Art. 311 Abs. 1 ZPO
- RBOG 2020 Nr. 16Anforderung an die Berufungs- und Anschlussberufungsbegründung 
- RBOG 2015 Nr. 15Rechtsbegehren sind unter Bezugnahme auf die Begründung auszulegen; Präzisierung von RBOG 2013 Nr. 16 
- RBOG 2013 Nr. 16Alternativbegehren sind unzulässig. 
