Art. 314 Abs. 2 ZPO
- RBOG 2023 Nr. 28
Das Erneuern von im erstinstanzlichen Verfahren eventualiter beantragten Ergänzungsfragen an einen Gutachter durch die Berufungsbeklagte für den Fall des Unterliegens im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Beweisabnahme ist zulässig.