationalen Zuständigkeitsfragen, Beschaffung und Ergänzung von schwer zugänglichem Beweismaterial oder Abklärung der Sachlegitimation, sofern diese Frage heikel ist. Beide Ziele der vorprozessualen, unentgeltlichen Bestellung eines Offizialanwalts können im konkreten Fall miteinander verbunden und gleichzeitig angestrebt werden[4]. Nach dem Wortlaut von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist die aussergerichtliche Bestellung eines Offizialanwalts auf die "Vorbereitung des Prozesses" beschränkt, womit eine abstrakte oder theoretische Abklärung von Rechtsfragen ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass die anwaltlichen Bemühungen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem konkreten zivilgerichtlichen Verfahren stehen. Im Gesuch um vorprozessuale Bestellung eines Offizialanwalts müssen daher die geplanten anwaltlichen Rechtsvorkehren substantiiert und deren Bezug zu einem allenfalls notwendigen zivilgerichtlichen Verfahren dargelegt werden[5]. Wird die unentgeltliche, vorprozessuale Verbeiständung zwecks Prüfung der rechtlichen oder tatsächlichen Prozess- und Beweisaussichten gewährt, müssen die im Einzelfall erforderlichen anwaltlichen Bemühungen mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten in Bezug auf die sich stellenden Rechtsfragen oder des zu beschaffenden Beweismaterials verbunden sein, denn der übliche, ohne weiteres überblick- und realisierbare vorprozessuale Aufwand im Zusammenhang mit der Sammlung des Tatsachen- und Beweismaterials (Instruktion) und der Prüfung der relevanten formellen und materiellen Rechtsfragen, wie er vor jeder Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens zu leisten ist, wird von der nach Prozesseinleitung erteilten Bewilligung erfasst[6]. Für vorprozessuale Inkassobemühungen mittels Einleitung eines Betreibungsverfahrens kann mangels Notwendigkeit kein Offizialanwalt bestellt werden. Hiefür kann der unbeholfene Gläubiger die Hilfe von Rechtsauskunfts- und Rechtsberatungsstellen in Anspruch nehmen. Anders verhält es sich, wenn die aussergerichtliche Geltendmachung oder Bezifferung einer Forderung fachkundige Abklärungen hinsichtlich ihres Bestands sowie ihrer Fälligkeit und Höhe erfordern[7].

3. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern hier die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters das Verfahren wesentlich vereinfachen sollte. Es sind aber auch keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten bei der Prüfung der Prozessaussichten erkennbar. Die Rechtsfragen, die sich in dieser Streitsache stellen, betreffen das Vertragsrecht und sind nicht derart komplex, dass sie eine vorprozessuale Bestellung eines Rechtsbeistands rechtfertigen würden. Die Sammlung des Beweismaterials wird sich im Wesentlichen auf die Beschaffung der entsprechenden Vereinbarung sowie die Korrespondenz zwischen den Parteien beschränken; diese Arbeit scheint hier weitestgehend gemacht. Die notwendige anwaltliche Tätigkeit entspricht somit dem üblichen, ohne weiteres überblick- und realisierbaren vorprozessualen Aufwand im Zusammenhang mit der Sammlung des Tatsachen- und Beweismaterials und der Prüfung der relevanten formellen und materiellen Rechtsfragen, wie er vor jeder Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens zu leisten ist. Ein solcher Aufwand wird (bei intakten Prozessaussichten) von der nach der Prozesseinleitung gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erfasst und kann nicht Gegenstand einer vorprozessualen unentgeltlichen Bestellung eines Offizialanwalts bilden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinzuweisen, für eine erste allgemeine Auskunft eine entsprechende unentgeltliche Rechtsauskunftsstelle[8] aufzusuchen. Es scheint, dass die Schwierigkeiten hier hauptsächlich mit den ungenügenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers zusammenhängen. Allerdings kann der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die unentgeltliche Rechtspflege nicht zur Überwindung allfälliger Sprachprobleme dient[9].

Obergericht, 1. Abteilung, 2. September 2015, ZR.2015.34

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 11. November 2015 nicht ein (4D_67/2015).


[1] Art. 117 lit. a und b ZPO

[2] Art. 118 Abs. 1 lit. a, b und c ZPO

[3] Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

[4] Bühler, Berner Kommentar, Art. 118 ZPO N 87a und b sowie 88

[5] Bühler, Art. 118 ZPO N 89

[6] Bühler, Art. 118 ZPO N 91

[7] Bühler, Art. 118 ZPO N 97

[8] Vgl. www.tav.ch, Rechtsauskunft, Unentgeltliche Rechtsauskunftsstelle

[9] Vgl. BGE vom 9. Juni 2015, 1B_185/2015, Erw. 3.4; BGE vom 6. Dezember 2012, 1B_555/2012, Erw. 3.2

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