Art. 308 Abs. 1 ZPO
- RBOG 2013 Nr. 12
Die Erhebung von Berufung und Beschwerde in einer Eingabe ist zulässig; die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren ist ein prozessleitender Entscheid und nicht berufungsfähig.