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RBOG 2015 Nr. 15

Rechtsbegehren sind unter Bezugnahme auf die Begründung auszulegen; Präzisierung von RBOG 2013 Nr. 16


Art. 311 Abs. 1 ZPO


1. Die Berufungsklägerin stellte im Berufungsverfahren den Antrag, "der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht vom 20. Mai 2014 sei aufzuheben, und die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen." Die Berufungsbeklagte beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da der Antrag der Berufungsklägerin keinen präzisen Antrag zur Sache enthalte und daher den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.

2. a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungseingabe hat aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird[1], und sie hat - obwohl in der ZPO nicht ausdrücklich erwähnt - die Berufungsanträge zu enthalten[2]. Dies ergibt sich einerseits aus der Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, die mit der Begründung substantiiert werden[3], und andererseits aus den auch für die Berufung geltenden Art. 221 Abs. 1 lit. b und 244 Abs. 1 lit. b ZPO[4].

b) aa) Das Obergericht hatte sich im Entscheid vom 28. Februar 2013, ZBR.2012.85, welcher teilweise in RBOG 2013 Nr. 16 publiziert wurde, unter anderem mit der Anforderung an ein Rechtsbegehren auseinanderzusetzen. In Erw. 3a erwog das Obergericht mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts[5], die Rechtsfolge des Nichteintretens auf ungenügende Rechtsbegehren stehe unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus[6]. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren sei ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergebe, was der Berufungskläger in der Sache verlange. Rechtsbegehren seien daher im Licht der Begründung auszulegen.

bb) In RBOG 2013 Nr. 16 wurde diese Erwägung allerdings nicht publiziert. Dort wurde nur festgehalten, da die Berufung in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel sei, dürfe sich der Berufungskläger nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern müsse einen Antrag in der Sache stellen, wobei dieser in den Berufungsanträgen beziehungsweise in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung gestellt werden müsse[7]. Dies gilt nach wie vor, doch ist RBOG 2013 Nr. 16 dahingehend zu ergänzen, dass ein Rechtsbegehren im Berufungsverfahren im Hinblick auf das Verbot des überspitzten Formalismus[8] auch unter Bezugnahme auf die Begründung ausgelegt werden muss.

c) Die Berufungsklägerin beantragte im eigentlichen Rechtsbegehren der Berufung nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Allerdings ergibt sich aus der Berufungsbegründung, dass auch im Berufungsverfahren in materieller Hinsicht an dem bereits vor der Vorinstanz gestellten Antrag auf die Zusprache von Fr. 10'000.00 festgehalten werden soll. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es einem überspitzten Formalismus gleichzusetzen, wenn auf die Berufung mangels eines materiellen Antrags im Text des eigentlichen Berufungsbegehrens nicht eingetreten würde.

Obergericht, 2. Abteilung, 23. Oktober 2014, ZBR.2014.37


[1] BGE vom 27. August 2012, 5A_438/2012, Erw. 2.2; BGE 138 III 375

[2] Sterchi, Berner Kommentar, Art. 311 ZPO N 14; Reetz/Theiler in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger), 2.A., Art. 311 ZPO N 34; Mathys, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Baker & McKenzie), Bern 2010, Art. 311 N 13; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 872

[3] BGE 137 III 618 f.

[4] Seiler, N 872; Reetz/Theiler, Art. 311 ZPO N 33; BGE 138 III 216; Hungerbühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/Schwander), Art. 311 N 10; BGE 138 III 216

[5] BGE 137 III 622; BGE vom 27. August 2012, 5A_380/2012, Erw. 3.2.3; inzwischen unter anderem bestätigt in BGE vom 2. Dezember 2013, 4A_383/2013, Erw. 3.2.1, und BGE vom 6. März 2013, 5A_94/2013, Erw. 2.2

[6] Art. 29 Abs. 1 BV

[7] RBOG 2013 Nr. 16, Erw. 2

[8] Art. 29 Abs. 1 BV

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