Art. 283 Abs. 2 ZPO

  • RBOG 2013 Nr. 12

    Die Erhebung von Berufung und Beschwerde in einer Eingabe ist zulässig; die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren ist ein prozessleitender Entscheid und nicht berufungsfähig.