Art. 311 Abs. 1 ZPO
- RBOG 2020 Nr. 16
Anforderung an die Berufungs- und Anschlussberufungsbegründung
- RBOG 2015 Nr. 15
Rechtsbegehren sind unter Bezugnahme auf die Begründung auszulegen; Präzisierung von RBOG 2013 Nr. 16
- RBOG 2013 Nr. 16
Alternativbegehren sind unzulässig.